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Document 32004R0398

Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 66 vom 4.3.2004, p. 15–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/03/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/398/oj

32004R0398

Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 066 vom 04/03/2004 S. 0015 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates

vom 2. März 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

VERFAHREN

Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2496/97(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt) ein. Der endgültige Zollsatz bezogen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 49 %. Hierzu ist anzumerken, dass die ursprünglichen Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/90(3) eingeführt wurden und dass mit der Verordnung (EG) Nr. 2496/97 des Rates eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen abgeschlossen wurde.

Überprüfungsantrag

(2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(4) über das bevorstehende Außerkrafttreten der gegenüber der Einfuhr von Silicium mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen im März 2002 erhielt die Kommission einen Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde am 9. September 2002 von EURO-ALLIAGES, dem Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien (nachstehend "Antragsteller" genannt), im Namen der Hersteller, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Silicium-Metall entfallen, gestellt. Im dem Antrag wurde behauptet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(3) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme(5) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und leitete eine Untersuchung ein.

Untersuchung

Verfahren

(4) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftsunternehmen, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in China, Einführer/Händler, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der chinesischen Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Fragebogen wurden an alle, die offiziell von der Einleitung der Überprüfung unterrichtet wurden, sowie an die Parteien gesandt, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist einen Fragebogen angefordert hatten.

(6) Drei antragstellende Gemeinschaftshersteller, ein ausführender Hersteller, ein Einführer und zwei Hersteller im Vergleichsland beantworteten den Fragebogen.

Interessierte Parteien und Kontrollbesuche

(7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Ausführender Hersteller

Dalian DC Silicon Co., Ltd - Dalian, China;

b) Verbundene Einführer

Dow Corning Ltd, Barry, Wales, Vereinigtes Königreich;

c) Hersteller im Vergleichsland

Fesil ASA, Trondheim, Norwegen,

Elkem ASA, Oslo, Norwegen;

d) Gemeinschaftshersteller

Invensil, Pechiney Group, Paris, Frankreich,

Ferroatlantica, Madrid, Spanien,

R W Silicium, Pocking, Deutschland.

Untersuchungszeitraum

(8) Die Untersuchung in Bezug auf das Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

Verfahren gegenüber anderen Ländern

(9) Im Oktober 2002 wurde ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft eingeleitet. Am 10. Juli 2003 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates(6) ein vorläufiger Antidumpingzoll von 22,7 % bis zu 23,6 % eingeführt.

Ware und gleichartige Ware

(10) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der ursprünglichen Untersuchung, und zwar um Silicium-Metall mit Ursprung in China, das dem KN-Code 2804 69 00 zugewiesen wird (mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT). Es wird nur aufgrund der derzeitigen Klassifizierung in der Zollnomenklatur als "Silicium" bezeichnet. Silicium mit einem höheren Reinheitsgrad, d. h. mit einem Siliciumgehalt von nicht weniger als 99,99 GHT, das hauptsächlich in der Industrie für elektronische Halbleiter verwendet wird, fällt unter einen anderen KN-Code und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(11) Silicium wird in Elektroreduktionsöfen durch karbothermische Reduktion von Quarz (Silika) mithilfe verschiedener Typen von Kohlenreduktionsmitteln hergestellt. Es wird in Form von Klumpen, Körnern, Granulat oder Pulver nach international anerkannten technischen Reinheitsspezifikationen angeboten. Silicium wird in erster Linie von zwei Wirtschaftszweigen verwendet, und zwar von der chemischen Industrie zur Herstellung von Methylchlorsilanen oder Trichlorsilanen und Tetrachlorsilicium und von der Aluminiumindustrie zur Herstellung von Aluminiumlegierungen - primäre und sekundäre Schmelze -, die für die Herstellung von Gusslegierungen für verschiedene Wirtschaftszweige, insbesondere die Autoindustrie, bestimmt sind.

(12) Wie die vorherige Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ergab auch diese Untersuchung, dass das in China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Silicium sowie das in die Gemeinschaft ausgeführte Silicium, das im Vergleichsland (Norwegen) hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte Silicium sowie das von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Silicium dieselben grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und derselben grundlegenden Verwendung zugeführt werden. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(13) Es ging jeweils eine Stellungnahme der chinesischen Regierung und der chinesischen Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metall, Mineralien und Chemikalien zu den verschiedenen Qualitäten der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware ein. Diese Stellungnahmen wurden jedoch nicht mit entsprechenden Beweisen versehen. Darüber hinaus wurden sie erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens übermittelt. Die zu der betroffenen Ware eingegangenen Stellungnahmen wurden daher zurückgewiesen.

WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(14) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob derzeit Dumping vorlag und falls ja, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings führen würde.

Vorbemerkungen

(15) Von den sechs in dem Antrag genannten chinesischen ausführenden Herstellern arbeitete lediglich einer an der Untersuchung mit. Eurostat-Daten zufolge entfielen auf diesen Hersteller mehr als 80 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die EU. Von den anderen chinesischen ausführenden Herstellern wurden keine Informationen übermittelt, so dass die diese ausführenden Hersteller betreffenden Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden mussten.

(16) Im UZ der vorherigen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen betrug das Volumen der Siliciumeinfuhren aus China in die Gemeinschaft 10199 Tonnen. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gingen die betreffenden Einfuhren im Jahr 1998 auf 4168 Tonnen zurück, gegen Ende des UZ hatten sie jedoch erneut zugenommen und betrugen 14454 Tonnen.

(17) In der ursprünglichen Untersuchung entfiel im UZ auf die Einfuhren aus China ein Marktanteil von 9,3 %. Der Marktanteil der betreffenden Einfuhren machte 3,8 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorherigen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen aus. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen fiel dieser Marktanteil 1998 zwar auf 1,4 %, stieg jedoch während des UZ wieder an und erreichte 3,9 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware.

Dumping im UZ

(18) Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ging die Kommission nach derselben Methode vor wie in der ursprünglichen Untersuchung.

Vergleichsland

(19) Da es sich bei China um eine im Übergang befindliche Volkswirtschaft handelt, musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage von Informationen ermittelt werden, die in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft gesammelt wurden.

(20) Wie bereits in der vorherigen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde auch in der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen Norwegen als Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen.

(21) Die chinesischen ausführenden Hersteller waren mit dem Vorschlag nicht einverstanden und führten an, Brasilien oder Südafrika seien geeigneter, insbesondere weil der Wettbewerb und die Marktbedingungen in diesen Ländern mit der Situation in China eher vergleichbar seien. Der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände dagegen, dass diese Länder herangezogen wurden, und zwar zum einen aufgrund der starken Abwertung der brasilianischen Landeswährung und zum anderen aufgrund des fehlenden Wettbewerbs in Südafrika, in dem nur ein Unternehmen die betroffene Ware herstellte. Außerdem war keiner der bekannten Hersteller in diesen beiden Ländern zur Mitarbeit in dem Verfahren bereit, obwohl sie durch die Kommission zur Mitarbeit aufgefordert worden waren; Brasilien und Südafrika konnten daher nicht als Vergleichsländer herangezogen werden.

(22) In Bezug auf Norwegen wurde festgestellt, dass es sich um einen der weltweit größten Hersteller von Silicium handelt, mit zwei miteinander in Wettbewerb stehenden einheimischen Herstellern. Norwegen ist den Untersuchungsergebnissen zufolge ein offener Markt ohne Einfuhrzölle auf Silicium, und es werden beträchtliche Mengen aus Brasilien und China eingeführt. Norwegen hat zudem Zugang zu kostengünstiger Energie und dadurch einen natürlichen Vorteil, während China den übermittelten Informationen zufolge nicht über einen vergleichbaren Vorteil verfügt.

(23) Daher wird festgestellt, dass es sich bei Norwegen um ein geeignetes Vergleichsland handelt. Die Kommission nahm Kontakt zu den zwei bekannten Herstellern von Silicium in Norwegen auf und beide erklärten sich zur Mitarbeit bereit.

Normalwert

(24) Was die Ermittlung des Normalwerts betrifft, so wurde zunächst festgestellt, dass das Volumen der Inlandsverkäufe der norwegischen Hersteller verglichen mit dem Ausfuhrvolumen Chinas aussagekräftig war. Der Normalwert wurde entweder auf der Grundlage des im normalen Handelsverkehr erzielten, gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises, der von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde, oder, in den Fällen, in denen diese Inlandsverkäufe keinen Gewinn einbrachten, auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts ermittelt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nur für einen geringen Anteil der Ausfuhren ein rechnerisch ermittelter Normalwert zugrunde gelegt werden musste. Die rechnerische Ermittlung des Normalwertes erfolgte durch Addition eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne zu den Produktionskosten in Norwegen. In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn nach der ersten in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methode ermittelt.

Ausfuhrpreis

(25) Was die Ausfuhren in die Gemeinschaft betrifft, so waren die meisten Verkäufe des kooperierenden ausführenden Herstellers in China Verkäufe an ein verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft, das das eingeführte Silicium zu Silikonen weiterverarbeitete. Normalerweise würden diese Ausfuhrpreise nicht zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen werden, da sie durch die Geschäftsverbindung beeinflusst sein könnten. Da jedoch festgestellt wurde, dass die in Rechnung gestellten Preise mit den in den einschlägigen Fachmagazinen genannten Marktpreisen sowie mit den Preisen übereinstimmten, die von einem anderen chinesischen ausführenden Hersteller, der nicht kooperierte, jedoch an dasselbe Unternehmen in der EU im UZ Waren ausführte, in Rechnung gestellt wurden, wurde beschlossen, diese Preise für die Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde zu legen. Der Ausfuhrpreis wurde demnach auf der Grundlage der von dem kooperierenden ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellten Daten sowie der Daten des nicht kooperierenden ausführenden Herstellers und der verbleibenden Eurostat-Daten ermittelt. Hierzu ist anzumerken, dass das Ausfuhrvolumen des kooperierenden ausführenden Herstellers 80 % der von Eurostat erfassten Einfuhren ausmachte und somit höher war als das gesamte Volumen der im UZ der vorherigen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen aus der Volksrepublik China eingeführten betroffenen Ware.

Vergleich

(26) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Berichtigungen wurden für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Entlade- und Kreditkosten vorgenommen.

Dumpingspanne

(27) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf vorstehende Weise ermittelt wurden, bestimmt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückte Dumpingspanne von 12,5 % war erheblich, wenngleich deutlich niedriger als die in vorherigen Untersuchungen festgestellten Beträge.

Schlussfolgerung

(28) Die Untersuchung ergab, dass das Einfuhrvolumen der betroffenen Ware aus China höher war als im UZ der vorherigen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und dass die Einfuhren weiterhin eindeutig zu gedumpten Preisen erfolgten. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Dumping aufhören bzw. der Umfang des Dumpings zurückgehen würde, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

Entwicklung der Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

(29) Es wurde auch für angemessen erachtet, zu prüfen, ob das Volumen der Einfuhren aus China im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ansteigen würde. Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren bewertet: die Entwicklung der Ausfuhr- und/oder der Produktionskapazität und das Ausfuhrverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten.

Ausfuhrverkäufe und ungenutzte Kapazitäten des kooperierenden ausführenden Herstellers

(30) Die Untersuchung ergab, dass das kooperierende Unternehmen seine Produktion der betroffenen Ware zu 100 % ausführte, und zwar hauptsächlich in die EU. Ferner wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen über beachtliche Überkapazitäten verfügt, die kürzlich verdoppelt wurden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Großteil der Ausfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung zollfrei an ein verbundenes Unternehmen in der EU ausgeführt wurde, das die betroffene Ware zur Weiterverarbeitung verwendete. Mit anderen Worten, diese Ausfuhren gelangten nie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft, konkurrierten aber mit der Ware anderer Anbieter von Silicium auf dem Gemeinschaftsmarkt. Im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen böte sich demnach ein zusätzlicher Anreiz für diesen Ausführer, weitere Mengen der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur aktiven Veredelung auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen.

Produktion und Kapazitätsauslastung des chinesischen Wirtschaftszweigs

(31) Dem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zufolge, der sich diesbezüglich auf Informationen aus dem Metal Bulletin von August 2001 stützt, beläuft sich die gesamte Produktionskapazität in China für die betroffene Ware auf rund 1203000 Tonnen pro Jahr. Der Antrag stützt sich ferner auf Informationen einer führenden unabhängigen Forschungsgruppe, der zufolge die Produktionskapazität im Jahr 2002 rund 600000 Tonnen betrug. Die Produktionsmenge in China wurde für dieses Jahr auf rund 400000 Tonnen geschätzt. Auf dieser Grundlage läge die Kapazitätsauslastung in China zwischen 33 % und 66 % und die ungenutzte Produktionskapazität käme im günstigsten Fall mindestens der Hälfte des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs gleich. Bei günstigen Marktbedingungen könnte sich die Produktionskapazität in China darüber hinaus schnell erhöhen lassen.

(32) Die große verfügbare Produktionskapazität in China zeugt davon, dass die Hersteller in der Lage sind, die Produktion in kürzester Zeit zu erhöhen und auf jeden beliebigen Ausfuhrmarkt zu bringen - auch, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen, auf den Gemeinschaftsmarkt.

(33) Da aus chinesischen Quellen keine Informationen verfügbar gemacht wurden und nur wenige Informationen über die Siliciumindustrie in China öffentlich zugänglich sind, wird darauf hingewiesen, dass sich diese Feststellungen nach Maßgabe der Grundverordnung, und insbesondere gemäß Artikel 18, hauptsächlich auf die besten verfügbaren, d. h. die im Antrag enthaltenen Informationen stützen.

Ausfuhren in Drittländer

(34) Auf der Grundlage der Ausfuhrhandelsdaten Chinas wurde festgestellt, dass die weltweiten Siliciumausfuhren aus China insgesamt um 43 % zunahmen, d. h. von 271626 Tonnen im Jahr 1998 auf 387444 Tonnen im Jahr 2002(7). Die Preise bei der Ausfuhr auf den Weltmarkt liegen 30 % unter den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft, so dass sich den ausführenden Herstellern im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anreiz böte, mehr Waren in die Gemeinschaft statt in Drittländer auszuführen.

(35) Darüber hinaus war ein Rückgang von rund 4 % der chinesischen Ausfuhrpreise der betroffenen Ware zu verzeichnen, und zwar von 829 USD pro Tonne im Jahr 1998 auf 799 USD pro Tonne im Jahr 2002(8).

(36) Angesichts der vor kurzem zum Schutz des US-Marktes eingeführten Antidumpingmaßnahmen und der jüngsten Anhebung der russischen Zölle gegenüber Einfuhren mit Ursprung in China von 5 % auf 20 % böte sich den chinesischen ausführenden Herstellern im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anreiz, sich auf den Gemeinschaftsmarkt zu konzentrieren.

Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft

(37) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das allgemeine Preisniveau für die betroffene Ware in der Gemeinschaft den Gemeinschaftsmarkt sehr attraktiv macht. Es bietet einen weiteren Anreiz für eine Steigerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft, und zwar entweder durch Steigerung der Produktion oder durch Umlenkung der zurzeit in Drittländer ausgeführten Verkäufe in die Gemeinschaft. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise bei der Ausfuhr in Drittländer niedriger waren als die Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft. Es ist jedoch nicht sehr wahrscheinlich, dass diese attraktiven und relativ hohen Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt lange aufrechterhalten werden können, da bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die zahlreichen chinesischen Ausführer in Konkurrenz zueinander treten würden, um Marktanteile auf dem Gemeinschaftsmarkt hinzuzugewinnen. Es ist also eher davon auszugehen, dass alle Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt gezwungen wären, ihre Preise entsprechend zu senken.

Handelspolitische Schutzmaßnahmen von Drittländern

(38) Das Ausfuhrverhalten der chinesischen Hersteller auf anderen wichtigen Märkten für die betroffene Ware wurde ebenfalls untersucht. Die USA leiteten 1999 eine Überprüfung des Antidumpingzolls auf Silicium aus China ein. Die Untersuchung ergab sehr hohe Dumpingspannen (bis zu 139 %). Daher wurden die Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhr der betroffenen Ware im Februar 2003 mit der Begründung erneuert, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anhalten des Dumpings und der Schädigung führen würde(9).

(39) Außerdem schlossen die russischen Behörden 2002 eine Antidumpinguntersuchung hinsichtlich der Einfuhr von Silicium aus China mit der Empfehlung ab, einen Antidumpingzoll von 25 % einzuführen. Nach Konsultationen mit den chinesischen Behörden wurde der Einfuhrzoll jedoch von 5 % auf 20 % erhöht. Dies ist ein klares Zeichen dafür, dass die chinesischen Ausführer andere Absatzmärkte für die betroffene Ware erschließen müssten.

(40) Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen ausführenden Hersteller unter dem Druck stehen, alternative Exportmärkte zu finden.

Schlussfolgerung

(41) Die Untersuchung hat ergeben, dass China seine Dumpingpraktiken während des UZ fortgesetzt hat. Da China über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und die chinesischen Ausfuhren in Drittländer zu noch niedrigeren Preisen erfolgen als die chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die chinesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware ihre gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft erheblich steigern würden, wenn die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten. Außerdem werden die betreffenden Ausfuhren aus China durch die neuen Antidumpingmaßnahmen der USA und Russlands beschränkt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die betroffene Ware im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut in großen Mengen und zu gedumpten Preisen aus China in die Gemeinschaft eingeführt wird.

DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(42) Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten die Fragebogen und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf diese Hersteller entfielen im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Einer der drei Gemeinschaftshersteller führte die betroffene Ware im UZ aus anderen Drittländern ein, hauptsächlich aus Südafrika. Es wurde jedoch festgestellt, dass diese Einfuhren im Wesentlichen der Ergänzung der Waren dienten, mit denen er seine Kunden in der Gemeinschaft belieferte. Infolge der Errichtung neuer Produktionsanlagen in der Gemeinschaft durch den betreffenden Hersteller und seiner strategischen Entscheidung, mehr Silicium auf dem Gemeinschaftsmarkt herzustellen und zu verkaufen, gingen diese Einfuhren im Bezugszeitraum zurück und sie fielen zwischen 1998 und 1999 um die Hälfte. Im UZ entfielen auf die Einfuhr der betroffenen Ware durch den betreffenden Hersteller mengenmäßig nur 2,1 % der Siliciumverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft (3,5 % der Verkäufe des betreffenden Herstellers) und 1,9 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware (3,2 % der Produktion des betreffenden Herstellers). Die Einfuhren dieses Herstellers änderten somit nichts an seinem Status als Gemeinschaftshersteller.

(43) Auf dieser Grundlage bilden die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

Gemeinschaftsverbrauch

(44) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Liefermengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft und der Eurostat-Daten über die Einfuhren aus China und anderen Drittländern ermittelt.

Tabelle 1 Gemeinschaftsverbrauch (auf der Grundlage der Verkaufsmengen)

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Quelle:

Geprüfte Antworten auf den Fragebogen und Eurostat.

(45) Der Gemeinschaftsverbrauch von Silicium erreichte 2000 mit fast 390000 Tonnen einen Hoechstwert, bevor er sowohl 2001 als auch im UZ auf zuletzt 371540 Tonnen zurückging. Insgesamt betrug der Zuwachs im gesamten Bezugszeitraum 28 %, der Rückgang zwischen 2000 und dem UZ jedoch 4 %.

Einfuhren aus China

Menge, Marktanteil und Preise

(46) Nach den Angaben von Eurostat stiegen die aus China eingeführten Mengen im Bezugszeitraum von 4168 Tonnen auf 14454 Tonnen. Der Marktanteil der Einfuhren aus China, der in der vorausgegangenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bei rund 4 % lag, stieg im Bezugszeitraum von 1,4 % auf 3,9 % im UZ. Die Preise gingen zwischen 1998 und 2000 zunächst um acht Prozent zurück und stiegen dann bis zum Ende des UZ auf ein höheres Niveau als 1998.

Tabelle 2 Einfuhren aus China (Eurostat-Daten)

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Entwicklung der Einfuhrpreise.

(47) Nach der Einführung eines Antidumpingzolls im Jahr 1997 blieben die Preise von Silicium mit Ursprung in China niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Differenz gegenüber den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug im UZ 2 %. Diese Differenz wurde anhand der durchschnittlichen Verkaufspreise (ab Werk) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Eurostat-Angaben über die Preise der Einfuhren aus China ermittelt, die zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, der Zölle und der Antidumpingzölle berichtigt wurden. Die vorgenannten Verkaufspreise wurden auf der Grundlage sowohl der auf dem Gemeinschaftsmarkt erfolgten Verkäufe an die Verwender in der Gemeinschaft als auch der Verkäufe von chinesischem, zur aktiven Veredelung bestimmtem Silicium ermittelt. Auf die letztgenannten Verkäufe wurden keine Antidumpingzölle erhoben. Die Untersuchung ergab jedoch, dass Silicium aus China, das in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt übergeführt wurde, im Durchschnitt zu extrem niedrigen Preisen - rund 870 EUR pro Tonne - verkauft wurde.

Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3 Produktion

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(48) Im Bezugszeitraum stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 34 %, ging jedoch zwischen 2001 und dem UZ um 3 % zurück. Im UZ entfielen auf die Siliciumproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 38,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

Tabelle 4 Produktionskapazität

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(49) Die Produktionskapazität nahm jedes Jahr zu, mit Ausnahme des UZ, in dem ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Infolge der 1998 getroffenen Investitionsentscheidungen betrug der Zuwachs bei der Produktionskapazität im Bezugszeitraum insgesamt 30 %.

Tabelle 5 Kapazitätsauslastung

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(50) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte stieg. Der größte Zuwachs war zwischen 1998 und 1999 zu verzeichnen. Zwischen 2000 und dem UZ ging die Kapazitätsauslastung um rund 2 Prozentpunkte zurück.

Verkaufsmengen und Verkaufspreise

Tabelle 6 Verkaufsmengen

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(51) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft stiegen zwischen 1998 und dem UZ um 57 %.

(52) Die Verkäufe an verbundene Unternehmen blieben stabil; auf sie entfielen weniger als 6 % aller Siliciumverkäufe im Bezugszeitraum.

Tabelle 7 Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Silicium

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(53) Im Zeitraum von 1998 bis zum UZ sanken die durchschnittlichen Verkaufspreise für Silicium, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, erheblich, und zwar um 16 %. Die Durchschnittspreise fielen 1999 drastisch bis auf 1184 EUR/Tonne, bevor sie sich 2001 wieder bis auf 1271 EUR/Tonne erholten. Dann fielen die Preise im UZ wieder um 7 % und erreichten schließlich das Niveau von 1999. Der drastische Einbruch bei den Verkaufspreisen und der Anstieg der Produktionskosten waren maßgebliche Faktoren für die Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Marktanteil

Tabelle 8 Marktanteil

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(54) Entsprechend den höheren Produktions- und Verkaufsmengen, die auf die Eröffnung einer neuen Anlage in der Gemeinschaft zurückzuführen waren, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 29,8 % im Jahr 1998 auf 36,7 % im UZ. Ein starker Anstieg (+ 5,4 % des Marktes) fand zwischen 1998 und 1999 statt, als die neuen Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft in Betrieb genommen wurden. Geringer fiel der Anstieg zwischen 2001 und dem UZ aus (+ 2,4 Prozentpunkte).

Lagerbestände

Tabelle 9 Lagerbestände

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(55) Wie die Tabelle zeigt, sanken im Bezugszeitraum die Lagerbestände um 29 %. Die Lagerbestände betrugen, abgesehen vom Jahr 2000, rund 33000 Tonnen, bis sie im UZ auf gut 23000 Tonnen fielen.

(56) Die Lagerbestände, die sich 1998 auf rund 38 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verkauften Mengen beliefen, fielen im UZ auf unter 17 % der Gemeinschaftsverkäufe. Dies ist vor allem damit zu erklären, dass die Lagerbestände in der Regel am Ende des Kalenderjahrs aufgestockt werden, um die in den Wintermonaten wegen der hohen Energiepreise geringeren Produktionsmengen auszugleichen. Der UZ endete im September, also bevor sich die Aufstockung voll bemerkbar machte.

Rentabilität und Cashflow

(57) Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Rentabilität, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoverkaufswerts, folgendermaßen:

Tabelle 10 Rentabilität

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(58) Abgesehen vom Jahr 2000 verschlechterte sich die Rentabilität im gesamten Zeitraum kontinuierlich, von einem Gewinn von 12,6 % im Jahr 1998 zu einem Verlust von 2,1 % im UZ. Im Jahr 2000 hatten die gegenüber 1999 um 4 % höheren Verkaufspreise und die wegen der höheren Investitionen gesunkenen Produktionskosten eine bessere Umsatzrentabilität zur Folge. Wegen steigender Produktionskosten, insbesondere der Energie- und der Verbrauchsgüterpreise, denen kein entsprechender Anstieg der Verkaufspreise gegenüberstand, gingen die Gewinne im Jahr 2001 zurück. Während in dem genannten Jahr die durchschnittlichen Kosten um 80 EUR/Tonne stiegen, konnten nur 40 EUR/Tonne an die Kunden weitergegeben werden. Im UZ fielen die Preise und bescherten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz eines Rückgangs der durchschnittlichen Produktionskosten deutliche Verluste.

Cashflow

Tabelle 11 Cashflow

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(59) Der Cashflow ging im Bezugszeitraum um 64 % zurück und folgte somit in seiner Entwicklung dem für die Rentabilität verzeichneten negativen Trend.

Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 12 Investitionen

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(60) Ziel der im Zeitraum von 1998 bis 2000 getätigten beträchtlichen Investitionen war vor allem, vor dem Hintergrund der 1998 herrschenden günstigen Bedingungen und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt erwarteten positiven Entwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Silicium die Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft auszubauen. Die Kapazitätsausweitung wurde auch dazu genutzt, die Abhängigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von Siliciumeinfuhren zu verringern. Grundlage für diese Erwartung war der Trend beim Gemeinschaftsverbrauch, der zwischen 1998 und 2000 um 34 % stieg.

(61) Die Untersuchung ergab, dass sich die RoI, einschließlich der kumulierten Abschreibung, im Bezugszeitraum entsprechend der Entwicklung der Rentabilität verschlechterte.

Tabelle 13 Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(62) Alle Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, gehören größeren Unternehmensgruppen an. Ihre Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen daher von der finanziellen Lage dieser Unternehmensgruppen insgesamt ab. Probleme bei der Kapitalbeschaffung im Bezugszeitraum wurden von den Unternehmensgruppen nicht mitgeteilt. Jedoch wurde über Probleme bei der Finanzierung neuer Projekte insbesondere im Siliciumsektor berichtet. Dies scheint durch die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und durch im Rahmen der Untersuchung geprüfte Angaben bestätigt zu werden. Diese Angaben sind in Tabelle 12 zusammengefasst und zeigen, dass die Investitionen im UZ nur 22 % des Niveaus von 1998 erreichten.

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 14 Beschäftigung

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(63) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 16 % stieg. Der Anstieg war wegen der größeren Produktionskapazitäten im Zeitraum von 1998 bis 2000 am stärksten, setzte sich jedoch im UZ nicht in erheblichem Maße fort.

(64) Da die Produktion stärker stieg als die Beschäftigung, erhöhte sich die Produktivität im gesamten Zeitraum um 15 %, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist.

Tabelle 15 Produktivität

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Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(65) Die Durchschnittslöhne der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um weniger als 1 % pro Jahr, d. h. um weniger als die Inflationsrate.

Tabelle 16 Löhne

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

Höhe der Dumpingspannen

(66) Zu den Auswirkungen der Höhe der im UZ festgestellten tatsächlichen Dumpingspanne auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist anzumerken, dass die für China festgestellte Spanne beträchtlich ist. Daher wären die Auswirkungen der in dieser Untersuchung festgestellten Dumpingspanne im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich, denn der Zollsatz beträgt 49 % des cif-Preises der Einfuhren aus China.

Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(67) Die Untersuchung ergab, dass sich die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgendermaßen entwickelte:

Tabelle 17 Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

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Quelle:

Geprüfte Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen.

(68) Die Siliciumausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum, vor allem im UZ, um die Hälfte zurück. Im Vergleich mag dieser Rückgang dramatisch erscheinen, in absoluten Zahlen gesehen bedeutet dies jedoch einen Rückgang von einem bereits geringen Verkaufsvolumen - nämlich weniger als 4,8 % aller Verkäufe im Jahr 2001 - auf ein noch geringeres Volumen von weniger als 2,4 % im UZ. Zwar könnte sich das geringere Exportvolumen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben, dieser Einfluss dürfte aber gering gewesen sein. Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürfte eher auf den Verfall der Verkaufspreise und den Rückgang der Rentabilität des Gemeinschaftsmarktes zurückzuführen sein. Der Rückgang des Exportvolumens, das bereits vor dem UZ unwesentlich war, dürfte die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gar nicht oder nur kaum beeinflusst haben.

Mengen und Preise bei Einfuhren aus anderen Drittländern

(69) Die Mengen bei der Einfuhr von Silicium aus anderen Drittländern als China in die Gemeinschaft und die durchschnittlichen diesbezüglichen Preise entwickelten sich folgendermaßen:

Tabelle 18 Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Menge)

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Quelle:

Eurostat.

Tabelle 19 Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Durchschnittspreis)

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Quelle:

Eurostat.

(70) Während die Gesamtmenge der Siliciumeinfuhren aus anderen Drittländern als China im Bezugszeitraum von rund 200000 Tonnen im Jahr 1998 auf 221000 Tonnen im UZ stieg, fiel ihr Marktanteil im gleichen Zeitraum von 69 % auf 59 %. Die für die Gemeinschaft wichtigsten Ausfuhrländer waren Norwegen, Brasilien, Südafrika und Russland. Nur die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Russland lagen im UZ erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie bereits in Erwägungsgrund 47 erwähnt, lag der Preis für Silicium aus China, das in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt übergeführt wurde, deutlich unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Drittländern (siehe Tabelle 19).

Schlussfolgerung

(71) Wie dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000 ein Marktwachstum von 34 % und einen erheblichen Anstieg seiner Verkaufsmengen und seines Marktanteils verzeichnen. Danach stagnierten die Verkaufsmengen und der Marktanteil jedoch, und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Preise, Rentabilität und Cashflow) verschlechterte sich.

(72) Eine genauere Prüfung ergibt, dass die wichtigsten positiven Entwicklungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000 stattfanden. Für die Zeit nach 2000 sind keine wirklichen Verbesserungen zu erkennen.

(73) Die Verbesserungen der Jahre 1998 bis 2000 können direkt auf die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1998 zurückgeführt werden, in zusätzliche Produktionsanlagen in der Gemeinschaft zu investieren. Zwischen 1998 und 2000 stieg die Produktionskapazität der Gemeinschaft um 26 % von 125000 Tonnen auf 158000 Tonnen. Diese Entscheidung wurde als Reaktion auf die für die Siliciumeinfuhren aus China geltenden Antidumpingmaßnahmen getroffen, die, wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, 1997 verlängert worden waren. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielte im Jahr 1998 auch gute Gewinne mit seinen Siliciumverkäufen in der Gemeinschaft (siehe Erwägungsgrund 58). Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage war, die für Siliciumeinfuhren aus China geltenden Antidumpingmaßnahmen für sich zu nutzen. Von 2000 bis zum UZ verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Rückgangs der Preise (um 46 EUR pro Tonne), der Rentabilität (um 7,1 Prozentpunkte), des Cashflow (um 59 %) und der Investitionen (um 55 %). Bis zum UZ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ in einer sehr labilen und schwierigen Lage befand.

WAHRSCHEINLICHKEIT DES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(74) Die gedumpten Einfuhren aus China erhöhten sich im Bezugszeitraum mengenmäßig erheblich, und es ist wahrscheinlich, dass ohne Antidumpingmaßnahmen erheblich größere Mengen der betroffenen Ware zu sehr niedrigen Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen würden, die weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen würden. In Anbetracht der Höhe des geltenden Antidumpingzolls könnte der Preisunterschied zwischen der eingeführten Ware und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mehr als 35 % betragen.

(75) Wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt, wird geschätzt, dass die bisher ungenutzten Kapazitäten Chinas ausreichen, um 50 % der Nachfrage nach Silicium in der Gemeinschaft zu decken. Für den Fall eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen besteht die Gefahr, dass ein erheblicher Teil der ungenutzten Produktionskapazitäten genutzt würde, um den Gemeinschaftsmarkt mit Silicium aus China zu überschwemmen. Aus den Eurostat-Daten geht hervor, dass chinesisches Silicium, soweit die Einfuhr unter Aussetzung der Zölle erfolgte, zu einem durchschnittlichen Preis von 870 EUR/Tonne auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preise in Zukunft höher wären, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten würden. Bei der Prüfung der Auswirkungen zusätzlicher Billigeinfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Wirtschaftszweig befindet sich bereits aufgrund gedumpter Einfuhren aus China und Russland in einer labilen Lage. Von einer solchen Menge gedumpter Einfuhren aus China ginge sofort ein weiterer erheblicher Preisdruck auf den Gemeinschaftsmarkt aus, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst versuchen würde, seinen Marktanteil zu halten, statt seine Produktion zu senken. Dadurch wiederum ginge die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter zurück, der noch größere Verluste hinnehmen müsste als die 2,1 % im UZ. Schon kurzfristig könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie es u. a. der im Bezugszeitraum erfolgte Rentabilitätseinbruch um 14,7 Prozentpunkte erkennen ließ, durch eine untragbare finanzielle Lage vom Markt verdrängt werden.

(76) Erinnert sei an die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 28, der zufolge Silicium aus China weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht wurde, an die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 41, der zufolge diese Einfuhren bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich ansteigen würden, sowie an die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 73, der zufolge sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer schwierigen Lage befand. Die geltenden Maßnahmen reichen aus, um die durch die Einfuhren aus China verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen; es wird jedoch der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Wiederauftreten der von den gedumpten Einfuhren aus China ausgehenden Schädigung führen würde.

INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

Vorbemerkung

(77) Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen würde. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler sowie der Verwender und Lieferanten der betroffenen Ware.

(78) Es sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen den Ergebnissen der vorausgegangenen Überprüfung zufolge dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Ferner handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, so dass eine Lage analysiert werden kann, in der Antidumpingmaßnahmen bereits eingeführt sind, und unerwünschte negative Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Beteiligten bewertet werden können.

(79) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(80) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist und sich an die wandelnden Marktbedingungen anpassen kann. Dies wurde insbesondere dadurch bestätigt, dass sich seine Lage positiv entwickelte, nachdem ein echter Wettbewerb durch Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren aus China wiederhergestellt worden war, und dass er 1998 in zusätzliche Produktionskapazitäten investierte. Es kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass sich seine Lage ohne die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich verschlechtern würde.

Interessen der unabhängigen Einführer/Händler

(81) Die Kommission sandte Fragebogen an neun unabhängige Einführer/Händler und Verbände. Auf diese Fragebögen gingen weder Antworten ein, noch meldeten sich Einführer/Händler.

(82) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Einführer und Händler durch die geltenden Maßnahmen offensichtlich nicht beeinträchtigt wurden und dass sie daher auch durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht beeinträchtigt würden.

Interessen der Verwender

(83) Die Kommissionsdienststellen sandten Fragebogen an 15 Verwender und Verwenderverbände. Es gingen nur zwei unvollständige Antworten von Verwendern und eine allgemeine Stellungnahme eines Verwenderverbands ein. Aus den Antworten der Verwenderunternehmen ging hervor, dass auf Silicium rund 10 % ihrer Produktionskosten entfielen. Sie zeigten auch, dass beide trotz der geltenden Antidumpingzölle auf Silicium aus China rentabel sind. Zu den möglichen Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde nicht Stellung genommen. Es wurde auch nicht mitgeteilt, wie sich die Einführung der Maßnahmen auf die beiden Verwender ausgewirkt hatte. Des Weiteren ist nicht bekannt, ob gegebenenfalls Zölle an die Kunden der Verwender weitergegeben werden konnten.

(84) Der Verwenderverband erklärte, es liege im Interesse der Gemeinschaft, über so viele Bezugsquellen für Silicium wie möglich zu verfügen. Seiner Auffassung nach würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht zu einem erneuten Auftreten von schädigendem Dumping bei Silicium aus China führen. Es wurden jedoch keine entsprechenden Beweise vorgelegt.

(85) Da auf die Fragebogen i) nur wenige und ii) nur unvollständige Antworten eingingen und iii) keine überprüfbaren Daten vorliegen, die für ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sprechen, wird der Schluss gezogen, dass ein Aufrechterhalten der geltenden Zölle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hätte.

Schlussfolgerung

(86) Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses keine zwingenden Gründe ergab, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(87) Aus diesen Gründen sind die für die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2496/97 eingeführt wurden, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechtzuerhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhr von Silicium des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 49 %.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Cullen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 1.

(3) ABl. L 198 vom 28.7.1990, S. 57. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/92 (ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 1).

(4) ABl. C 67 vom 16.3.2002, S. 34.

(5) ABl. C 246 vom 12.10.2002, S. 9.

(6) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3.

(7) Da keine monatlichen Übersichten für den UZ zur Verfügung standen, wurden jährliche Daten zugrunde gelegt.

(8) Da keine monatlichen Übersichten für den UZ zur Verfügung standen, wurden jährliche Daten zugrunde gelegt.

(9) US Federal Register/Bd. 68, Nr. 25, 11.2.2003.

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