Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0003

    2005/3/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Januar 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht

    ABl. L 1 vom 4.1.2005, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 259–260 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/3(1)/oj

    4.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 1/15


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 3. Januar 2005

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht

    (2005/3/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 3 479 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein.

    (2)

    Am 24. Februar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China (nachstehend „Antrag“ genannt). Der Antrag wurde vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft gestellt. Der Antrag enthielt genügend Anscheinsbeweise, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 (3) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht.

    (4)

    Infolge der Untersuchung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2272/2004 (4) den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, aus.

    B.   VERPFLICHTUNG

    (5)

    Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd, ein kooperierender ausführender Hersteller in Indien, unterbreitete ein Verpflichtungsangebot im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung. Darin bot der ausführende Hersteller an, von ihm selbst hergestelltes Cumarin bis zu einer Höchstmenge in die Gemeinschaft zu verkaufen, die der in dem Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 tatsächlich in Indien hergestellten und in die Gemeinschaft verkauften Cumarinmenge entspricht.

    (6)

    Das Unternehmen wird regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann. Außerdem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur dieses Unternehmens nach Ansicht der Kommission gering.

    (7)

    In dem Verpflichtungsangebot wird zugesichert, dass nur tatsächlich in Indien hergestelltes Cumarin in die Gemeinschaft ausgeführt wird. In Anbetracht des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung eine Umgehung verhindert und das Angebot daher annehmbar ist.

    (8)

    Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2272/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (9)

    Im Fall einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das von dem nachstehend genannten Hersteller im Zusammenhang mit der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin unterbreitete Verpflichtungsangebot wird angenommen.

    Land

    Untenehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Indien

    Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd,

    Debhanu Mansion,

    Nasik-Pune Highway,

    Nasik Road,

    MS 422 101, Indien

    A579

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 3. Januar 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 (ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 99.

    (4)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 18.


    Top