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Document 32005E0556

    Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

    ABl. L 188 vom 20.7.2005, p. 43–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 246–248 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/2006; Aufgehoben durch 32006E0468

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/556/oj

    20.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 188/43


    GEMEINSAME AKTION 2005/556/GASP DES RATES

    vom 18. Juli 2005

    zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union ist seit Beginn der internationalen Bemühungen zur Eindämmung und Lösung der Krise in Darfur aktiv auf diplomatischer und politischer Ebene tätig.

    (2)

    Die Union möchte ihre politische Rolle im Rahmen einer Krise mit einer Vielzahl von Akteuren auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene stärken; ferner ist ihr daran gelegen, die Kohärenz zwischen ihrer Unterstützung der Krisenbewältigungsmaßnahmen in Darfur unter Führung der Afrikanischen Union (AU) einerseits und den allgemeinen politischen Beziehungen zu Sudan andererseits, einschließlich im Hinblick auf die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement — CPA) zwischen der Regierung von Sudan und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-armee (SPLM/A), sicherzustellen.

    (3)

    Die Union hat zunehmend Hilfe für die Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS) in den Bereichen Planungs- und Verwaltungsunterstützung, Finanzierung und Logistik geleistet.

    (4)

    Die AU hat beschlossen, AMIS auf 6 171 militärische und 1 560 zivile Polizeikräfte auszuweiten; die EU unterstützt diese Maßnahme der AU und schlägt dafür in der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP des Rates betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1) eine Reihe von Maßnahmen vor, die ein gemeinsames politisches Vorgehen mit der AU und der sudanesischen Regierung sowie spezifische Koordinierungsfähigkeiten erfordern.

    (5)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 31. März 2005 die Resolution 1593(2005) über den Bericht der Internationalen Untersuchungskommission über die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte in Darfur verabschiedet.

    (6)

    Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Herr Pekka HAAVISTO wird zum/zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan ernannt.

    Artikel 2

    Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Union in der Republik Sudan, insbesondere im Hinblick auf

    a)

    den Bemühungen im Rahmen der internationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der AU und der VN, eine politische Lösung des Konflikts in Darfur zu erzielen sowie die Umsetzung des CPA zu erleichtern und den Süd-Süd-Dialog zu fördern, unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung;

    b)

    der Gewährleistung der größtmöglichen Wirksamkeit und Sichtbarkeit des Beitrags der Union zur AMIS.

    Artikel 3

    (1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der EUSR das Mandat,

    a)

    die Verbindung zur AU, zur Regierung von Sudan und anderen sudanesischen Parteien sowie zu Nichtregierungsorganisationen zu gewährleisten und eine enge Zusammenarbeit mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren sicherzustellen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

    b)

    die Union bei den politischen Gesprächen in Abuja, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften zu vertreten;

    c)

    die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Union zu Sudan sicherzustellen;

    d)

    im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit in Sudan die Situation zu beobachten und regelmäßige Kontakte mit den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, mit den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und mit der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterhalten.

    (2)   Zur Erfüllung seines Mandats unternimmt der EUSR u. a. Folgendes:

    a)

    er verschafft sich einen fortwährenden Überblick über alle Aktivitäten der Union,

    b)

    er stellt die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der Union zur AMIS sicher,

    c)

    er unterstützt den politischen Prozess und die Tätigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung des CPA, und

    d)

    er prüft, inwieweit die sudanesischen Parteien den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates (insbesondere den Resolutionen 1556(2004), 1564(2004), 1591(2005) und 1593(2005)) nachgekommen sind, und erstattet darüber Bericht.

    Artikel 4

    (1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    (3)   Der EUSR erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Umsetzung der Unterstützung der Union für AMIS und über die Entwicklung der Lage in Darfur sowie im gesamten Sudan.

    Artikel 5

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für einen Zeitraum von sechs Monaten beträgt 675 000 EUR. Der Rat beschließt erforderlichenfalls einen finanziellen Bezugsrahmen für die Fortsetzung dieser Gemeinsamen Aktion.

    (2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und ferner den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    (1)   Der EUSR wird bei der Koordinierung der Beiträge der Union zur AMIS durch eine unter seiner Aufsicht agierende Ad-hoc-Koordinierungszelle (ACC) mit Sitz in Addis Abeba nach Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP unterstützt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte ACC umfasst einen Politikberater, einen Militärberater und einen Polizeiberater.

    (3)   Der Polizeiberater und der Militärberater der ACC beraten den EUSR bezüglich der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. In dieser Eigenschaft unterstehen sie dem EUSR.

    (4)   Der Polizeiberater und der Militärberater erhalten keine Anweisungen vom EUSR bezüglich der Verwaltung der Ausgaben in Verbindung mit der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. Der EUSR trägt diesbezüglich keine Verantwortung.

    Artikel 8

    Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) und dem PSK Bericht erstatten.

    Artikel 9

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, gehalten. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 10

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie gilt bis zum Ende der Unterstützungsaktion der Union gemäß dem Beschluss des Rates nach Artikel 16 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP.

    Artikel 12

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  Siehe S. 46 dieses Amtsblatts.


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