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Document 32003R1949

Verordnung (EG) Nr. 1949/2003 der Kommission vom 3. November 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 287 vom 5.11.2003, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R1810

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1949/oj

32003R1949

Verordnung (EG) Nr. 1949/2003 der Kommission vom 3. November 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 287 vom 05/11/2003 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1949/2003 der Kommission

vom 3. November 2003

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission(2), insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Kombinierten Nomenklatur, die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, sind bestimmte Soßen auf der Grundlage von Gemüse in die Position 2103 einzureihen, zubereitete oder haltbar gemachte Gemüse gehören jedoch zu Kapitel 20.

(2) Um die Unterscheidung zwischen Waren, die in Position 2103 einerseits und Waren, die in Kapitel 20 andererseits eingereiht werden, zu vereinfachen, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 288/97 der Kommission vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung bestimmter Einreihungsverordnungen(3) die Zusätzliche Anmerkung 1 in Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur eingefügt. Durch diese Zusätzliche Anmerkung wurde ein Unterscheidungskriterium eingeführt, das auf dem Siebdurchgang der Bestandteile durch ein standardisiertes Metallsieb beruht. Mindestens 80 % GHT der Bestandteile der Ware müssen durch das Metallsieb durchgehen, damit die Ware als Soße betrachtet werden kann.

(3) Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2103, Teil A) umfasst der Begriff "Soßen" auch bestimmte Zubereitungen auf der Grundlage von Gemüse oder Früchten, die fluessig sind oder in Form von Emulsionen oder Suspensionen vorliegen und die manchmal sichtbare Stücke von Gemüsen oder Früchten enthalten können. Diese Zubereitungen unterscheiden sich von den zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen und Früchten von Kapitel 20 dadurch, dass sie als Soßen, das heißt als Beigabe zu Lebensmitteln oder bei der Zubereitung von bestimmten Speisen verwendet werden, jedoch nicht alleine zum Verzehr bestimmt sind.

(4) Heutzutage gibt es eine neue Art von Soßen auf der Grundlage von Gemüse, die sichtbare und erkennbare Stücke von Gemüse oder Früchten enthalten und als Soßen auf den Markt gebracht werden; bei dieser Ware gehen jedoch weniger als 80 GHT der Bestandteile durch das Sieb. Gemäß Zusätzlicher Anmerkung 1 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur kann diese Art Soße nicht als Soße im Sinne von Position 2103 betrachtet werden, hingegen wäre gemäß der Nomenklatur des Harmonisierten Systems eine Einreihung als Soße durchaus möglich(4).

(5) Es erscheint daher angemessen und erforderlich, die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur zu streichen.

(6) Es ist darauf hinzuweisen, dass weder über die Änderung des Wortlauts der Position 2103 in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems hinsichtlich der Einreihung von Soßen, noch über eine Anpassung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur, die auf Grundlage des Harmonisierten Systems erstellt wird, eine Einigung erzielt werden konnte.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 3.

(3) ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 7.

(4) Siehe Beschluss des HS-Ausschusses vom Oktober 1999 ("Oriental Sweet and Sour Sauce").

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