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Document 32004R0607

Verordnung (EG) Nr. 607/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Neuzuteilung von Einfuhrrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 und zur Abweichung von derselben Verordnung

ABl. L 97 vom 1.4.2004, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/607/oj

32004R0607

Verordnung (EG) Nr. 607/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Neuzuteilung von Einfuhrrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 und zur Abweichung von derselben Verordnung

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0042 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 607/2004 der Kommission

vom 31. März 2004

über die Neuzuteilung von Einfuhrrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 und zur Abweichung von derselben Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004(2) ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 die Eröffnung eines Zollkontingents von 50700 Tonnen zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch vorgesehen worden. Gemäß Artikel 9 derselben Verordnung werden die nicht verwendeten Mengen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einfuhrrechte Ende Februar 2004 bei den A-Erzeugnissen bzw. den B-Erzeugnissen neu zugeteilt.

(2) Ein Marktteilnehmer hat einen Antrag auf Einfuhrrechte für 225 Tonnen Fleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 gestellt. Infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen dänischen Stelle bezog sich der der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelte Antrag dieses Marktteilnehmers nur auf 40 Tonnen. Erst nach Abschluss des Verfahrens zur Zuteilung der Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung hat die betreffende nationale Verwaltung den Fehler entdeckt und die Kommission unterrichtet. Um nicht den Marktteilnehmer zu bestrafen, der seinen Antrag ordnungsgemäß eingereicht hatte, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die zuständige dänische Stelle den Verwaltungsfehler auf geeignete Weise berichtigen kann. Abweichend von Artikel 9 der genannten Verordnung ist somit zunächst die gemäß Absatz 1 des Artikels 9 ermittelte Gesamtmenge um eine Menge zu kürzen, die der Differenz entspricht zwischen den Einfuhrrechten, die dem Marktteilnehmer aufgrund seines Antrags eigentlich zugestanden hätten, und den Einfuhrrechten, die er tatsächlich erhalten hat, und ist zweitens vorzusehen, dass die zuständige dänische Stelle dem betreffenden Marktteilnehmer auf der Grundlage des Antrags, den er im Rahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 gestellt hatte, Einfuhrrechte erteilen kann.

(3) Da die Berücksichtigung dieses Fehlers eine administrative Verzögerung zur Folge hat, sind die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung aufgeführten Daten für den Antrag und die Mitteilung zu verschieben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 wird die zuständige dänische Stelle ermächtigt, Einfuhrrechte in Höhe von 72,199 Tonnen dem Marktteilnehmer zu erteilen, der einen Antrag auf Einfuhrrechte in Höhe von 225 Tonnen Fleisch eingereicht hatte, der im Rahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 jedoch irrtümlicherweise nur für eine Menge von 40 Tonnen berücksichtigt wurde.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 genannten Mengen belaufen sich auf insgesamt 406,58 Tonnen.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 ergibt sich folgende Aufteilung:

- 321,20 Tonnen zur Herstellung von A-Erzeugnissen,

- 85,38 Tonnen zur Herstellung von B-Erzeugnissen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 ist der Termin für den Antrag der 7. April 2004 und der Termin für die Mitteilung der 16. April 2004.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 59.

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