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Document 32005D0246

2005/246/: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 40/02 (ex N 513/01) zugunsten Hellenic Shipyards ΑΕ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3919)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 75 vom 22.3.2005, p. 44–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/246/oj

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2004

über die staatliche Beihilfe C 40/02 (ex N 513/01) zugunsten Hellenic Shipyards ΑΕ

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3919)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/246/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2001, notifizierte Griechenland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau verschiedene staatliche Beihilfen zugunsten von Hellenic Shipyards AE. Der Notifizierung waren zahlreiche Kontakte mit der griechischen Regierung vorausgegangen, nachdem die Kommission Kenntnis von den fraglichen Maßnahmen erhalten hatte.

(2)

Die Kommission setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (3), das in der verbindlichen Sprachfassung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4), abgedruckt ist, die Hellenische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, einige dieser Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, wegen einiger anderer („beanstandete Maßnahmen“), insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2941/2001, das Fragen im Zusammenhang mit Hellenic Shipyards regelt, vorgesehenen Maßnahmen jedoch das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die griechische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 16. September 2002 und vom 13. Dezember 2002. Weiter ging bei der Kommission eine Stellungnahme von Beteiligten mit Schreiben vom 6. September 2002 ein. Diese Stellungnahme wurde der griechischen Regierung am 2. Oktober 2002 übermittelt.

(4)

Mit Schreiben vom 16. September 2002 ersuchten die griechischen Behörden um eine Verlängerung der Frist für die Äußerung zu dieser Stellungnahme von Beteiligten und teilten der Kommission mit, dass die griechische Regierung eine Aufhebung der beanstandeten Beihilfemaßnahmen durch ein Gesetz erwog. Dennoch beantragten sie eine Verlängerung der Frist zur Äußerung im Rahmen des Prüfverfahrens der Kommission um drei Monate.

(5)

Am 30. Januar 2003 teilten die griechischen Behörden der Kommission schriftlich mit, dass die griechische Regierung die Aufhebung der beiden beanstandeten Maßnahmen beschlossen habe, und ersuchten um eine Fristverlängerung um weitere drei Monate für die Durchführung dieses Beschlusses. Mit Schreiben vom 3. April 2003 setzten die griechischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass die beiden Maßnahmen „in Kürze“ durch einen Gesetzesentwurf aufgehoben würden.

(6)

Die Kommission forderte mit Schreiben vom 1. August 2003 die griechische Regierung auf, den Text des Gesetzes zur Aufhebung der Maßnahmen vorzulegen und anzugeben, wann das griechische Parlament darüber abstimmen sollte. Die griechische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, dass die beanstandeten Maßnahmen durch ein Gesetz aufgehoben würden.

(7)

Mit Schreiben vom 11. November 2003 forderte die Kommission die griechische Regierung erneut auf, den Text des Gesetzes zur Aufhebung der beiden Maßnahmen vorzulegen und anzugeben, wann es verabschiedet würde. Am 24. Januar 2004 unterrichtete die griechische Regierung die Kommission in einem Schreiben davon, dass die Aufhebung der beiden Maßnahmen in einem Gesetz vorgesehen war, über das das griechische Parlament bis zum 13. Februar 2004 abstimmen sollte.

(8)

In einem Schreiben vom 17. März 2004 forderte die Kommission von Griechenland Angaben zum Stand des Verfahrens zur Aufhebung der beiden Maßnahmen. Die griechischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2004 mit, dass die Aufhebung der beiden Maßnahmen auf dem Programm der „neuen Regierung“ stehe. Die Kommission wies die griechische Regierung auch anlässlich eines Treffens zwischen Beamten der Kommission und Vertretern der griechischen Regierung in Athen am 28. Juni 2004 darauf hin, dass sie zur Aufhebung der beanstandeten Maßnahmen verpflichtet sei.

(9)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat die griechische Regierung jedoch bisher keinerlei Schritte zur Aufhebung der beanstandeten Maßnahmen unternommen. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag mit einer Negativentscheidung in Bezug auf die beiden beanstandeten Maßnahmen abzuschließen.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

A.   Rechtsgrundlage

(10)

Im Gesetz Nr. 2941/2001 (im Folgenden „das Gesetz“) wurden unter anderem Fragen im Zusammenhang mit Hellenic Shipyards geregelt. Das Gesetz wurde im August 2001 verabschiedet und am 12. September 2001 in Band A des griechischen Gesetzblattes veröffentlicht.

B.   Genehmigte Beihilfe

(11)

Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (5), genehmigte die Kommission Beihilfen in Höhe von 29,5 Mio. EUR, die Griechenland gemäß dem oben genannten Gesetz gewähren wollte, um einen Anreiz für Beschäftigte im zivilen Schiffbau zu schaffen, Hellenic Shipyards freiwillig zu verlassen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Beihilfe die Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (ΕG) Nr. 1540/98 erfüllte und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

C.   Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(12)

Gleichzeitig beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und forderte gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) Beteiligte zur Äußerung auf (7). Die Kommission hatte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von zwei Beihilfemaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98.

(13)

Nach Prüfung der beanstandeten Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen nicht als angemeldete Beihilfen betrachtet werden können. Da die beanstandeten Maßnahmen in einem Gesetz vorgesehen sind, das bereits am 12. September 2001 in Kraft trat, und bisher nicht aufgehoben wurden, werden sie als rechtswidrige Beihilfe betrachtet.

(14)

Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates am 31. Dezember 2003 außer Kraft trat und die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (8) hierauf keinen Bezug nimmt, wird die Kommission diese Verordnung im Interesse einer einheitlichen Rechtspraxis im vorliegenden Fall anwenden. Die Kommission wäre auch dann zu diesem Schluss gekommen, wenn die Maßnahme auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechtsrahmens für Beihilfen für den Schiffbau (9) geprüft worden wäre.

a)   Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes

(15)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes wird der Staat einen Teil der künftigen Rentenverpflichtungen des Unternehmens übernehmen. Nach griechischem Recht erhält ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen einmaligen Pauschalbetrag, der in der Regel 40 % der bei einer Freisetzung zu zahlenden Summe entspricht. Die genannte Bestimmung sieht vor, dass der Staat einen Anteil an diesen Kosten übernimmt, der der Zahl der Beschäftigungsjahre bei Hellenic Shipyards vor dem Verkauf an die neuen Anteilseigner entspricht. Dieser Betrag wird dem Unternehmen auf Antrag ausgezahlt. Damit wird gewährleistet, dass bis zum Jahr 2035 der Staat einen Teil dieses einmaligen Pauschalbetrags übernimmt; bis zu diesem Zeitpunkt dürften die letzten Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis noch vor der Übertragung auf die neuen Anteilseigner begann, aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein.

b)   Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes

(16)

Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes betrifft drei Posten der Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 1999: „steuerfreie Rückstellungen“, „Sonderrückstellungen“ und „Beträge zur Kapitalerhöhung“. Diese sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, so dass sie gegen Verluste aus den Vorjahren aufgerechnet werden können.

(17)

Nach Ansicht der griechischen Regierung beträgt der Steuersatz für die Umwandlung steuerfreier Rückstellungen in Eigenkapital durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht an der Börse notiert werden, 10 %. Demnach wären bei der Aufrechnung steuerfreier Rückstellungen gegen alte Verluste Steuern in Höhe von 10 % für den entsprechenden Betrag zu zahlen. Nach Aussage der griechischen Regierung beliefen sich die steuerfreien Rückstellungen auf 112 Mio. EUR, für die also 11,2 Mio. EUR Steuern zu entrichten wären.

III.   BEMERKUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK

(18)

Mit Schreiben vom 16. September 2002 nahm die griechische Regierung erstmals zu den beanstandeten Maßnahmen Stellung (10). Sie führte insbesondere aus, dass nach griechischem Recht (11), Sonderrückstellungen bei der Umwandlung in Eigenkapital getrennt mit einem Satz von 5 % besteuert werden (soweit sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gebildet werden, bereits besteuert worden waren) und nicht, wie von der Kommission angenommen, mit einem Steuersatz von 10 %. Es handele sich daher um einen Betrag von 171 282 EUR, nicht von 342 564 EUR.

(19)

Weiter gab die griechische Regierung an, dass für die zur Kapitalerhöhung vorgesehenen Beträge bei der Umwandlung in Eigenkapital nur Kapitalsteuer in Höhe von 1 % fällig wird, sie also nicht mit einem Steuersatz von 10 %, besteuert werden, wie die Kommission in ihrem Schreiben feststellt. Der entsprechende Betrag belief sich also auf 255 906 EUR, nicht auf 2,55 Mio. EUR, wie es die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens berechnet hatte.

(20)

Nach Ansicht der griechischen Regierung sollte daher der im Schreiben der Kommission genannte Gesamtbetrag von 11,2 Mio. EUR der steuerfreien Rückstellungen korrigiert und aufgrund der folgenden Berechnung auf 8,69 Mio. EUR festgesetzt werden:

Umwandlung steuerfreier Rückstellungen in Eigenkapital

43 544 350 EUR × 10 %

4 354 435 EUR

Sonderrückstellungen

39 155 498 EUR × 10 %

 

Für den Verkauf von Immobilien

3 525 645 EUR × 5 %

3 915 550 EUR

171 282 EUR

Aktien über Nennwert (12)

Keine Besteuerung

Einlage der Anteilseigner

25 590 609 EUR × 1 %

255 906 EUR

Insgesamt

 

8 697 173 EUR

(21)

Ungeachtet der Einwände gegen die Berechung der entsprechenden Beträge teilten die griechischen Behörden der Kommission im gleichen Schreiben mit, dass die griechische Regierung die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen erwog, aufgrund derer die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hatte. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003, unterrichtete die griechische Regierung die Kommission förmlich von ihrem Beschluss, die beiden Vorschriften aufzuheben. Dies wurde in allen anschließenden Schreiben der griechischen Regierung vom 3. April 2003, 1. Oktober 2003, 24. Januar 2004 und 29. April 2004.

(22)

Die Kommission geht daher davon aus, dass auch die griechische Regierung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die beanstandeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

IV.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(23)

Am 9. September 2002 ging bei der Kommission — im Anschluss an die Aufforderung der Kommission an die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe, wegen der die Kommission das fragliche Prüfverfahren eingeleitet hat — eine Stellungnahme von Vertretern der Elefsis Shipbuilding and Industrial Enterprises SA, einem direkten Wettbewerber von Hellenic Shipyards, ein. Diese Stellungnahme wurde der Hellenischen Republik am 2. Oktober 2002 übermittelt.

(24)

Elefsis Shipyards vertrat die Meinung, dass die Untersuchungsergebnisse der Kommission eine weitere Prüfung insbesondere in Bezug darauf erforderlich machen, um welche Art von Kapitalrückstellungen es sich bei Hellenic Shipyards im Einzelnen handelt und über welche Kapazitäten das Unternehmen für den Bau und die Reparatur von Kriegsschiffen (75 %) und Handelsschiffen (25 %) genau verfügt.

(25)

Hinsichtlich der Rückstellungen, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens in diesem Fall sind, merkte Elefsis Shipyards an, dass die Kommission prüfen sollte, ob der Steuersatz, der nach griechischem Recht für die Aufrechnung solcher Rückstellungen gegen Verluste gegolten hätte, wenn das Gesetz Nr. 2941/2001 keine Anwendung gefunden hätte, tatsächlich 10 % entspricht.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(26)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union wird der Handel beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet.

(27)

Weiter stellt die Kommission fest, dass der Schiffbau eine Wirtschaftstätigkeit ist, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Die fragliche Beihilfe fällt daher unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(28)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Wege der Entscheidung bestimmte Arten von Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären. Die Kommission stellt fest, dass der Rat auf dieser Rechtsgrundlage die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 erlassen hat.

(29)

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln sollte die Vereinbarkeit unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Akten beurteilt werden. Auch wenn die genannte Bekanntmachung hier keine Anwendung findet, wird die Kommission diese Verordnung im Interesse eines einheitlichen Ansatzes im vorliegenden Fall anwenden, denn ihre Bewertung wäre auch dann nicht anders ausgefallen, wenn sie sich auf den derzeit geltenden Rechtsrahmen für Beihilfen für den Schiffbau (13) gestützt hätte.

(30)

Die Kommission stellt fest, dass der Ausdruck „Schiffbau“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 den Bau von Seeschiffen mit Eigenantrieb bezeichnet. Die Kommission stellt ferner fest, dass Hellenic Shipyards Schiffe dieser Art baut und daher ein Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 ist.

(31)

Daher hatte die Kommission daher auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen den Wettbewerb im zivilen Schiffbau und in der zivilen Schiffsreparatur verfälschen oder zu verfälschen drohen. Wie bereits erwähnt, entfallen nach Aussage der griechischen Regierung 75 % der Schiffbautätigkeit von Hellenic Shipyards auf den militärischen Bereich; dies wirkt sich auf die staatlichen Beihilfen aus, die unter Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes fallen.

a)   Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes

(32)

Nach dieser Bestimmung trägt der Staat einen Anteil der Kosten für den einmaligen Pauschalbetrag, der bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausbezahlt wird, entsprechend der Zahl der Beschäftigungsjahre bei Hellenic Shipyards vor dem Verkauf des Unternehmens im Verhältnis zu den darauf folgenden Beschäftigungsjahren. Damit wird sichergestellt, dass ein Teil dieses einmaligen Pauschalbetrags für Arbeitnehmer, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden, bis zum Jahr 2035 vom Staat getragen wird; dann dürften die letzten derzeit beschäftigten Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht haben.

(33)

Die Kosten für diese Maßnahme würden sich nach Angaben der griechischen Regierung maximal auf etwa 7 Mio. EUR belaufen, werden aber, da einige Arbeitnehmer wohl nicht bis zum Erreichen des Rentenalters arbeiten, auf etwa 4 Mio. EUR veranschlagt. Ausgehend von der Angabe der griechischen Regierung, dass 75 % der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer im militärischen Schiffbau tätig sind, wurde geschätzt, dass der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Maßnahme für den zivilen Schiffbau und die zivile Schiffsreparatur bereitgestellten staatlichen Beihilfe sich auf etwa 1 Mio. EUR belaufen würde (für 25 % der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer).

(34)

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstellt, da das Unternehmen dadurch einen Teil seiner normalen Betriebskosten einsparen würde. Da in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 eine solche Form der Beihilfe nicht vorgesehen ist, hält die Kommission diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(35)

Die Kommission stellt fest, dass hinsichtlich des hier zugrunde gelegten Anteils von Schiffbau und Schiffsreparatur im militärischen und im zivilen Bereich von 75 %, beziehungsweise 25 %, die Angaben der griechischen Regierung herangezogen wurden. Dieses Zahlenverhältnis war nicht Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens im vorliegenden Fall. Die vorliegende Entscheidung greift jedoch in dieser Hinsicht keiner Schlussfolgerung vor, zu der die Kommission im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt kommen

b)   Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes

(36)

Nach dieser Bestimmung kann das Unternehmen eine Reihe steuerfreier Rückstellungen in Eigenkapital umwandeln, ohne Steuern zum gesetzlichen Satz von 10 % zu entrichten, wenn diese gegen Verluste aus den Vorjahren aufgerechnet werden. Diese sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, so dass sie gegen Verluste aus den Vorjahren aufgerechnet werden können.

(37)

Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes betrifft drei Posten der Bilanz des Unternehmens: „steuerfreie Rückstellungen“, „Sonderrückstellungen“ und „Beträge zur Kapitalerhöhung“. Nach Ansicht der griechischen Regierung beträgt der Steuersatz für die Umwandlung steuerfreier Rückstellungen in Eigenkapital durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht an der Börse notiert werden, 10 %. Dies bedeutet, dass bei der Aufrechnung steuerfreier Rückstellungen gegen alte Verluste Steuern zum gesetzlichen Satz von 10 % für den entsprechenden Betrag zu entrichten wären. Nach Aussage der griechischen Regierung beliefen sich die steuerfreien Rückstellungen auf 112 Mio. EUR, für die demnach gemäß den normalen griechischen Steuervorschriften 11,2 Mio. EUR Steuern zu entrichten waren.

(38)

Die vorgeschlagenen Steuerbefreiungen bei der Aufrechnung der betreffenden Rückstellungen gegen frühere Verluste kommen dem Unternehmen zugute und müssen daher als staatliche Beihilfe betrachtet werden. Da in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 eine solche Form der Beihilfe nicht vorgesehen ist, geht die Kommission davon aus, dass diese Bestimmung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Dazu ist im Einzelnen Folgendes anzumerken:

(39)

Nach Auffassung der griechischen Regierung ist nicht anzunehmen, dass die teilweise Steuerbefreiung für die Rückstellungen der Hellenic Shipyards (ca. 43 Mio. EUR) zu einem Gewinn führt, der 10 % der abgeschriebenen Beträge entspricht. Nach dem Gesetz Nr. 2367/95 über die teilweise Privatisierung und Umstrukturierung von Unternehmen, das bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission (14) aus dem Jahr 1997 betreffend die Schuldabschreibung war, konnten nämlich 99 % aller bestehenden Schulden der Gesellschaft abgeschrieben werden. Diese Bestimmung galt unabhängig davon, ob die Schulden in den Büchern ausgewiesen waren oder nicht, und darüber hinaus auch für Schulden, die bis zum 31. Januar 1996 gemacht würden.

(40)

Die griechische Regierung macht geltend, dass wenn Hellenic Shipyards bis zum 31. Januar 1996 die Verluste der letzten Jahre gegen die steuerfreien Rückstellungen aufgerechnet hätte, die durch die verbleibende 10 %ige Steuer auf die betreffenden 43 Mio. EUR entstehende Steuerschuld aufgrund des Gesetzes Nr. 2367/95 zu 99 % abgeschrieben worden wäre. Sie führte weiter aus, dass das Unternehmen aufgrund dieser Bestimmung selbst jetzt noch die entsprechenden Unterlagen vorlegen könne. Folglich lässt sich der einzige Vorteil, der dem Unternehmen jetzt durch die vollständige Aufrechnung der steuerfreien Rückstellungen gegen Verluste aus den Vorjahren erwächst, auf 43 000 EUR (1 % von 10 % von 43 Mio. EUR) beziffern.

(41)

Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass diese Argumentation in zwei Punkten problematisch ist. Zum einen ist in der entsprechenden Entscheidung der Kommission von 1997 der genaue Betrag der Hellenic Shipyards zugestandenen Schuldenabschreibung angegeben. Die Kommission kann keine weitere Schuldenabschreibung auf der Grundlage ihrer Entscheidung von 1997 genehmigen, da der in dieser Entscheidung angegebene Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus sieht die Entscheidung von 1997 nicht vor, dass weitere Schulden zu einem späteren Zeitpunkt abgeschrieben werden können, selbst wenn sie auf den Zeitraum vor Ende 1996 zurückgeführt werden können.

(42)

Die Kommission geht daher aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon aus, dass die vorgeschlagenen Steuerbefreiungen für die Aufrechnung der betreffenden Rückstellungen gegen frühere Verluste einen Wert von 4,3 Mio. EUR darstellen, die dem Unternehmen zugute kommen und daher eine staatliche Beihilfe darstellen. Da in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 eine solche Form der Beihilfe nicht vorgesehen ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

(43)

Hinsichtlich der anderen Hälfte der „steuerfreien Rückstellungen“ in Höhe von rund 39 Mio. EUR macht die griechische Regierung geltend, dass sie aus dem Verkauf eines Hotels im Jahr 1956 stammen und nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzen nicht besteuert wurden. Auch die Befreiung von der Steuer in Höhe von 3,9 Mio. EUR für diesen Betrag stellt offenbar eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(44)

Das von der Kommission eingeleitete förmliche Prüfverfahren bezog sich darüber hinaus auf einen weiteren Posten von 0,2 Mio. EUR für die Ausgabe von Anteilen über Nennwert. Die griechische Regierung teilte der Kommission mit, dass diese Beiträge, die ebenfalls zur Kapitalerhöhung vorgesehen sind, in der Regel nicht besteuert werden.

(45)

Hinsichtlich der Sonderrückstellungen in Höhe von 3,4 Mio. EUR macht die griechische Regierung geltend, dass sie nach Steuergesetzen besteuert wurden, die zu dem Zeitpunkt galten, zu dem sie gebildet wurden, so dass bei der Aufrechnung gegen frühere Verluste kein Steuervorteil entsteht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Betrag der Sonderrückstellungen in der Bilanz unter den Rücklagen ausgewiesen ist. Die Kommission nimmt daher an, dass die Aufrechnung dieses Betrags gegen frühere Verluste entsprechend den normalen Steuergesetzen mit einem Satz von 10 % besteuert werden sollte.

(46)

Die Steuerbefreiung der außergewöhnlichen Rückstellungen in Höhe von 340 000 EUR ist demnach ebenfalls als Beihilfe zu betrachten, so dass die Kommission aus den bereits angeführten Gründen dar Ansicht ist, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(47)

Die „Beträge zur Kapitalerhöhung“ von 25,6 Mio. EUR entsprechen nach Auffassung der griechischen Regierung dem Betrag, den der griechische Staat der Hellenic Shipyards als Ausgleich für die Kosten des Personalabbaus um ca. 1 000 Beschäftigte in den Jahren 1996 und 1997 gezahlt hat. Den Angaben der griechischen Regierung zufolge ist dieser Betrag von der Steuer befreit, da er gegen frühere Verluste aufgerechnet wird.

(48)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Höhe von 2,56 Mio. EUR in Form einer Steuerbefreiung für die Aufrechnung des Betrags gegen frühere Verluste mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, weil das Unternehmen den genannten Betrag mit einem Satz von 10 % hätte versteuern müssen.

(49)

Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes frühere Verluste ohne zeitliche Beschränkung in der Bilanz berücksichtigt werden können. Nach Einleitung des Prüfverfahrens in diesem Fall forderte die Kommission Angaben dazu an, ob Hellenic Shipyards dadurch allein ein Vorteil gegenüber den normalen griechischen Steuergesetzen entsteht.

(50)

Diese einschlägigen Informationen hat die griechische Regierung nicht vorgelegt. Die Tatsache, dass Griechenland sich der Kommission gegenüber wiederholt verpflichtet hat, Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vollständig aufzuheben, ist Nachweis genug, dass auch diese Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(51)

Die von Griechenland vorgelegten Informationen hatten keinen Einfluss auf die Bewertung der beanstandeten Maßnahmen durch die Kommission, wie sie im Schreiben an die Hellenische Republik vom 5. Juni 2002 dargelegt ist. Außerdem schloss sich Griechenland offenbar der Analyse der Kommission in Bezug auf die Unvereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt an und verpflichtete sich aus diesem Grund wiederholt (15) die beiden beanstandeten Maßnahmen durch ein Gesetz aufzuheben.

VI.   BESCHWERDE IN BEZUG AUF EINE ANGEBLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN VON HELLENIC SHIPYARDS

(52)

Bei der Kommission ging eine förmliche Beschwerde in Bezug auf eine angebliche Beihilfe ein, die die griechische Regierung möglicherweise zugunsten von Hellenic Shipyards gewährt hat. Die in dieser Beschwerde erhobenen Vorwürfe werden derzeit geprüft. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Entscheidung in keiner Weise dem Ergebnis dieser oder jeder anderen Prüfung vorgreift, die sie in Bezug auf angebliche staatliche Beihilfen zugunsten von Hellenic Shipyards durchführen muss oder wird.

(53)

Hinsichtlich der Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Berechnung der Beihilfebeträge, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes gewährt werden könnten (16), stellt die Kommission fest, dass diese gegenstandslos geworden sind, da die vorliegende Entscheidung die Aufhebung dieser Bestimmung vorschreibt.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(54)

Die griechische Regierung hat sich indirekt der Schlussfolgerung der Kommission angeschlossen, dass die beiden beanstandeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem Vertrag unvereinbar ist. Sie hat sich zwar verpflichtet, die beiden Bestimmungen durch Vorlage eines entsprechenden Änderungsgesetzes im griechischen Parlament aufzuheben, ist dieser Verpflichtung aber bisher nicht nachgekommen. Die Kommission sieht sich daher gezwungen, das mit Schreiben vom 5. Juni 2002 eingeleitete Verfahren durch eine Entscheidung abzuschließen, die der Hellenischen Republik auferlegt, die beiden Maßnahmen aufzuheben und alle Beihilfen, die möglicherweise aufgrund dieser Bestimmungen gewährt wurden, zurückzufordern.

(55)

Die Kommission möchte betonen, dass diese Maßnahmen vollständig aufzuheben sind, so dass das damit verbundene Element staatlicher Beihilfe beseitigt wird. Genauer gesagt sollte Griechenland dafür Sorge tragen, dass, soweit die Vergünstigungen, die Hellenic Shipyards gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes gewährt werden könnten, auch aus anderen Rechtsinstrumenten abgeleitet werden können, auch diese aufgehoben werden und möglicherweise auf dieser Grundlage gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurückgefordert wird.

(56)

Die griechische Regierung hat der Kommission gegenüber angegeben, dass aufgrund der beiden beanstandeten Bestimmungen keine Beihilfen gewährt wurden. Dennoch möchte die Kommission sie darauf hinweisen, dass alle Beihilfebeträge, die aufgrund der beanstandeten Bestimmungen ausgezahlt wurden, unverzüglich in vollem Umfang zurückzufordern sind.

(57)

Nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates kann die Kommission nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Negativentscheidung erlassen. Die von der griechischen Regierung übermittelten Informationen hatten keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass die beanstandeten Bestimmungen einer staatlichen Beihilfe entsprechen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(58)

Die Kommission schließt daher das am 5. Juni 2002 eingeleitete Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahmen, durch die Hellenic Shipyards aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes von der Steuer befreit ist und der Staat gemäß Artikel 5 Absatz 2 einen Teil der künftigen Rentenverpflichtungen des Unternehmens für Beschäftigte des zivilen Schiffbaus übernimmt. Diese Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 und damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2941/2001 stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten von Hellenic Shipyards AE dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

Sollten aufgrund der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Bestimmungen staatliche Beihilfen an Hellenic Shipyards AE ausgezahlt worden sein, ergreift Griechenland die erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung dieser Beihilfen.

In diesem Fall erfolgt die Rückforderung unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17) berechnet.

Griechenland beendigt die Beihilfemaßnahme und stellt die Auszahlung noch ausstehender Beihilfen mit Wirkung vom Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an ein.

Artikel 3

Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5.

(3)  SG(2002) D/230101.

(4)  ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5.

(5)  SG(2002) D/230101.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5.

(8)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(9)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(10)  Im gleichen Schreiben ersuchte die griechische Regierung darüber hinaus angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine sehr schwierige, komplexe und ernste Angelegenheit handle, um eine Verlängerung der Frist für ihre vollständige Antwort um drei Monate.

(11)  Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 2459/97.

(12)  Nach Aussage der griechischen Regierung besteht dieser Posten aus den Beiträgen der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung. Beiträge zur Erhöhung des Kapitals werden in der Regel nicht besteuert.

(13)  Die Anwendung der derzeit geltenden Vorschriften hätte keine Auswirkungen auf dieses Verfahren, da darin Betriebsbeihilfen ebenso wenig wie in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehen sind.

(14)  Staatliche Beihilfe C 10/94 (ex NN 104/93) Griechenland (ABl. C 306 vom 8.10.1997, S. 5).

(15)  Siehe Abschnitte 4 und 5.

(16)  In einem der Kommission vorgelegten Vermerk macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich der Gesamtbetrag der von Hellenic Shipyards aufgrund der beanstandeten Vorschrift eingesparten Steuern auf etwa 34 Mio. EUR beläuft. In einer unlängst vorgelegten Eingabe gibt der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass der Betrag der aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes gewährten Beihilfe 1 Mio. EUR übersteigt, und die Steuervergünstigungen, die Hellenic Shipyards aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes in Anspruch nehmen könnte, sich wie folgt berechnen ließen: a) 14,625 Mio. EUR für die Aufrechnung der Kapitalrückstellung von 39 Mio. EUR; b) 4,66 Mio. EUR für Kapitalrückstellungen in Höhe von 43 Mio. EUR, 0,2 Mio. EUR und 3,4 Mio. EUR (nach Ansicht eines griechischen Steuerexperten); und c) einen den Kapitalrückstellungen in Höhe von 85,6 Mio. EUR entsprechenden Betrag.

(17)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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