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Document 32004D0100

    2004/100/EG: Beschluss des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung)

    ABl. L 30 vom 4.2.2004, p. 6–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/100(1)/oj

    32004D0100

    2004/100/EG: Beschluss des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung)

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2004 S. 0006 - 0014


    Beschluss des Rates

    vom 26. Januar 2004

    über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung)

    (2004/100/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Vertrag führt eine Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt, und deren Förderung unter Wahrung der Subsidiarität erfolgt.

    (2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen vor allem die Ziele der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, eines angemessenen sozialen Schutzes, der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials für ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und der Bekämpfung von Ausgrenzungen.

    (3) Die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts stellt eine neue, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unerlässliche Priorität dar. Auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat unterstrichen, dass bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Grundsätze der Transparenz und der demokratischen Kontrolle tragende Elemente sein sollten, wozu ein offener Dialog mit der Bürgergesellschaft über die Ziele und Grundsätze dieses Raums gehört. Die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union fördert den Gedanken- und Erfahrungsaustausch über diese Fragen, koordiniert die gerichtlichen Entscheidungen der Staatsräte zum Gemeinschaftsrecht und vermittelt sie den Bürgern.

    (4) Das Europäische Parlament hielt es in seiner Entschließung vom 15. April 1988(2) für wünschenswert, dass eine erhebliche Anstrengung zur Intensivierung der Beziehungen zwischen den Bürgern der verschiedenen Mitgliedstaaten unternommen wird, und bezeichnete daher eine besondere Unterstützung der Gemeinschaftsorgane für die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Gemeinden oder Städten in den verschiedenen Mitgliedstaaten als ebenso berechtigt wie wünschenswert.

    (5) Der Europäische Rat wies in seiner auf der Tagung im Dezember 2000 in Nizza angenommene Erklärung 23 auf die Notwendigkeit hin, die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe zu verbessern und im Auge zu behalten, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen. Die in Nizza angenommene Europäische Sozialagenda stützt sich auf eine neue Form des Regierens; sie betont die äußerst wichtige Rolle des Dialogs auf Bürgerebene für die Förderung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Die Agenda sieht vor, dass auch die Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise die Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen, eng in die Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und zur Chancengleichheit einbezogen werden.

    (6) In der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 beigefügten Erklärung von Laeken wird festgestellt, dass es eine der grundlegenden Herausforderungen für die Europäische Union ist, herauszufinden, wie dem Bürger das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden können.

    (7) Die Haushaltslinien A-321, A-3020, A-3021, A-3024, A-3026, A-3036 und B3-305 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und der vorangegangenen Haushaltsjahre haben ihre Wirksamkeit für die Förderung eines engen Dialogs mit der organisierten Zivilgesellschaft und den Kommunen über das europäische Aufbauwerk unter Beweis gestellt.

    (8) Der Rat bekräftigt seine Überzeugung, dass Städtepartnerschaften angesichts der wichtigen Rolle, die sie bei der Förderung der Identität als Bürger und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern Europas spielen können, weiterhin unterstützt werden müssen. Er betont, dass im Zusammenhang mit dem Mehrjahresprogramm eine angemessene Mittelausstattung für Städtepartnerschaften und deren kontinuierliche Förderung gewährleistet werden sollten, wie dies vom Europäischen Parlament im Zuge des Haushaltsverfahrens jedes Jahr immer wieder gefordert worden ist. Er hält es weiter für unerlässlich, das Antragsverfahren für die Gründung von Städtepartnerschaften sowie deren praktische Ausgestaltung einfach und bürgernah zu gestalten.

    (9) Die Vereinigung "Unser Europa" führt als Studien- und Forschungseinrichtung repräsentative Persönlichkeiten der europäischen Gesellschaft aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und dem sozialen Bereich zusammen, um Überlegungen und Ideen zur weiteren Vertiefung der europäischen Einigung anzustoßen; sie verfolgt somit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse.

    (10) Das Jean-Monnet-Haus und das Robert-Schuman-Haus sind Begegnungsstätten für die Bürger Europas, die das Ziel verfolgen, die Pioniere und die Wegbereitung des europäischen Einigungswerks in den Kontext der Wohn- und Wirkungsstätten der zwei Gründerväter Europas zu stellen und über das Europa von heute und morgen zu informieren; diese Einrichtungen verfolgen somit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse.

    (11) Der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen vertritt die Flüchtlings- und Vertriebenenorganisationen bei der Europäischen Union und setzt sich für Grundsätze und Politiken ein, die zu den Zielsetzungen des EG-Vertrags im Bereich des Asyls und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung gehören.

    (12) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) sieht vor, dass ein Basisrechtsakt für diese bestehenden Fördermaßnahmen erlassen werden muss.

    (13) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt. Die Kommission hat zugesagt, die Erläuterungen im Haushaltsplan beim Haushaltsvollzug zu berücksichtigen.

    (14) Die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. November 2003 über die Basisrechtsakte für die Gewährung von Finanzhilfen sieht vor, dass in Ausnahmefällen in dieses Programm Übergangsklauseln für den Zeitraum aufgenommen werden können, in dem Ausgaben für die Finanzierung in Betracht kommen.

    (15) Ferner sieht diese gemeinsame Erklärung für Finanzhilfen im Rahmen des Aktionsbereichs 2 des Programms Übergangsmaßnahmen für die Jahre 2004 und 2005 vor.

    (16) Der räumliche Geltungsbereich dieses Programms sollte sich auf die beitretenden Staaten und - für bestimmte Aktionen - möglichst auch auf die EFTA/EWR-Länder und die Bewerberländer erstrecken.

    (17) In diesen Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) dienender Betrag aufgenommen, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (18) Für alle Finanzierungen, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern aus staatlichen Mitteln stammen, gelten die Artikel 87 und 88 des Vertrags.

    (19) Einrichtungen, deren Aktionen mit den Zielen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit unvereinbar sind, sollten nicht berechtigt sein, dieses Programm in Anspruch zu nehmen.

    (20) Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Ziel des Programms

    (1) Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung der im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft tätigen Einrichtungen und zur Förderung von Aktionen in diesem Bereich festgelegt.

    Mit diesem Programm sollen:

    a) die Werte und Ziele der Europäischen Union gefördert und verbreitet werden;

    b) die Bürger der Europäischen Union und deren Organen näher gebracht und dazu bewegt werden, mit den Einrichtungen der Union häufiger in Kontakt zu treten;

    c) die Bürger eng in die Überlegungen zum und die Debatten über den Aufbau der Europäischen Union einbezogen werden;

    d) die Beziehungen und der Austausch zwischen den Bürgern aus den an dem Programm teilnehmenden Ländern intensiviert werden, insbesondere mittels Städtepartnerschaften;

    e) die Initiativen der an der Förderung einer aktiven und partizipativen europäischen Bürgerschaft beteiligten Einrichtungen gefördert werden.

    (2) Die mit dem vorliegenden Programm unterstützten Aktivitäten zielen darauf ab, die Arbeit der Einrichtungen, die im Sinne der Zielsetzungen dieses Programms tätig sind, entsprechend den im Anhang festgelegten Kriterien zu unterstützen und ihre Aktionen zu fördern.

    (3) Die Laufzeit dieses Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006.

    Artikel 2

    Zugang zum Programm

    Einrichtungen, die die im Anhang genannten Bedingungen erfuellen, können für eine Aktion eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

    Die Aktion muss den der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft zugrunde liegenden Grundsätzen entsprechen.

    Um einen Betriebskostenzuschuss im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, zu erhalten, muss die betreffende Einrichtung die Bedingungen des Anhangs erfuellen und eine Struktur aufweisen, die die Durchführung von Aktionen mit potenzieller Ausstrahlung auf die gesamte Europäische Union ermöglicht.

    Artikel 3

    Teilnahme der Beitrittsstaaten, der EFTA/EWR-Länder und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union

    Einige Aktionen des vorliegenden Programms können für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in folgenden Ländern geöffnet werden:

    a) den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

    b) den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen,

    c) Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festzulegen sind,

    d) der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft(5) festzulegen sind.

    Artikel 4

    Auswahl der Begünstigten

    (1) Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, gelten die im Anhang niedergelegten allgemeinen Kriterien.

    (2) Für die Gewährung einer Finanzhilfe für eine im Programm vorgesehene Aktion gelten die im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. Grundlage für die Auswahl der Aktionen bildet eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

    Artikel 5

    Gewährung der Finanzhilfe

    Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der verschiedenen Aktionen dieses Programms erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs.

    Artikel 6

    Finanzierung des Programms

    Der als Finanzrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms für den Zeitraum 2004-2006 beträgt 72 Mio. EUR.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 7

    Überwachung und Bewertung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf einen externen Bewertungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele beurteilt werden.

    Artikel 8

    Schlussbestimmungen

    Für Finanzhilfen, die im Jahr 2004 im Rahmen der Nummern 1 und 2 des Anhangs gewährt werden, kann der Zeitraum, in dem Ausgaben für die Finanzierung in Betracht kommen, am 1. Januar 2004 beginnen, sofern die Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt getätigt werden, an dem der Antrag auf Finanzhilfe gestellt wurde oder an dem das Haushaltsjahr des Begünstigten beginnt.

    Für solche Finanzhilfen können in Ausnahmefällen die in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Übereinkünfte spätestens bis zum 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

    Artikel 9

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Er gilt ab 1. Januar 2004.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Cowen

    (1) Stellungnahme vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. C 122 vom 9.5.1988, S. 38.

    (3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

    (5) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

    ANHANG

    1. Geförderte Tätigkeiten

    Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel ist darauf ausgerichtet, die Aktivitäten im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft durch Förderung der Aktionen und des Betriebs von in diesem Bereich tätigen Einrichtungen zu intensivieren.

    Diese Förderung erfolgt auf zweierlei Art und Weise:

    - entweder als Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt (Aktionsbereiche 1 und 2),

    - oder als Zuschuss zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (Aktionsbereich 3).

    Folgende Aktionen von Einrichtungen der Zivilgesellschaft und anderen Strukturen, wie den Kommunen und ihrer Verbände, die auf europäischer Ebene im Bereich der aktiven Bürgerschaft tätig sind, können zur Intensivierung und zu einer größeren Wirksamkeit der Gemeinschaftstätigkeit beitragen:

    - mehrere Staaten umfassende Kooperationsmaßnahmen auf europäischer Ebene,

    - Zusammenkünfte und Diskussionen von Bürgern zu Themen von europäischem Interesse, wie beispielsweise Werte, Ziele, Kompetenzen, Politiken und Institutionen der Europäischen Union;

    - nicht formale Studien-, Bildungs- und Berufsbildungsprojekte;

    - Aktionen, die die Teilnahme und Initiative der Bürger fördern;

    - Austausch zwischen den Bürgern und ihren Organisationen;

    - Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik;

    - Maßnahmen zur Vorbereitung, Unterstützung und Bewertung der geförderten Aktionen.

    Die Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors führt vor allem folgende Aktivitäten durch:

    - Beitrag zur Ausarbeitung der EU-Politiken über Fragen, die für ihre Mitglieder von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere im Zusammenhang mit sozialen Rechten, der Sozialpolitik und den Sozialprogrammen der EU und des zivilen Dialogs;

    - Information ihrer Mitglieder über die Entwicklung der sie betreffenden Gemeinschaftspolitiken, Erleichterung des Dialogs ihrer Mitglieder mit den und der Konsultation ihrer Mitglieder durch die EU-Organe sowie Vermittlung - über ihre Mitglieder - dieser Aktivitäten auf nationaler Ebene;

    - Förderung eines Dialogs mit anderen Gruppierungen, die an Fragen von gemeinsamem Interesse arbeiten (Sozialpartner, andere europäische NRO-Verbände, NRO in den Bewerberländern usw.);

    - Stärkung der NRO des sozialen Sektors in der Europäischen Union und in den Bewerberländern, beispielsweise durch den Austausch von Erfahrungen, Verfahren und Informationen zwischen den Mitgliedern der sozialen Plattform.

    Der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen führt vor allem folgende Aktivitäten durch:

    - Vertretung der Flüchtlings-, Asylbewerber- und Vertriebenenorganisationen bei der Europäischen Union;

    - Koordination der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union;

    - Vermittlung von Informationen über Flüchtlinge, Asylbewerber und Vertriebene an die europäischen Institutionen;

    - Vermittlung von Informationen der Europäischen Union an nationale Flüchtlingsräte und Nichtregierungsorganisationen;

    - Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren;

    - Diskussions- und Studienzirkel über Flüchtlinge, Asylbewerber und Vertriebene in Europa und über die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Personen;

    - Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit über das Netz der Mitgliedsorganisationen;

    - Maßnahmen zur Förderung der Partizipation und Initiative der Flüchtlinge, Asylbewerber und Vertriebenen.

    Ziel der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union ist es, die Koordinierung der gerichtlichen Entscheidungen der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte zum Gemeinschaftsrecht zu erleichtern, diese Entscheidungen den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern.

    Außerdem fallen die Aktionen der Kommission zur Einrichtung, Förderung und Verwaltung von "den Austausch fördernden und Anstoß gebenden Plattformen", die im Bereich der aktiven Bürgerschaft und der europäischen Einigung tätig sind, unter dieses Programm, ferner auch die Organisation einschlägiger Veranstaltungen.

    2. Durchführung der geförderten Aktivitäten

    2.1. Die Aktivitäten der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms in Frage kommenden Einrichtungen fallen unter einen der folgenden Aktionsbereiche:

    2.1.1. Aktionsbereich 1: Fortlaufendes Arbeitsprogramm der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft verfolgen:

    - Vereinigung "Unser Europa"

    - Jean-Monnet-Haus

    - Robert-Schuman-Haus

    - Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors

    - Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE)

    - Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union

    2.1.2. Aktionsbereich 2: Fortlaufendes Arbeitsprogramm einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt.

    Hierbei kann es sich um Folgendes handeln:

    - eine gemeinnützige Organisation mit Aktivitäten zugunsten von Bürgern, die in diesen Organisationen tätig sind,

    - ein europäisches Multiplikatorennetz aus gemeinnützigen Einrichtungen, die in den Teilnehmerländern tätig sind und sich für die unter das Programmziel fallenden Grundsätze und Politiken einsetzen,

    - eine Einrichtung, die ein Ziel im Rahmen der Politik der Europäischen Union im Bereich der aktiven Bürgerschaft verfolgt.

    Zur Unterstützung der Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer derartigen Einrichtung kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden.

    2.1.3. Aktionsbereich 3:

    a) Aktionen im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft, die insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, Vereinen und Verbänden von europäischem Interesse und branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen durchgeführt werden; abweichend von Artikel 114 der Haushaltsordnung kommen die am europäischen sozialen Dialog beteiligten branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen für eine Förderung im Rahmen dieses Aktionsbereichs auch dann in Frage, wenn sie nicht den Status einer juristischen Person haben.

    b) Aktionen zugunsten der von Kommunen, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen sowie kommunalen und regionalen Verwaltungen und ihren Verbänden initiierten Städtepartnerschaften.

    2.2. Abhängig von Art und Anzahl der eingegangenen Anträge auf Finanzhilfe werden bei der Zuweisung der im Rahmen des Programms zur Verfügung stehenden Mittel folgende Leitlinien berücksichtigt:

    - die Fördermittel für den Aktionsbereich 3a belaufen sich auf mindestens 20 % des für dieses Programm verfügbaren Jahresbudgets;

    - die Fördermittel für den Aktionsbereich 3b belaufen sich auf mindestens 40 % des für dieses Programm verfügbaren Jahresbudgets.

    3. Auswahl der Begünstigten

    3.1. Den im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft tätigen Einrichtungen kann unmittelbar nach Billigung eines angemessenen Arbeitsprogramms und Haushaltsplans ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 1 dieses Programms gewährt werden.

    3.2. Für die Vergabe der Finanzhilfen im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Programms veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können jedoch den in der Anlage genannten Organisationen Finanzhilfen für die Jahre 2004 und 2005 gewährt werden.

    In allen Fällen sind sämtliche Anforderungen der Haushaltsordnung, deren Durchführungsbestimmungen und des Basisrechtsakts zu erfuellen.

    Bei der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Themen und Arten von Aktivitäten im Rahmen des allgemeinen Programmziels Prioritäten sowie gegebenenfalls die mehrjährige Dauer der Aktivitäten angegeben werden.

    3.3. Die Einrichtungen, denen ein Zuschuss für eine Einzelmaßnahme gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen "kundenfreundlich" gestaltet ist und keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordert. Gegebenenfalls wird der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen in zwei Phasen organisiert, wobei in der ersten Phase lediglich einige, für die Bewertung des Vorschlags unerlässliche Unterlagen einzureichen wären. Im Fall der am europäischen sozialen Dialog teilnehmenden branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen kann die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form einer beschränkten Ausschreibung erfolgen.

    4. Kriterien für die Bewertung der Anträge auf Finanzhilfe

    Die Anträge auf Finanzhilfe werden anhand folgender Kriterien bewertet:

    - Übereinstimmung mit den Programmzielen;

    - Qualität der vorgeschlagenen Aktivitäten;

    - Multiplikatoreffekt, den diese Aktivitäten bei den Bürgern voraussichtlich haben werden;

    - geografische Ausstrahlung der Aktivitäten;

    - Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen;

    - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Aktivitäten(1).

    5. Finanzierung und förderfähige Ausgaben

    5.1. Im Rahmen von Aktionsbereich 1 können zum einen die Betriebskosten der betreffenden Einrichtungen und zum anderen die für die Durchführung ihrer Aktionen erforderlichen Ausgaben bezuschusst werden.

    5.2. Mit den diesen Einrichtungen gewährten Finanzhilfen darf nicht die Gesamtheit der förderfähigen Ausgaben dieser Einrichtungen in dem Kalenderjahr, für das die Finanzhilfe gewährt wird, finanziert werden: Die Einrichtungen müssen für mindestens 10 % ihres Budgets eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung erhalten. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.

    5.3. Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die begünstigten Einrichtungen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, für die ihnen gewährten Betriebskostenzuschüsse der Degressivitätsgrundsatz nicht angewandt.

    5.4. Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe der gewährten Betriebskostenzuschüsse nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der ausgewählten Einrichtung erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d. h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, andere mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte, Kosten der Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen sowie unmittelbar mit den Aktivitäten der Einrichtung zusammenhängende Kosten.

    5.5. Mit der im Rahmen des Aktionsbereichs 2 gewährten Finanzhilfe können nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung innerhalb des Kalenderjahrs, für das die Finanzhilfe gewährt wird, finanziert werden. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets erhalten. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.

    5.6. Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag der Finanzhilfe bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinanzierungsanteil, den die Finanzhilfe der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Anteil der Kofinanzierung durch die Finanzhilfe der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um 2,5 Prozentpunkte vermindert.

    5.7. Die Finanzhilfen im Rahmen von Aktionsbereich 3 können in Form von Pauschalsätzen für Organisations- und Reisekosten gewährt werden.

    6. Verwaltung des Programms

    Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-/Nutzen-Analyse beschließen, gemäß Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen; im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten und - zur technischen bzw. administrativen Unterstützung - auf sonstige Stellen zurückgreifen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

    Die Kommission führt einen regelmäßigen Gedankenaustausch mit den Vertretern der derzeitigen und potenziellen Begünstigten des Aktionsprogramms.

    7. Bestätigung des Mitteleingangs

    Jede Einrichtung, Vereinigung oder jeder Bereich, die eine Finanzhilfe im Rahmen dieses Programms erhalten, sind verpflichtet, den Eingang der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel zu bestätigen. Zu diesem Zweck legt die Kommission ausführliche Leitlinien zur Gewährleistung eines hohen Erkennbarkeitsgrads fest.

    8. Verbreitung der Ergebnisse

    Zur Erleichterung der Verbreitung der Ergebnisse werden möglichst viele Errungenschaften, die aus Mitteln dieses Programms finanziert wurden, unentgeltlich elektronisch zur Verfügung gestellt.

    9. Kontrollen und Prüfungen

    9.1. Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Einrichtung befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

    9.2. Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

    9.3. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

    9.4. Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

    9.5. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(2) vorzunehmen. Falls erforderlich werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) durchgeführt.

    (1) Die Verantwortung für einen entsprechenden Rahmen für die Überwachung und Bewertung liegt bei den Begünstigten.

    (2) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    (3) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    Anlage

    - Internationales Sekretariat der Union der Europäischen Föderalisten

    - Rat der Gemeinden und Regionen Europas

    - "European Citizens' Action Service"

    - Europäisches Institut für Managementstudien

    - Europäisches Hochschulzentrum in Straßburg

    - Europakolleg in Hamburg

    - "Soul for Europe"

    - "Fair Trials Abroad"

    - "Intercultural Leadership School"

    - Europäisches Jüdisches Informationszentrum (CEJI)

    - Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste

    - Europäisches Übersetzer-Kollegium Straelen

    - Europa-Festival am 9. Mai

    - Europäische Vereinigung der Vertreter der Gebietskörperschaften

    - Vereinigung "Meeting for Friendship among Peoples"

    - Institut für europäische Angelegenheiten in Dublin

    - Zentrum für europäische gemeinnützige Organisationen

    - Institut für Europäische Politik in Berlin

    - Europäisches Institut für Internationale Beziehungen (IERI)

    - Europäische Akademie für städtische Umwelt in Berlin

    - Trans European Policy Studies Association (TEPSA)

    - Europäische Studiengruppe (CEPS)

    - Zentrum für Europäische Politik (EPC)

    - "Friends of Europe"

    - Internationale Europäische Bewegung

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