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Document 32004D0231

    2004/231/EG: Beschluss der Kommission vom 8. März 2004 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 70 vom 9.3.2004, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/231/oj

    32004D0231

    2004/231/EG: Beschluss der Kommission vom 8. März 2004 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Amtsblatt Nr. L 070 vom 09/03/2004 S. 0043 - 0044


    Beschluss der Kommission

    vom 8. März 2004

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (2004/231/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Am 4. November 2002 erhielt die Kommission einen Antrag betreffend das angebliche schädigende Dumping durch die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

    (2) Der Antrag wurde vom Europäischen Verband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) entfällt.

    (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

    (4) Daraufhin leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung(2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, d. h. ferritischen Chromstahls, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,15 GHT und von 10,5 GHT oder mehr und einem Chromgehalt von 18 GHT oder weniger, flach gewalzt, nur kalt gewalzt, aus nicht rostendem Stahl mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT in den genormten Güten AISI 409/409L (EN 1.4512), AISI 441 (EN 1.4509) und AISI 439 (EN 1.4510), die derzeit den KN-Codes ex 7219 31 00, ex 7219 32 90, ex 7219 33 90, ex 7219 34 90, ex 7219 35 90, ex 7220 20 29, ex 7220 20 49 und ex 7220 20 89 zugewiesen werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft ein.

    (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1611/2003 vom 15. September 2003(3) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe von 20,6 % für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller (nachstehend "ausführender Hersteller" genannt) und einen residualen Zoll in Höhe von 25,0 % auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

    (6) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle wurden die Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die vorläufige Verordnung stützte, unterrichtet. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

    (7) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls bei der Feststellung des endgültigen Sachverhalts berücksichtigt.

    (8) In den Betrieben der folgenden, mit dem kooperierenden US-amerikanischen ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen wurden zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt:

    - AK Steel, SARL (Frankreich),

    - AK Steel GmbH (Deutschland).

    B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (9) Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 an die Kommission zog Eurofer seinen Antrag offiziell zurück.

    (10) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (11) Nach Auffassung der Kommission sollte das vorliegende Verfahren eingestellt werden, da die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatte, dass eine Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

    (12) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

    (13) Alle Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1611/2003 der Kommission sollten freigegeben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die derzeit den KN-Codes ex 7219 31 00, ex 7219 32 90, ex 7219 33 90, ex 7219 34 90, ex 7219 35 90, ex 7220 20 29, ex 7220 20 49 und ex 7220 20 89 zugewiesen werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1611/2003 der Kommission wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1611/2003 der Kommission werden freigegeben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 8. März 2004

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

    (2) ABl. C 314 vom 17.12.2002, S. 3.

    (3) ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 9.

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