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Document 32005D0045

    2005/45/EG Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    ABl. L 23 vom 26.1.2005, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/45(1)/oj

    Related international agreement

    26.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/17


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Dezember 2004

    über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    (2005/45/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat ermächtigte die Kommission, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auszuhandeln.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2004 (1) und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    (3)

    In dem Abkommen ist die vorläufige Anwendung bis zu dessen Inkrafttreten vorgesehen.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Entscheidungen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens wird von der Kommission festgelegt.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (2).

    Artikel 4

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem 1. Februar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten unter der Voraussetzung vorläufig angewandt, dass die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 gleichzeitig erlassen werden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. VEERMANN


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    Top

    26.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/19


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits, und

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

    andererseits,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und auf die Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen, die den Schlussakten der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurden, beigefügt ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 — nachstehend „das Abkommen“ genannt — in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Uruguay-Runde aktualisiert und in Bezug auf die erfassten Erzeugnisse angepasst werden sollte,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Handelsströme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union erhalten bleiben sollten,

    IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Anhang I des Abkommens wird durch den neuen Anhang I ersetzt, der diesem Abkommen als Anhang 1 angefügt ist.

    2.

    Das Protokoll Nr. 2 des Abkommens wird durch das neue Protokoll Nr. 2 ersetzt, das diesem Abkommen als Anhang 2 angefügt ist.

    Artikel 2

    Die nachstehenden Abkommen sind ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben:

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000;

    Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Bundesverwaltung über Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei den verschiedenen von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendeten Preisausgleichsmaßnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen betreffen, die unter Protokoll Nr. 2 vom 29. November 1988 fallen.

    Artikel 3

    Die Anhänge dieses Abkommens, einschließlich der Tabellen und Anhänge der Tabellen sowie des Anhangs zu Protokoll Nr. 2, sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 4

    (1)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

    (2)   Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz.

    Artikel 5

    (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Solange die in Absatz 1 genannten Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen sind, gilt dieses Abkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden.

    Artikel 6

    (1)   Dieses Protokoll ist in doppelter Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    (2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

    V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

    Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

    Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

    Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

    Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

    Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

    Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

    Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

    Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

    Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

    Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október havának huszonhatodik napján.

    Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

    Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

    Sporządzono w Luksemburgu w dniu dwudziestym szóstym października roku dwutysięcznego czwartego.

    Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

    V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

    V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

    Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

    Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Eυρωπαϊκή Koινóτητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    Image

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    Pour la Confédération suisse

    Per la Confederazione svizzera

    Image


    ANHANG 1

    „ANHANG I

    Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i) des Abkommens

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    2905 43

    – – Mannitol

    2905 44

    – – D-Glucitol (Sorbit)

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    3501 10

    – Casein

    ex35 01 90

    – andere:

    – ausgenommen Caseinleime

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    – Eieralbumin:

    3502 11

    – – getrocknet

    3502 19

    – – anderes

    3502 20

    – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

    ex35 05

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: für Futterzwecke

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex38 09 10

    – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, für Futterzwecke

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

    – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

    3823 11

    – – Stearinsäure

    3823 12

    – – Ölsäure

    3823 19

    – – andere

    3823 70

    – technische Fettalkohole

    3824 60

    – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    5301

    Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    5302

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)“


    ANHANG 2

    PROTOKOLL Nr. 2

    über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Artikel 1

    Allgemeine Grundsätze

    (1)   Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.

    (2)   Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschließlich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.

    (3)   Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Fürstentum Liechtenstein.

    Artikel 2

    Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen

    (1)   Das Abkommen schließt nicht die Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

    (2)   Ergreift eine Vertragspartei interne Maßnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.

    Artikel 3

    Preisausgleichsmaßnahmen bei Einfuhren

    (1)   Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.

    (2)   Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.

    (3)   Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.

    Artikel 4

    Preisausgleichsmaßnahmen bei Ausfuhren

    (1)   Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.

    (2)   Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.

    (3)   Auf Zucker, der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.

    Artikel 5

    Referenzpreise

    (1)   Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.

    (2)   Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Großhandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.

    (3)   Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.

    (4)   Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäß den Artikeln 3 und 4.

    Artikel 6

    Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

    Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

    Artikel 7

    Änderungen

    Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

    TABELLE I

    Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten

    HS-Position Nr.

    Warenbeschreibung

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    .10

    – Joghurt:

    ex .10

    – – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    .90

    – andere:

    ex .90

    – – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    .20

    – Milchstreichfette

    ex .20

    – mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

    .10

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    ex .10

    – – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

    .90

    – andere:

    ex .90

    – – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    .10

    – Kartoffeln:

    ex .10

    – – in Form von Mehl, Grieß und Flocken

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    .20

    – Kartoffeln:

    ex .20

    – in Form von Mehl, Grieß und Flocken

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    .11

    – – Erdnüsse:

    ex .11

    – – – Erdnussbutter

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    .12

    – – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    ex .12

    – – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

    .20

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    ex .20

    – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    .20

    – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    .90

    – andere:

    ex .90

    – – ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    .10

    – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    ex .10

    – – mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

    .90

    – andere

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    ex .90

    – andere als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, und andere als Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

    .10

    – Casein

    .90

    – andere:

    ex .90

    – – andere als Caseinleime

    TABELLE II

    Freihandelserzeugnisse

    HS-Position Nr.

    Warenbeschreibung

    0501

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

    0503

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

    10

    – Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

    ex 90

    – andere (ausgenommen für Futterzwecke)

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    0508

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

    ex 00

    – ausgenommen für Futterzwecke

    0509

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    0510

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    40

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    90

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

    ex 90

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    0902

    Tee

    0903

    Mate

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 20

    – Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke)

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1402

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

    1403

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    10

    – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

    20

    – Baumwoll-Linters

    ex 90

    – andere (ausgenommen für Futterzwecke)

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

    ex 00

    – ausgenommen für Futterzwecke

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    20

    – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    ex 20

    – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

    90

    – andere:

    ex 90

    – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form-und Trennöle verwendeten Art

    1518

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 00

    – Linoxyn

    1520

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1522

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    50

    – chemisch reine Fructose

    90

    – andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

    ex 90

    – – chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    1804

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    1805

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    90

    – andere:

    ex 90

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    90

    – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    ex 90

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    80

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    ex 00

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

    11

    – – Erdnüsse:

    ex 11

    – – – Erdnüsse, geröstet

    – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008 19:

    91

    – – Palmherzen

    99

    – – andere:

    ex 99

    – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    11

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    12

    – – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    ex 12

    – – – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

    20

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    ex 20

    – – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

    30

    – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    ex 10

    – lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke)

    ex 20

    – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke)

    30

    – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    10

    – Sojasoße

    30

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

    ex 30

    – – Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf

    90

    – andere:

    ex 90

    – – Mango-Chutney, flüssig

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    10

    – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

    ex 10

    – – ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

    10

    – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    ex 90

    – ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig

    2203

    Bier aus Malz

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    20

    – Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    30

    – Whisky

    40

    – Rum und Taffia

    50

    – Gin und Genever

    60

    – Wodka:

    70

    – Likör

    2209

    Speiseessig

    TABELLE III

    Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt (4)

    Landwirtschaftlicher Rohstoff

    Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

    CHF je 100 kg Eigengewicht

    Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft

    CHF je 100 kg Eigengewicht

    Differenz Referenzpreis Schweiz/Gemeinschaft

    CHF je 100 kg Eigengewicht

    Weichweizen

    64,00

    19,45

    44,55

    Hartweizen

    43,22

    28,46

    14,76

    Roggen

    58,00

    15,98

    42,02

    Gerste

    32,46

    11,81

    20,65

    Mais

    38,97

    18,87

    20,10

    Weichweizenmehl

    105,88

    27,23

    78,65

    Vollmilchpulver

    607,00

    382,77

    224,23

    Magermilchpulver

    481,04

    295,49

    185,55

    Butter

    922,00

    336,10 (1)/455,20

    466,80/585,90 (1)

    Weißzucker

    0,00

    Eier (2)

    250,75

    186,70

    64,05

    Kartoffeln, frisch

    42,00

    21,14

    20,86

    Pflanzenfett (3)

    360,00

    147,25

    212,75

    TABELLE IV

    Schweizerische Einfuhrregelung

    a)

    Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.

    b)

    Für die in der Anlage aufgelisteten Waren werden die folgenden Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe bei der Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen:

    Landwirtschaftlicher Rohstoff

    Grundmenge ab Inkrafttreten

    Grundmenge ab Inkrafttreten + 3 Jahre

    CHF per 100 kg net

    CHF per 100 kg net

    Weichweizen

    40,00

    38,00

    Hartweizen

    13,00

    12,00

    Roggen

    37,00

    36,00

    Gerste

    18,00

    18,00

    Mais

    18,00

    18,00

    Weichweizenmehl

    70,00

    67,00

    Vollmilchpulver

    201,00

    191,00

    Magermilchpulver

    167,00

    158,00

    Butter

    466,00

    466,00

    Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703)

    00,00

    00,00

    Eier

    36,00

    36,00

    Kartoffeln, frisch

    18,00

    18,00

    Pflanzenfett

    191,00

    181,00

    c)

    Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

    Schweizerische Zollposition

    Anmerkungen

    1901.9099

     

    1904.9020

     

    1905.9040

     

    2103.2000

     

    ex2103.9000

    ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

    2104.3000

     

    2106.9010

     

    2106.9024

     

    2106.9029

     

    2106.9030

     

    2106.9040

     

    2106.9099

     

    2208.9099

     

    d)

    Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.

    Schweizerische Zollposition

    Zoll ab Inkrafttreten

    Zoll ab Inkrafttreten + 1 Jahr

    Zoll ab Inkrafttreten + 2 Jahre

    CHF je 100 kg Bruttogewicht

    CHF je 100 kg Bruttogewicht

    CHF je 100 kg Bruttogewicht

    2208.9021

    27,30

    13,70

    00,00

    2208.9022

    46,70

    23,30

    00,00

    e)

    Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.


    (1)  Für Waren, die in den Genuss von Beihilfe für den Ankauf von Butter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln kommen.

    (2)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

    (3)  Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.

    (4)  Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft und der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe nach den Artikeln 3 und 4, die in Tabelle III aufgeführt sind, basieren auf Daten vom 1. Januar 2002. Sie werden vor Anwendung dieses Protokolls vom Gemischten Ausschuss überprüft.

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