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Document 32005D0104

2005/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG mit dem Verzeichnis der hinsichtlich Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 217) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 33 vom 5.2.2005, p. 71–73 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 43–45 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/104(1)/oj

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG mit dem Verzeichnis der hinsichtlich Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 217)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/104/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (2) wurden die Gebiete in der Gemeinschaft festgelegt, die als frei von den Weichtierkrankheiten Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens anerkannt werden.

(2)

Dänemark hat Nachweise dafür vorgelegt, für das Gebiet Limfjorden den Status eines als frei von Bonamia ostreae und Marteilia refringens anerkannten Gebiets zu erhalten. Die übermittelten Unterlagen zeigen, dass das Gebiet die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt. Es kann daher den Status eines anerkannten Gebiets erhalten und sollte in das Verzeichnis der Entscheidung 2002/300/EG aufgenommen werden.

(3)

Darüber hinaus hat Irland beantragt, den Eintrag der im Hinblick auf Bonamia ostreae in Irland anerkannten Gebiete im Verzeichnis der Entscheidung 2002/300/EG zu ändern, damit die geografische Beschreibung eines der von dieser Krankheit betroffenen Gebiete präzisiert werden kann. So sollte die Beschreibung „Loughmore, Blacksod Bay“ durch „Logmore, Belmullet“ ersetzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2002/300/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/300/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/729/EG (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 37).


ANHANG

„ANHANG

HINSICHTLICH DER WEICHTIERKRANKHEITEN BONAMIA OSTREAE UND/ODER MARTEILIA REFRINGENS ZUGELASSENE GEBIETE

1.A.   Hinsichtlich von B. Ostreae in Irland zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme folgender sechs Gebiete:

Cork Harbour,

Galway Bay,

Ballinakill Harbour,

Clew Bay,

Achill Sound,

Logmore, Belmullet.

1.B.   Hinsichtlich von M. Refringens in Irland zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Irlands.

2.A.   Hinsichtlich von B. Ostreae im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme folgender Gebiete:

der Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point,

des Gebiets um den Solent-Ästuar von Portland Bill bis Selsey Bill,

des Gebiets entlang der Küste von Essex von Shoeburyness bis Landguard Point.

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

Das Gebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

2.B.   Hinsichtlich von M. Refringens im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens.

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

Das Gebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

3.   Hinsichtlich von B. Ostreae und M. Refringens in Dänemark zugelassene Gebiete

Limfjorden von Thyborøn im Westen bis nach Hals im Osten.“


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