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Document 32005D0580

2005/580/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Ablehnung des Antrags auf Inverkehrbringen von Betain als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2770)

ABl. L 199 vom 29.7.2005, p. 89–89 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 250–250 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/580/oj

29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/89


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Ablehnung des Antrags auf Inverkehrbringen von Betain als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2770)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2005/580/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Januar 2003 stellte Finnfeeds Finland Ltd bei den zuständigen finnischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Betain als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 3. Juli 2003 legten die zuständigen finnischen Behörden ihren Bericht über die Erstprüfung vor.

(3)

Die zuständigen finnischen Behörden kamen in ihrem Bericht über die Erstprüfung zu dem Schluss, dass Betain in Verkehr gebracht werden darf.

(4)

Die Kommission leitete den ersten Bewertungsbericht am 18. August 2003 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen von Betain erhoben.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrem Gutachten vom 22. Februar 2005 (2) zu einem Antrag betreffend die Verwendung von Betain als neuartiges Lebensmittel in der EU zu dem Schluss, dass die Sicherheit von Betain bei der vom Antragsteller vorgesehenen Verwendung nicht festgestellt wurde.

(7)

Da nicht nachgewiesen wurde, dass das Erzeugniss die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt, sollte es in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betain darf in der Gemeinschaft nicht als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Finnfeeds Finland Ltd, Sokeritehtaantie 20, FI-02460 Kantvik, gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  Das Gutachten ist zu finden auf der Website der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Wissenschaftliches Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien.


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