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Document 32004R0998

Verordnung (EG) Nr. 998/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland

ABl. L 183 vom 20.5.2004, p. 4–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 43–45 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/998/oj

20.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2001/381/EG vom 16. Mai 2001 der Kommission (3) wurde von dem russischen ausführenden Hersteller „United Company Siberian Aluminium“ eine Verpflichtung angenommen.

(2)

Für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 ein Zollsatz von 14,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Reihe teilweiser Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation, der Ukraine und der Republik Belarus einleiten werde. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) sind ebenfalls Gegenstand dieser Überprüfung.

(4)

Die Kommission leitete diese Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob angesichts der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) eine Anpassung der Maßnahmen geboten ist.

(5)

Da für eine bestimmte Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland eine Preisverpflichtung gilt, wurde die Überprüfung der Maßnahmen eingeleitet, um zu untersuchen, ob diese auf der Grundlage einer Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten vereinbarte Verpflichtung im Hinblick auf die Erweiterung angepasst werden sollte.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, unter anderem auch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Verbände von Herstellern und Verwendern in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und deren Verbände und die zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie die interessierten Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller:

Eurometaux, Brüssel, Belgien

b)

Ausführende Hersteller:

JSC „United Company Siberian Aluminium“, Moskau, Russland

B.   BETROFFENE WARE

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, die derzeit dem KN-Code ex 7607 11 10 zugewiesen werden. Sie werden gemeinhin als Aluminium-Haushaltsfolien (nachstehend „AHF“ genannt) bezeichnet.

(9)

AHF werden aus Aluminiumbarren oder -vorwalzbändern hergestellt, die durch Walzen auf die gewünschte Dicke gebracht werden. Nach dem Walzen werden die Folien durch Wärmebehandlung geschmeidig gemacht und anschließend auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger aufgewickelt. Die Abmessung der Rollen ist für die Verwendung der Folien maßgeblich, da die gewerblichen Verwender der betroffenen Ware (nachstehend „Wickelbetriebe“ genannt) AHF anschließend auf kleinere, für den Einzelhandel bestimmte Rollen aufwickeln. Die auf kleineren Rollen aufgewickelten AHF werden dann in vielfältiger Weise als Kurzzeitverpackung verwendet (vor allem im Haushalt, im Catering-Bereich und im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel).

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbringen interessierter Parteien

(10)

Der russische ausführende Hersteller, der der Preisverpflichtung unterliegt, machte geltend, dass die in der Verpflichtung festgelegten Mengen von AHF-Einfuhren auf der Grundlage seiner Verkäufe auf dem Markt der EU-15 festgelegt worden waren und die Verpflichtung geändert werden müsse, um der neuen Marktlage der EU-25 angemessen Rechnung zu tragen. Eine solche Änderung sei unbedingt erforderlich, um eine Bevorteilung der anderen Ausführer, die die betroffene Ware in die EU ausführen, zu vermeiden.

2.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(11)

Aus den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass sie angesichts der Erweiterung der Europäischen Union mehrheitlich eine Anpassung der Maßnahmen befürworten.

3.   Würdigung

(12)

Die Analyse der verfügbaren Daten und Informationen ergab, dass in der Tat erhebliche Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die EU-10 eingeführt wurden. Da die in der derzeitigen Preisverpflichtung vorgesehene Einfuhrmenge auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten festgelegt wurde, trägt sie nicht der Vergrößerung des Marktes infolge der Erweiterung Rechnung.

4.   Schlussfolgerung

(13)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der Erweiterung angemessen ist, die Maßnahmen anzupassen, um so den zusätzlichen Einfuhren in die EU-10 Rechnung zu tragen.

(14)

Die in der ursprünglichen Preisverpflichtung festgesetzten Einfuhrmengen für die EU-15 wurden auf der Grundlage der Ausfuhren ermittelt, die der russische Ausführer, für den die Verpflichtung angenommen wurde, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft tätigte. Die zusätzlichen unter die Preisverpflichtung fallenden Einfuhren wurden in derselben Weise ermittelt.

(15)

Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Preisverpflichtung annehmen kann, um der Handelslage nach der Erweiterung Rechnung zu tragen, und sie hierfür die unter Erwägungsgrund beschriebene Methode zugrunde legt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann einem Vorschlag für eine Änderung der Verpflichtung zur Anhebung der mit dem Beschluss 2001/381/EG betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland festgelegten Einfuhrmengen zustimmen. Diese zusätzlichen Einfuhren werden anhand der Methode berechnet, die auch zur Festsetzung der ursprünglichen, für die Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten geltenden Preisverpflichtung zugrunde gelegt wurde, d. h. auf der Grundlage der Ausfuhren, die der russische Hersteller, dessen Verpflichtungsangebot angenommen wurde, in die Gemeinschaft tätigte.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, p. 67.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


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