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Document 32005D0619

    2005/619/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2005 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3183) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 214 vom 19.8.2005, p. 66–67 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 279–280 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/619/oj

    19.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 214/66


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 18. August 2005

    zur sechsten Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3183)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/619/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2004/122/EG der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (3) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern erlassen.

    (2)

    Die Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (4) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Ländern zulassen, die als Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) eingetragen sind, und dass diese Vögel bei Verbringung in die Gemeinschaft einer Quarantäne und Untersuchung unterzogen werden.

    (3)

    Russland hat am 5. August 2005 der Kommission gegenüber bestätigt, dass auf seinem Staatsgebiet die Geflügelpest (Virus des Subtyps H5N1) ausgebrochen ist.

    (4)

    Kasachstan hat gegenüber dem OIE einen Ausbruch der Geflügelpest des Subtyps H5 bestätigt, wobei der Neuraminidase-Subtyp noch nicht bekannt ist. In Anbetracht der geografischen Nähe zu dem Ausbruch in Russland handelt es sich aber wahrscheinlich um denselben Subtyp.

    (5)

    Kasachstan und Russland sind Mitglieder des OIE und die Mitgliedstaaten müssen daher gemäß der Entscheidung 2000/666/EG die Einfuhr von Vögeln außer Geflügel aus diesen Ländern genehmigen. Angesichts der möglichen ernsten Folgen im Zusammenhang mit dem spezifischen Virusstamm der Geflügelpest (H5N1), dessen Auftreten auch in einigen asiatischen Ländern bestätigt wurde, ist die Einfuhr solcher Vögel aus Kasachstan und Russland als Vorsichtsmaßnahme auszusetzen.

    (6)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5) ist die Einfuhr von unverarbeiteten Federn und Federnteilen mit Ursprung in Kasachstan und Russland zugelassen. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Kasachstan und Russland sind diese Einfuhren als Vorsichtsmaßnahme ebenfalls auszusetzen.

    (7)

    Mit Artikel 4 der Entscheidung 2004/122/EG wird die Einfuhr von unverarbeiteten Federn und Federnteilen und anderen lebenden Vögeln als Geflügel im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG aus bestimmten Drittländern ausgesetzt. Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier sind Kasachstan und Russland deshalb zu den in Artikel 4 der Entscheidung 2004/122/EG aufgeführten Drittländern hinzuzufügen.

    (8)

    Die Entscheidung 2004/122/EG ist entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/122/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Im Titel werden die Worte „über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern“ durch die Worte „über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern“ ersetzt.

    2.

    Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Indonesien, Kasachstan, Laos, Malaysia, Nordkorea, Pakistan, Russland, Thailand und Vietnam aus:

    unbehandelte Federn und Federnteile und

    ‚andere lebende Vögel als Geflügel‘ im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG Artikel 1 dritter Gedankenstrich, einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel).“

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Vorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. August 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/390/EG (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 77).

    (4)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

    (5)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).


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