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Document 32004R0427
Commission Regulation (EC) No 427/2004 of 4 March 2004 fixing the reference prices for certain fishery products for the 2004 fishing year
Verordnung (EG) Nr. 427/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004
Verordnung (EG) Nr. 427/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004
ABl. L 70 vom 9.3.2004, p. 24–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Verordnung (EG) Nr. 427/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004
Amtsblatt Nr. L 070 vom 09/03/2004 S. 0024 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 427/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2004 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden, Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist. (2) Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis. (3) Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 425/2004 der Kommission(2) festgesetzt worden. (4) Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet. (5) Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die für das Fischwirtschaftsjahr 2004 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. März 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts. ANHANG(1) 1. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Für alle anderen Kategorien, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind, ist der anzugebende Zusatzcode "F499 - Andere".