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Documento 32004R1899

    Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung

    ABl. L 328 vom 30.10.2004, p. 67—68 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 31/12/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R1973

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1899/oj

    30.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/67


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1899/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1) insbesondere auf Artikel 155,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission (2) enthält Vorschriften für das Jahr der Anrechnung der insbesondere unter die Sonderprämienregelung fallenden Tiere. In Abwartung der Durchführung der mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Betriebsprämienregelung durch die Mitgliedstaaten könnten Erzeuger beschließen, die Schlachtung von Tieren für die Gewährung der Sonderprämie Ende 2004 zeitlich vorzuziehen, wenn diese Prämie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wird.

    (2)

    Die Überlastung der Schlachthöfe Ende 2004 und der darauf folgende Rückgang der Schlachtungen Beginn 2005 könnten Störungen auf dem Rindfleischmarkt hervorrufen. Daher ist vorzusehen, dass die Erzeuger während eines befristeten Zeitraums einen besonderen Prämienantrag für 2004 für Tiere vorlegen dürfen, die am 31. Dezember 2004 für die Prämie in Betracht kommen und Beginn 2005 geschlachtet werden.

    (3)

    Das mögliche Risiko einer Störung des Rindfleischmarktes aufgrund des ungewöhnlichen Anstiegs der Schlachtungen hängt von den in jedem Mitgliedstaat bestehenden Schlachtkapazitäten ab. Deshalb kann die Dauer des Zeitraums, während dessen die Tiere geschlachtet werden dürfen, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Somit ist es den Mitgliedstaaten zu überlassen, den Zeitraum der erforderlichen Schlachtungen innerhalb der Spanne vom 1. Januar bis 31. März 2005 festzusetzen.

    (4)

    Beschließen die Mitgliedstaaten, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren, so wird gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 das Alterskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung durch ein Mindestschlachtgewicht ersetzt. Natürlich könnte bei einem nach dem 31. Dezember 2004 geschlachteten Tier nicht mehr festgestellt werden, ob es dieses Gewichtskriterium spätestens zu diesem Zeitpunkt erfüllte. Um zu vermeiden, dass Tiere zur Schlachtung vorgeführt werden und Gegenstand eines Prämienantrags sind, die das Gewichtskriterium sonst bis 31. Dezember 2004 nicht erfüllt hätten, ist das Gewichtskriterium durch das Alterskriterium zu ersetzen, wenn ein Antragsteller diese Maßnahme in Anspruch nehmen will.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 8 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kommen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) ab 1. Januar 2005 anzuwenden, die während des in Artikel 42 Absatz 4 genannten Zeitraums geschlachteten Bullen für die Gewährung der Sonderprämie in Betracht, wenn sie das Alterskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am 31. Dezember 2004 erfüllen. Im Schlachtnachweis muss das Alter des Tieres vermerkt sein.

    2.

    In Artikel 42 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

    „Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 kann in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 1. Januar 2005 anzuwenden, im Rahmen der Option des Artikels 8, Absatz 1 eine Sonderprämie gewährt werden, wenn das Tier während eines Zeitraums geschlachtet wird, der vom Mitgliedstaat innerhalb der Spanne vom 1. Januar und 31. März 2005 festgesetzt wird und wenn der Prämienantrag für dieses Tier auf Ersuchen des Erzeugers spätestens am 15. April 2005 für das Kalenderjahr 2004 gestellt wird. Ochsen kommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am 31. Dezember 2004 für die Prämie in Betracht. In diesem Fall ist das Jahr der Gewährung 2004 und wird der am 31. Dezember 2004 geltende Prämienbetrag gewährt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

    (2)  ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1777/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 66).

    (3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


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