Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1322

    Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien

    ABl. L 246 vom 20.7.2004, p. 10–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 148–151 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0954

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1322/oj

    20.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2004 DES RATES

    vom 16. Juli 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Beratungen im in der Grundverordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik ein. Mit dem Beschluss 97/790/EG (3) wurden Verpflichtungsangebote von ausführenden Herstellern in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik und mit dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission (4) Verpflichtungsangebote von ausführenden Herstellern in Russland angenommen.

    (2)

    Am 1. Mai 2004 sind der Europäischen Union zehn neue Mitgliedstaaten beigetreten. Ab diesem Tag gelten die Antidumpingmaßnahmen, die in der Gemeinschaft der 15 Mitgliedstaaten in Kraft waren, automatisch auch in den neuen Mitgliedstaaten für die Einfuhren aus Drittländern. Die Maßnahmen gegenüber den neuen Mitgliedstaaten traten am selben Tag automatisch außer Kraft.

    (3)

    Die Maßnahmen, die derzeit in Kraft sind, gelten für die Einfuhren mit Ursprung in Russland (Antidumpingzoll von 26,8 % und drei Preisverpflichtungen) und in Rumänien (Antidumpingzölle von 9,8 % bis 38,2 % und vier Preisverpflichtungen).

    2.   Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und Interimsüberprüfung

    (4)

    Am 23. November 2002 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (5).

    (5)

    Die Überprüfungen waren vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ im Namen von Herstellern beantragt worden, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl entfiel.

    (6)

    Der Antrag auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stützte sich auf die Behauptung, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anhielten oder wiederaufträten. Der Antrag auf die Interimsüberprüfung wurde damit begründet, dass die Form und die Höhe der Maßnahmen zum Ausgleich des schadensverursachenden Dumpings nicht geeignet seien.

    (7)

    Für Russland und Rumänien laufen die entsprechenden Untersuchungen noch.

    3.   Ware

    (8)

    Bei den Warenkategorien, die unter die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und die Interimsüberprüfung (Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung) fallen (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), handelt es sich um dieselben Kategorien wie in der Verordnung (EG) Nr. 2320/97, und zwar um

    a)

    nahtlose Rohre, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm;

    b)

    nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsrohre;

    c)

    andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm,

    die derzeit den KN-Codes ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    B.   BEWERTUNG DER BEDEUTUNG DER ENTSCHEIDUNG 2003/382/EG FÜR DIE VERORDNUNG (EG) Nr. 2320/97

    1.   Verfahren betreffend wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Artikel 81 EG-Vertrag

    (9)

    Mit der im Dezember 1999 erlassenen Entscheidung 2003/382/EG der Kommission (6) (nachstehend „Wettbewerbsentscheidung“ genannt) wurden gegen einige Gemeinschaftshersteller Geldbußen verhängt, weil sie an zwei Fällen von Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags beteiligt waren.

    (10)

    Nach der Annahme der Wettbewerbsentscheidung wurde zunächst davon ausgegangen, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 2320/97, wenn überhaupt, nicht in einem solchen Maß berührte, dass eine Überprüfung der Feststellungen jener Verordnung notwendig war. Nach der Veröffentlichung der Wettbewerbsentscheidung machte eine der interessierten Parteien jedoch geltend, dass sich das wettbewerbswidrige Verhalten möglicherweise auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen auswirke, und übermittelte zusätzliche Informationen zu Aspekten der Schädigungs- und Schadensursachenfeststellungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/97. Im Rahmen dieser Verordnung soll festgestellt werden, ob die Wettbewerbsentscheidung die geltenden Antidumpingmaßnahmen berührt.

    2.   Von der Wettbewerbsentscheidung betroffene Ware

    (11)

    Bei den von der Wettbewerbsentscheidung betroffenen Waren handelt es sich um insbesondere von der Öl- und Gasindustrie verwendete nahtlose Rohre aus Kohlenstoffstahl. Diese Waren fallen in zwei Hauptkategorien, und zwar projektbezogene Leitungsrohre, die über kurze und mittlere Entfernungen in der Erdöl- und Gasförderung eingesetzt werden, (so genannte „line pipes“ = LP) einerseits und Bohrrohre (gemeinhin als „OCTG-Rohre“ bezeichnet) andererseits. LP werden dem KN-Code ex 7304 10 und OCTG-Rohre dem KN Code 7304 21 zugewiesen.

    (12)

    Die Warendefinition der Antidumpinguntersuchung ist weiter als jene der Wettbewerbsentscheidung. Ein Vergleich zeigt jedoch, dass die unter die KN-Codes ex 7304 10 10 und ex 7304 10 30 fallenden Waren (Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm) sowohl von der Antidumpinguntersuchung als auch von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, wenn auch nur für einen begrenzten Teil des Gemeinschaftsmarkts für die betroffene Ware.

    3.   Betroffene Hersteller

    (13)

    An der Antidumpinguntersuchung arbeiteten zehn Gemeinschaftshersteller mit, auf die mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der untersuchten Ware entfallen. Drei der zehn Unternehmen waren auch an dem Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag beteiligt.

    4.   Verstoß während des Untersuchungszeitraums und des Bezugszeitraums

    (14)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt), die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Trends im Rahmen des Antidumpingverfahrens betraf den Zeitraum von Januar 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    (15)

    Innerhalb des Untersuchungszeitraums und des Bezugszeitraums kam es zu zwei Verstößen:

    a)

    Mit dem EU-Japan-Kartell verstießen die betroffenen Hersteller gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, indem sie mit anderen Herstellern eine Absprache trafen, die unter anderem die gegenseitige Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmärkte für nahtlose Standard-OCTG-Rohre und LP mit Gewinde vorsah. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten dauerte von 1990 bis 1995, allerdings konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, wann es im Laufe des Jahres 1995 tatsächlich aufgegeben wurde.

    b)

    Im Fall eines parallelen europäischen Kartells verstießen die Hersteller gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, indem sie im Kontext des unter Buchstabe a) erwähnten wettbewerbswidrigen Verhaltens Verträge schlossen, die eine Aufteilung des Angebots an glattendigen OCTG-Rohren bewirkten. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten hielt von 1991 bis 1999 an und von 1993 bis 1997 für einen der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Hersteller.

    (16)

    Der unter Randnummer 15 Buchstabe b) genannte Verstoß berührt die Antidumpinguntersuchung nicht unmittelbar, weil die betroffene Ware unter den KN Code 7304 21 und somit nicht unter die Antidumpinguntersuchung fällt.

    (17)

    Was den unter Randnummer 15 Buchstabe a) genannten Verstoß betrifft, so überschneiden sich der Untersuchungszeitraum des Antidumpingverfahrens und das EU-Japan-Kartell vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995. Der Bezugszeitraum und das EU-Japan-Kartell überschneiden sich von Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995.

    5.   Analyse

    (18)

    Wie bereits erwähnt, bestehen teilweise Überschneidungen zwischen dem Antidumpingverfahren und dem Auftreten des wettbewerbswidrigen Verhaltens. Die Ware, die Gegenstand des wettbewerbswidrigen Verhaltens war, fällt zum Teil unter die Warendefinition der Antidumpinguntersuchung (vgl. Randnummer 12). Der Untersuchungszeitraum und der Bezugszeitraum des Antidumpingverfahrens und der Zeitraum, für den der Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt wurde, überschneiden sich teilweise (vgl. Randnummer 17). Einige der Gemeinschaftshersteller, die an dem wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligt waren, gehörten ebenfalls zu dem im Rahmen des Antidumpingverfahrens definierten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 13).

    (19)

    Da die Überschneidungen bei den betroffenen Waren, den beteiligten Unternehmen und den Zeiträumen der beiden Verfahren nur teilweiser Natur sind, wurde der Schluss gezogen, dass dieses wettbewerbswidrige Verhalten nur begrenzte Auswirkungen auf die Antidumpinguntersuchung hatte, auf die sich die 1997 eingeführten endgültigen Zölle stützten. Außerdem führt der Ausschluss der Daten über die Unternehmen, die den Feststellungen zufolge gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, zu ähnlichen Ergebnissen wie die Berechnungen anhand der Daten der zehn kooperierenden Gemeinschaftshersteller, darunter jene, die sich an dem vorgenannten wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligten, d. h. es würde dennoch schädigendes Dumping vorliegen. Somit ist es äußerst unwahrscheinlich, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Gemeinschaftshersteller nennenswerte Auswirkungen auf die ursprünglichen Feststellungen der Antidumpinguntersuchung hatte. Es kann jedoch nicht mit letzter Sicherheit bestätigt werden, dass ohne dieses wettbewerbswidrige Verhalten insgesamt dieselben Marktbedingungen geherrscht hätten.

    6.   Schlussfolgerung

    (20)

    In Anbetracht des Vorstehenden wird es als angemessen erachtet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 eingeführten Maßnahmen nicht länger anzuwenden. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und guten Verwaltungspraxis. Ferner sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der laufenden Interimsüberprüfung und Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen in absehbarer Zeit neue Feststellungen getroffen werden dürften, die eine Bewertung für die Zukunft anhand von Daten ermöglicht, die eindeutig nicht von dem wettbewerbswidrigen Verhalten berührt sind. Bis zum Abschluss der laufenden Überprüfungen sollten die Zölle nicht länger vereinnahmt werden. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die derzeit geltenden Verpflichtungen bis zum Abschluss der laufenden Überprüfung der Maßnahmen nicht länger angewandt werden.

    (21)

    Die interessierten Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 eingeführten Maßnahmen nicht länger angewendet werden sollen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

    (22)

    Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wird folgender Artikel angefügt:

    „Artikel 8

    Die Artikel 1 bis 3 werden ab dem 21. Juli 2004 nicht mehr angewendet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. NICOLAÏ


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/2004 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 11).

    (3)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.

    (4)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.

    (5)  ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 2.

    (6)  ABl. L 140 vom 6.6.2003, S. 1.


    Top