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Document 32003R1667

Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

ABl. L 244 vom 29.9.2003, p. 1–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1667/oj

32003R1667

Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2003 S. 0001 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission

vom 1. September 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer x),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Leistungen und die Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstitutionen und Pensionsfonds sowie über Umweltschutzausgaben geschaffen.

(2) Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen dieser Verordnung zugelassen werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten haben darum gebeten, für den Zeitraum 2001-2004 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 in Bezug auf die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 zuzulassen, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der in Anhang 2 der Verordnung vorgesehenen Übergangszeit eingehalten werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten haben darum gebeten, für den Zeitraum 2001-2003 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 in Bezug auf Kreditinstitute zuzulassen, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der in Anhang 6 der Verordnung vorgesehenen Übergangszeit eingehalten werden können.

(5) Die Mitgliedstaaten haben darum gebeten, für den Zeitraum 2002-2004 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 in Bezug auf Pensionsfonds zuzulassen, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der in Anhang 7 der Verordnung vorgesehenen Übergangszeit eingehalten werden können.

(6) Es ist notwendig, diese Abweichungen zuzulassen, da die Datenerhebungssysteme der Mitgliedstaaten weitere Anpassungen erfordern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Berichtsjahre 2001-2004 zulässigen Abweichungen von den Merkmalen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 in Abschnitt 4 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die für die Berichtsjahre 2001-2003 zulässigen Abweichungen von der Liste der Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Die für die Berichtsjahre 2002-2004 zulässigen Abweichungen von der Liste der Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2003

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1.

ANHANG I

Abweichungen für die Variablen 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 von Anhang 2

BELGIEN

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DÄNEMARK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DEUTSCHLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SPANIEN

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GRIECHENLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FRANKREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IRLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

N.B.:

Gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 Nummer 3 und Abschnitt 4 Nummer 4 von Anhang 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates kann die Erhebung von Daten über die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 unterbleiben, wenn sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft beläuft.

ITALIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LUXEMBURG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

N.B.:

Gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 Nummer 3 und Abschnitt 4 Nummer 4 von Anhang 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates kann die Erhebung von Daten über die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 unterbleiben, wenn sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft beläuft.

NIEDERLANDE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SCHWEDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINNLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VEREINIGTES KÖNIGREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Abweichungen für Anhang 6

BELGIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DÄNEMARK

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DEUTSCHLAND

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GRIECHENLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SPANIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FRANKREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IRLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ITALIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LUXEMBURG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NIEDERLANDE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINNLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SCHWEDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VEREINIGTES KÖNIGREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Abweichungen für Anhang 7

BELGIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DÄNEMARK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DEUTSCHLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GRIECHENLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SPANIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FRANKREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ITALIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IRLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LUXEMBURG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NIEDERLANDE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINNLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SCHWEDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VEREINIGTES KÖNIGREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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