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Document 32004D0687

    2004/687/EG:Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2004/05 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3661)

    ABl. L 313 vom 12.10.2004, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/687/oj

    12.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/23


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Oktober 2004

    zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2004/05 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3661)

    (2004/687/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

    (2)

    Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

    (3)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

    (4)

    Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen.

    (5)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) unter Ziel 1 eingestuft sind, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt.

    (6)

    Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft.

    (7)

    Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2004/05 findet diese Bestimmung auf Griechenland Anwendung, bei dem sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2004 auf 71,47 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen.

    (8)

    Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2004/05 sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Oktober 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

    (2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 30.7.2004, S. 7).

    (3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).


    ANHANG

    Vorläufige Mittelzuweisungen für das Wirtschaftsjahr 2004/05

    Mitgliedstaat

    Fläche (ha)

    Mittelzuweisung (EUR)

    Tschechische Republik

    189

    1 743 010

    Deutschland

    1 971

    12 671 756

    Griechenland

    1 360

    9 704 037

    Spanien

    19 379

    145 492 269

    Frankreich

    13 541

    107 042 204

    Italien

    14 529

    103 020 889

    Zypern

    196

    2 378 955

    Luxemburg

    14

    112 000

    Ungarn

    1 261

    10 086 046

    Malta

    17

    171 637

    Österreich

    1 271

    7 224 984

    Portugal

    6 987

    44 532 820

    Slowenien

    172

    2 919 879

    Slowakei

    801

    2 899 514

    INSGESAMT

    61 688

    450 000 000


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