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Document 32004R0436

    Verordnung (EG) Nr. 436/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

    ABl. L 72 vom 11.3.2004, p. 15–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/436/oj

    32004R0436

    Verordnung (EG) Nr. 436/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

    Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0015 - 0022


    Verordnung (EG) Nr. 436/2004 des Rates

    vom 8. März 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt),

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. GELTENDE MASSNAHMEN

    (1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000(3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt). Der endgültigen Verordnung war die Verordnung (EG) Nr. 449/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Annahme des Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik(4) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) vorausgegangen.

    B. VOM WTO-STREITBEILEGUNGSGREMIUM ANGENOMMENE BERICHTE

    (2) Am 18. August 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium (nachstehend "SBG" abgekürzt) der Welthandelsorganisation (nachstehend "WTO" abgekürzt) einen Bericht des Berufungsgremiums (nachstehend "BBG" abgekürzt) und einen Panelbericht (nachstehend "PB" abgekürzt) in der durch den BBG geänderten Fassung an über den Fall "Europäische Gemeinschaften (nachstehend 'EG' abgekürzt) - Antidumpingzölle auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen aus Brasilien"(5) (der BBG und der PB werden nachstehend "Berichte" genannt).

    (3) In den Berichten wurden die Europäischen Gemeinschaften dazu aufgefordert, die Maßnahmen mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend "Antidumping-Übereinkommen" genannt) hinsichtlich folgender Aspekte in Einklang zu bringen:

    i) Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens: Verstoß durch "Nullbewertung" (Zeroing) negativer Dumpingspannen im Rahmen ihrer Dumpingberechnung.

    ii) Artikel 12.2 und 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens: Versäumnis eines direktes Hinweises in der veröffentlichten vorläufigen oder endgültigen Sachaufklärung darauf, dass die Europäischen Gemeinschaften die folgenden, in Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommen genannten Schadensfaktoren behandelte bzw. erläuterte, warum sie nicht relevant waren: Löhne, Produktivität, Investitionserträge, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne.

    iii) Artikel 6.2 und 6.4 des Antidumping-Übereinkommens: Versäumnis der Unterrichtung der interessierten Parteien während der Antidumpinguntersuchung über die unter Ziffer ii) genannten Schadensfaktoren.

    (4) Die Kommission passte die Feststellungen unter Berücksichtigung der in den Berichten enthaltenen Empfehlungen auf der Grundlage von Informationen an, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung 1999/2000 eingeholt worden waren. Sofern nicht anders angegeben, sind die Feststellungen in der endgültigen Verordnung weiterhin gültig. Auch die Neubewertung ergab, dass schädigendes Dumping vorlag, allerdings in etwas geringerem Ausmaß.

    C. VERFAHREN

    (5) Nach der Annahme des BBG durch das SBG wurden die interessierten Parteien dieses Verfahrens, d. h. der brasilianische ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (nachstehend "WZG" abgekürzt) über die Tatsachen und Erwägungen betreffend die Dumpingberechnung und die unter Randnummer 3 Ziffer ii) genannten Schadensfaktoren unterrichtet. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die endgültige Verordnung zu ändern und zu bestätigen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Anhörung durch die Kommission. Von den interessierten Parteien wurde jedoch kein Antrag auf Anhörung gestellt.

    (6) Alle Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft, und die Feststellungen wurden, sofern angemessen, entsprechend geändert.

    (7) Es sei daran erinnert, dass die Dumpinguntersuchung den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 betraf (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des UZ (31. März 1999). Dieser Zeitraum wird nachstehend "Bezugszeitraum" genannt.

    D. GEÄNDERTE UND BESTÄTIGTE FESTSTELLUNGEN

    1. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (8) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um zusammenschraubbare Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde des KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Codes 7307 19 10 11 und 7307 19 10 19 ). Die Feststellungen in der endgültigen Verordnung betreffend die Ware und die gleichartige Ware werden von den Berichten nicht berührt.

    2. DUMPING

    2.1. Einführung

    (9) Im Folgenden werden die auf der Grundlage der Empfehlungen in den Berichten revidierten Feststellungen betreffend die Praxis der "Nullbewertung" (Zeroing) bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne im Einzelnen dargelegt.

    (10) Bei allen anderen Berechnungsmethoden handelt es sich um jene, die in der ursprünglichen Untersuchung angewandt wurden. Die entsprechenden Einzelheiten sind der vorläufigen und der endgültigen Verordnung zu entnehmen.

    2.2. Brasilien

    (11) Es sei daran erinnert, dass in der ursprünglichen Untersuchung das Unternehmen Indústria de Fundição Tupy Ltda der einzige bekannte ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Brasilien war.

    (12) Es waren keine Änderungen an den Feststellungen betreffend den Normalwert, den Ausfuhrpreis und die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung erforderlich. Einzelheiten sind den Randnummern 20 bis 31 und 35 bis 49 der vorgenannten vorläufigen Verordnung sowie den Randnummern 24 bis 27, 30, 31, 38 bis 43, 46 bis 48 und 51 bis 54 der endgültigen Verordnung zu entnehmen.

    (13) Wie in der vorläufigen und in der endgültigen Verordnung wurden für jeden Typ der in die Europäische Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Gemäß den Empfehlungen des Berichts wurde bei der Berechnung der Dumpingspanne für alle ausführenden Hersteller keine "Nullbewertung" (Zeroing) angewandt.

    (14) Die neu ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

    Indústria de Fundição Tupy Ltda: 32 %

    (15) Der Umfang der Mitarbeit war hoch. Folglich wird die neue residuale Dumpingspanne in der Höhe der für Indústria de Fundição Tupy Ltda ermittelten Dumpingspanne von 32 % festgesetzt.

    2.3. Unterrichtung

    (16) Alle von dieser Untersuchung betroffenen interessierten Parteien wurden über die vorstehenden revidierten Dumpingfeststellungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung durch die Kommission.

    (17) Keine betroffene Partei erhob Einwände gegen die Dumpingfeststellungen der Kommission.

    3. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (18) Die Empfehlungen und Schlussfolgerungen in den Berichten berühren nicht die unter den Randnummern 65 bis 68 der endgültigen Verordnung zusammengefassten Feststellungen betreffend die Definition des WZG.

    4. SCHÄDIGUNG

    4.1. Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

    (19) Die Empfehlungen in den Berichten berühren nicht die Feststellungen unter den Randnummern 69 bis 94 der endgültigen Verordnung.

    4.2. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    4.2.1. Vorbemerkung

    (20) Im Folgenden sind die ausgehend von den Empfehlungen in den Berichten revidierten Feststellungen betreffend die Schadensanalyse dargelegt. In den Berichten wird der Schluss gezogen, dass die Europäische Gemeinschaft gegen die Artikel 12.2 und 12.2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstieß, indem sie es versäumte, in der veröffentlichen vorläufigen bzw. endgültigen Sachaufklärung direkt darauf hinzuweisen, dass sie die folgenden, in Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommen genannten Schadensfaktoren behandelte bzw. erläuterte, warum sie nicht relevant waren: Löhne, Produktivität, Investitionserträge, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne. Es sei daran erinnert, dass diese Schadensfaktoren in der ursprünglichen Untersuchung analysiert wurden. Da sie zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht als erheblich angesehen wurden, wurden sie nicht in die veröffentlichte Analyse aufgenommen, sondern lediglich in einem internen Vermerk zu dem Dossier aufgeführt.

    4.2.2. Feststellungen betreffend die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der vorläufigen und in der endgültigen Verordnung

    (21) Es sei daran erinnert, dass unter den Randnummern 160 und 161 der vorläufigen Verordnung der Schluss gezogen wurde, dass der WZG eine bedeutende Schädigung in Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erlitt. Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des WZG im UZ verschlechterte, und zwar insbesondere wegen eines Rückgangs der Produktion, der Produktionskapazität, der Verkäufe und des Marktanteils. Außerdem hatte der WZG erhebliche Arbeitsplatzverluste und einen Rückgang der Investitionen sowie eine Erhöhung der Lagerbestände zu verzeichnen. Der Anstieg der Kapazitätsauslastung ist auf den Rückgang der Produktionskapazität zurückzuführen.

    4.2.3. Neubewertung der Schadensfeststellungen im Licht der Empfehlungen und der Entscheidung des SBG

    (22) Zusätzlich zu den unter den Randnummer 150 bis 159 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schadensfaktoren, nämlich Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Verkaufspreise, Lagerbestände, Rentabilität, Beschäftigung und Investitionen, wurden die folgenden Schadensfaktoren analysiert und werden, gemäß den Empfehlungen in den Berichten, nachstehend im Einzelnen dargelegt:

    4.2.3.1. Löhne

    (23) Die Löhne, ausgedrückt als Gesamtheit der jährlichen Arbeitskosten für die Produktion der betroffenen Ware, entwickelten sich folgendermaßen:

    Tabelle 1 Löhne

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle: Jahresabschlüsse des WZG

    (24) Die Löhne stiegen von 1995 bis zum UZ um rund 5 %. Bei Zugrundelegung von 1996 als Basisjahr gingen die Löhne um rund 3 % zurück.

    (25) Dieser Faktor folgt ungefähr der allgemeinen Entwicklung der Löhne in dem Sektor sowie der für den WZG festgestellten Entwicklung der Beschäftigungslage. Von 1996 bis zum UZ ging dieser Faktor um 3 % zurück, was der unter Randnummer 158 der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklung der Beschäftigungslage entsprach (Rückgang um 6 % zwischen 1995 und dem UZ, leichter Rückgang um rund 1 % zwischen 1996 und dem UZ).

    4.2.3.2. Produktivität

    (26) Die Produktivität, gemessen als Output je Beschäftigten, entwickelte sich folgendermaßen:

    Tabelle 2 Produktivität

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle: Geprüfte Antworten des WZG auf den Fragebogen

    (27) Die Produktivität schwankte im Verlauf des untersuchten Zeitraums, ging aber insgesamt von 1995 bis zum UZ um 4 % zurück. Von 1996 bis zum UZ stieg sie um rund 7 %. Die Entwicklung dieses Faktors entspricht jener von Beschäftigung und Produktion, die bereits unter den Randnummern 150 und 158 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurden.

    4.2.3.3. Kapitalrendite ("RoI")

    (28) Die RoI, die durch Division der finanziellen Ergebnisse (Gewinne und Verluste) des WZG durch den Betrag der Investitionen berechnet wird, entwickelte sich folgendermaßen:

    Tabelle 3 RoI

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle: Geprüfte Antworten des WZG auf den Fragebogen und Jahresabschlüsse des WZG

    (29) Die RoI stieg zwischen 1995 und dem UZ von - 6,55 % auf - 2,72 %. Es sei jedoch daran erinnert, dass, wie unter Randnummer 157 der vorläufigen Verordnung erläutert, die finanziellen Ergebnisse des WZG durch die Kosten in Verbindung mit einer Betriebsschließung im Jahr 1995 außergewöhnlich beeinträchtigt waren. Außerdem machten sich 1995 die vorgenommenen Umstrukturierungsbemühungen zweier Hersteller des WZG bemerkbar, die vor allem zwecks Rationalisierung und Investitionen zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften erfolgten. Auch dies wirkte sich nachteilig auf das finanzielle Ergebnis des WZG aus. Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass das Jahr 1995 für die Lage des WZG nicht repräsentativ ist und nicht als aussagekräftige Grundlage für die Analyse der Trends bei der RoI angesehen werden kann.

    (30) Dies gilt auch für andere Schadensfaktoren, darunter die finanziellen Ergebnisse des WZG einschließlich des Cashflow, wie unter Randnummer 33 dargelegt.

    (31) Von 1996 bis zum UZ ging die RoI um 6,4 Prozentpunkte zurück, und zwar von 3,72 % auf - 2,72 %. Die rückläufige Entwicklung der RoI entsprach weitgehend jener der Rentabilität, die im selben Zeitraum um 2,3 Prozentpunkte zurückging.

    4.2.3.4. Cashflow

    (32) Der Cashflow entwickelte sich folgendermaßen:

    Tabelle 4 Cashflow

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle: Jahresabschlüsse des WZG

    (33) Es sei darauf hingewiesen, dass auf den Umsatz mit der betroffenen Ware von jeher mehr als 50 % des Gesamtumsatzes bei allen Tätigkeiten des WZG entfielen, wie in den geprüften Jahresabschlüssen ausgewiesen. Der vorstehenden Tabelle ist der auf der Grundlage einer Umsatzverteilung für die Jahre von 1995 bis 1998 ermittelte Cashflow für die betroffene Ware zu entnehmen. Da für den UZ keine geprüften Jahresabschlüsse vorlagen, wurde der Cashflow auf der Basis des Gesamtumsatzes und des Umsatzes für die betroffene Ware, die im Rahmen der Untersuchung geprüft wurden, errechnet. Wie unter Randnummer 29 erläutert, wurde das finanzielle Ergebnis des WZG im Jahr 1995 außergewöhnlich durch Kosten in Verbindung mit einer Betriebsschließung und einer Umstrukturierung beeinträchtigt, so dass 1995 nicht als aussagekräftige repräsentative Grundlage für die Analyse der Trends beim Cashflow angesehen werden kann. Zwischen 1995 und 1998 stieg der Cashflow um rund 16 % und blieb im UZ konstant. Bei Zugrundelegung von 1996 als Basisjahr ging der Cashflow bis zum Ende des UZ um rund 4 % zurück. Die Untersuchung ergab, dass die rückläufige Entwicklung des Cashflow im Wesentlichen jener der Rentabilität entsprach.

    4.2.3.5. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (34) Im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung machte der WZG nicht geltend (und es gab auch keine anderen Anhaltspunkte dafür), dass er Schwierigkeiten dabei hatte, das für seine Tätigkeit benötigte Kapital zu beschaffen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des WZG (vgl. insbesondere die Rentabilität, den Cashflow und die RoI) seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten in absehbarer Zeit beeinträchtigen kann.

    4.2.3.6. Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

    (35) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den WZG können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unbedeutend angesehen werden. Diese Feststellung trifft trotz der unter Randnummer 14 dargelegten niedrigeren Dumpingspanne für einen der Ausführer weiterhin zu.

    (36) Der brasilianische ausführende Hersteller focht die Feststellung der Kommission, dass die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht unbedeutend waren, an. Dem brasilianischen Hersteller zufolge zeugte die Differenz von fast 50 % zwischen der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne von einer sehr großen Differenz zwischen den Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller und jenen des brasilianischen Ausführers. Deshalb, so wurde behauptet, würden die Preise der Einfuhren aus Brasilien selbst bei vollständiger Beseitigung des Dumpings weiterhin erheblich unter dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen. Dem brasilianischen ausführenden Hersteller zufolge wären letztendlich auf einem äußerst preisempfindlichen Markt die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne entgegen den Feststellungen der Kommission unbedeutend.

    (37) Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung der Faktor "Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne" im Rahmen der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft untersucht wird. In diesem Kontext ermittelt die Gemeinschaft üblicherweise die tatsächliche Dumpingspanne im Verhältnis zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Mengen und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land. Eine Analyse, wie sie von dem brasilianischen Ausführer vorgeschlagen wurde, d. h. ein Vergleich der Dumpingspanne mit der Zielpreisunterbietungsspanne, der eine Differenz zwischen den Produktionskosten der ausführenden Hersteller und jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergibt, würde den durch Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung vorgegebenen Rahmen sprengen und ein Element des ursächlichen Zusammenhangs in eine solche Beurteilung bringen. Dies ist in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eindeutig nicht vorgeschrieben und würde die Unterscheidung zwischen der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einerseits und der - generell separat vorgenommenen - Analyse des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Dumping und Schädigung andererseits zunichte machen. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass die Zielpreisunterbietungsspanne für die Zwecke der Anwendung der "Regel des niedrigeren Zolls" ermittelt wird, gemäß der der Antidumpingzoll in Höhe der Dumping- oder der Schadensspanne festgesetzt wird, je nachdem, welche niedriger ist. Es sei hervorgehoben, dass die WTO die Anwendung der "Regel des niedrigeren Zolls" und somit die Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne nicht vorschreibt. Selbst wenn - und nur, um auf dieses Argument einzugehen, ohne dass die Begründetheit der Behauptung des brasilianischen Ausführers anerkannt wird - angenommen würde, dass ein Vergleich zwischen den Produktionskosten des ausführenden Herstellers und jenen der Gemeinschaftshersteller in diesem Zusammenhang gerechtfertigt wäre, könnte sich eine entsprechende Analyse nur auf einen Vergleich der Dumpingspanne mit der Preisunterbietungsspanne (und nicht der Zielpreisunterbietungsspanne) stützen. Die Höhe der beiden Spannen ist jedoch vergleichbar. Daher wäre ohne Dumping die Differenz zwischen den Preisen der Einfuhren aus Brasilien und jenen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft minimal.

    (38) Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

    4.2.4. Anmerkungen des ausführenden Herstellers zu bestimmten Schadensfaktoren

    (39) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete, für bestimmte Schadensfaktoren (Rentabilität, RoI, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) wäre das Jahr 1995 bei der Analyse der Trends nicht berücksichtigt worden. Angeblich sei das Jahr 1995 außer Acht gelassen worden, weil andernfalls für jene Faktoren eine positive Entwicklung festgestellt worden wäre. Dem brasilianischen ausführenden Hersteller zufolge stellt dies eine inkonsequente und diskriminierende Vorgehensweise dar und verstößt gegen die Auflage einer objektiven und unvoreingenommenen Untersuchung gemäß der Artikel 3.1 und 17.6 Ziffer i) des Antidumping-Übereinkommens.

    (40) Hierzu ist erstens zu bemerken, dass die Tatsache, dass keine Neubewertung der Rentabilität vorgenommen wurde, mit den Empfehlungen in den Berichten im Einklang steht. Denn Brasilien brachte im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens betreffend die Rentabilität genau dieselben Argumente vor wie vorstehend beschrieben. Das Panel wies die Argumente zurück, und es wurden keine Empfehlungen betreffend diesen Faktor abgegeben. Der Faktor "Rentabilität" wurde deshalb nicht neu bewertet.

    (41) Zweitens sei darauf hingewiesen, dass - wie in der ursprünglichen Untersuchung - die Trends der Schadensindikatoren, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung analysiert, aber nicht veröffentlicht worden waren, ab dem Jahr 1995 analysiert wurden. Dies gilt auch für den Faktor "Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten". Dabei wurde für zwei Schadensfaktoren (RoI und Cashflow) davon ausgegangen, dass das Jahr 1995 eine Ausnahme bildete und deshalb aus den unter den Randnummern 29 und 33 ausführlich dargelegten Gründen nicht als relevant angesehen werden konnte. In der Tat ist schon in mehreren Panel- und BG-Berichten eingeräumt worden, dass sich die Beurteilung der Schadensfaktoren nicht auf einen rigiden Vergleich des ersten und des letzten Jahres des Bezugszeitraums beschränken muss. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der brasilianische ausführende Hersteller die Begründung unter Randnummer 29 nicht angefochten hat.

    (42) Zu der angeblichen Inkonsequenz der Vorgehensweise ist Folgendes zu bemerken. Es ist eben aus Gründen der Einheitlichkeit mit der Analyse im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung notwendig - um den Empfehlungen in den Berichten nachzukommen -, den Cashflow und die RoI, die sich unmittelbar aus der Rentabilität ableiten, auf derselben Grundlage zu analysieren wie die Rentabilität in der ursprünglichen Untersuchung, für die es den Schlussfolgerungen der Berichte zufolge vertretbar war, das Jahr 1995 bei der Analyse der Trends außer Acht zu lassen. Die Vorgehensweise der EG-Behörden war daher konsequent und objektiv.

    (43) Daher mussten diese Argumente zurückgewiesen werden.

    4.2.5. Schlussfolgerung zur Schädigung

    (44) Ausgehend von der vorstehenden Analyse wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen betreffend Löhne, Produktivität, RoI und Cashflow mit jenen betreffend bestimmte andere analysierte Faktoren, die im Rahmen der ursprünglichen Faktoren veröffentlicht wurden, im Einklang stehen. Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten angeht, so wurde nicht geltend gemacht, dass der WZG Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für seine Tätigkeit benötigten Kapitals hatte. Dieser Faktor ist jedoch im Licht der kontinuierlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des WZG zu betrachten. Was die Dumpingspanne betrifft, so wird der Schluss gezogen, dass deren Auswirkungen angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden können.

    (45) Auf der Grundlage des Vorstehenden wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt.

    5. SCHADENSURSACHE

    (46) Der Sachverhalt und die Schlussfolgerungen, die unter den Randnummern 101 bis 104 der endgültigen Verordnung dargelegt sind, werden von den Berichten und der revidierten Schadensanalyse nicht berührt.

    (47) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch die gedumpten Einfuhren, sondern durch die mangelnde Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht wurde, was durch die Differenz von fast 50 % zwischen der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne bewiesen sei, sowie dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1995 Umstrukturierungsmaßnahmen zur Rationalisierung der Produktion durchgeführt hatte. Die Ähnlichkeit dieses Arguments mit jenem, das zur Höhe der Dumpingspanne vorgebracht wurde (vgl. Randnummer 36), ist offensichtlich. Der brasilianische Ausführer behauptete ferner, dass die Kommission die Unterschiede zwischen den Produktionskosten zwar analysiert hatte, diese Analyse aber auf Unterschiede im Energieverbrauch aufgrund von Unterschieden in Qualität und Herstellungsverfahren zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus schwarzem bzw. weißem Temperguss beschränkt hatte.

    (48) Es sei daran erinnert, dass Brasilien im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens genau dieselben Argumente vorbrachte wie vorstehend beschrieben. Die Argumente wurden vom Panel und vom Berufungsgremium zurückgewiesen, und es wurden keinerlei Empfehlungen betreffend die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs abgegeben.

    (49) Daher mussten die unter Randnummer 47 aufgeführten Argumente zurückgewiesen werden.

    6. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    (50) Der Sachverhalt und die Schlussfolgerungen, die unter den Randnummern 178 bis 186 der vorläufigen Verordnung und unter den Randnummern 115 bis 117 der endgültigen Verordnung dargelegt sind, werden von den Berichten und der revidierten Schadensanalyse nicht berührt.

    7. GEÄNDERTE MAßNAHMEN

    (51) Wie vorstehend dargelegt, ergab die unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Entscheidungen in den Berichten vorgenommene vollständige Untersuchung der im Rahmen der ursprünglichen Untersuchungen festgestellten Tatsachen und gezogenen Schlussfolgerungen dennoch, dass die Einfuhren aus Brasilien gedumpt waren und eine Schädigung verursachten, wenn auch in etwas geringerem Maß -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 wird für die Waren mit Ursprung in Brasilien wie folgt geändert:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 8. März 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. Ahern

    (1) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

    (2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

    (3) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8.

    (4) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3.

    (5) Dokument WT/DS219/10 vom 27. August 2003.

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