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Document 32005D0579

2005/579/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2756) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 199 vom 29.7.2005, p. 84–88 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/579/oj

29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/84


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2756)

(Nur der englische, der spanische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/579/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und übermittelt ihnen förmlich ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4).

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Bedingungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt; dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 15. April 2005 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).


ANHANG

Berichtigungen insgesamt

Sektor

Mitgliedstaat

Haushaltsposten

Grund

Währung

Von der Finanzierung ausgeschlossener Betrag

Bereits vorgenommene Abzüge

Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung

Haushaltsjahr

Ausfuhrerstattungen

BE

2310, 301, 30, 110, 200

Pauschale Berichtigung von 5 % — unzureichende Anwendung einer Schlüsselkontrolle (Warenkontrollen)

EUR

– 225 713,07

0,00

– 225 713,07

2000-2001

Finanzaudit

BE

1800

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

EUR

– 9 128,82

– 17 989,43

8 860,61

2003

 

BE insgesamt

 

 

 

– 234 841,89

– 17 989,43

– 216 852,46

 

Obst und Gemüse

EL

1512

Berichtigung wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

EUR

– 30 662,52

0,00

– 30 662,52

2002

Öffentliche Lagerhaltung

EL

3230, 3231

Berichtigung wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen, pauschale Berichtigungen von 5 % — nicht erfolgte Ahndung überhöhter Beihilfeanträge (Beihilfe für die Erzeugung von Kartoffeln), pauschale Berichtigungen von 5 % — nicht zufrieden stellende Kontrollberichte (Beihilfe für Rebflächen)

EUR

– 3 105 400,72

0,00

– 3 105 400,72

2000-2002

Tabak

EL

1710

Pauschale Berichtigungen von 5 % — Unzulänglichkeiten bei den Schlüssel- und Zusatzkontrollen

EUR

– 23 975 602,85

0,00

– 23 975 602,85

2000-2003

Tierprämien

EL

2220, 2221, 2222

Pauschale Berichtigungen von 10 % — anhaltende und wiederkehrende Mängel bei der Anwendung der Kontrollregelung

EUR

– 38 550 236,16

0,00

– 38 550 236,16

2002-2003

Kulturpflanzen

EL

Unterschiedlich

Erstattung nach Aufhebung der Entscheidung 2002/524/EG der Kommission durch Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-300-02

EUR

40 721 931,00

0,00

40 721 931,00

1996, 1997, 1999

Finanzaudit

EL

1043, 1050, 1051, 1053, 1056, 2120, 2122, 2124, 2125, 2128

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

EUR

– 7 452 063,34

– 7 452 063,34

0,00

2002

 

EL insgesamt

 

 

 

– 32 392 034,59

– 7 452 063,34

– 24 939 971,25

 

Obst und Gemüse

ES

1507

Pauschale Berichtigung von 10 % — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und Mängel bei den Kontrollen

EUR

– 16 992 532,63

0,00

– 16 992 532,63

2001-2002

Öffentliche Lagerhaltung

ES

3221

Pauschale Berichtigung von 5 % — schwer wiegende Mängel bei der Wirksamkeit der Schlüsselkontrollen

EUR

– 286 402,94

0,00

– 286 402,94

2000-2002

Finanzaudit

ES

1049, 1053, 1055, 1060, 1210, 1400, 1402, 1502, 1511, 1515, 1858, 2124, 2125, 2128, 2320

Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

EUR

– 13 212 853,30

– 18 813 333,12

5 600 479,82

2003

 

ES insgesamt

 

 

 

– 30 491 788,87

– 18 813 333,12

– 11 678 455,75

 

Obst und Gemüse

FR

1502, 1512

Berichtigung wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und nicht erfolgter Kürzung der Beihilfe im Rahmen der operationellen Programme (Einreichung der Anträge auf Zahlung des Restbetrags nach Fristablauf)

EUR

– 438 755,08

0,00

– 438 755,08

2002

Milch

FR

3120

Berichtigung wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und Nichtbeihilfefähigkeit von Zahlungen an Freiluftzentren im Rahmen der Schulmilchregelung

EUR

– 1 704 065,71

0,00

– 1 704 065,71

2001-2003

Wein

FR

1650

Punktuelle Berichtigung von 10 % für den Teil der umstrukturierten oder umgestellten Rebflächen, und die über die Obergrenze von 10 % hinausgehende Ausgaben können nicht für Neuanpflanzungsrechte verwendet werden

EUR

– 14 521 216,85

0,00

– 14 521 216,85

2001-2003

Ländliche Entwicklung

FR

4092

Wiedereinziehung eines Betrags, den die französischen Behörden für Zinsvergünstigungen im Jahr 2001 zweimal beantragt haben

EUR

– 18 443 923,00

0,00

– 18 443 923,00

2001

Finanzaudit

FR

1590

Finanzielle Berichtigung — Bescheinigung der Rechnungen für 2002

EUR

1 540 669,82

0,00

1 540 669,82

2002

 

FR insgesamt

 

 

 

– 33 567 290,82

0,00

– 33 567 290,82

 

Tabak

IT

1710

Pauschale Berichtigung von 5 % — Unzulänglichkeiten bei den Schlüsselkontrollen

EUR

– 16 568 665,50

0,00

– 16 568 665,50

2001-2002

 

IT insgesamt

 

 

 

– 16 568 665,50

0,00

– 16 568 665,50

 

Öffentliche Lagerhaltung

PT

3211

Pauschale Berichtigung von 5 % — Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen und den Kontrollberichten (Beihilfe für die Erzeugung von Kartoffeln) sowie Mängel bei dem Verfahren der Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 3 Absatz 6 (Beihilfe für die Erhaltung des Milchkuhbestands)

EUR

– 1 174 131,43

0,00

– 1 174 131,43

2000-2002

 

PT insgesamt

 

 

 

– 1 174 131,43

0,00

– 1 174 131,43

 

Tierprämien

UK

2125

Berichtigung einer finanziellen Berichtigung in der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission

GBP

499 443,63

0,00

499 443,63

2001-2002

 

UK insgesamt

 

 

 

499 443,63

0,00

499 443,63

 


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