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Document 32003R1493

Verordnung (EG) Nr. 1493/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide sowie der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

ABl. L 214 vom 26.8.2003, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1493/oj

32003R1493

Verordnung (EG) Nr. 1493/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide sowie der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 214 vom 26/08/2003 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 1493/2003 der Kommission

vom 25. August 2003

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide sowie der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2002(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/2003(5), sind für die französischen überseeischen Departements die Bedarfsvorausschätzung und die Gemeinschaftsbeihilfe für Getreide und Getreideerzeugnisse festgesetzt.

(2) In der Bedarfsvorausschätzung ist eine jährliche Menge von 40250 Tonnen Getreide für Martinique und von 4303 Tonnen Getreide für Guayana vorgesehen. Der derzeitige Ausführungsstand der Bilanz in diesen Regionen lässt erkennen, dass die für die Versorgung der beiden Departements vorgesehenen Mengen unter dem Bedarf liegen.

(3) Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 haben die französischen Behörden daher beantragt, die Bedarfsvorausschätzung für Martinique und Guayana zu ändern, um den Versorgungsbedarf dieser Departements zu decken.

(4) Hinsichtlich der Versorgung mit Getreide ist es somit unter Berücksichtigung der vorgebrachten Begründungen angezeigt, die in der Bedarfsvorausschätzung vorgesehene Menge zu erhöhen.

(5) Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 ist ein Fehler unterlaufen, der die Mengen an Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse des KN-Codes 2008 betrifft, die zur Verarbeitung oder Verpackung auf den Kanarischen Inseln bestimmt sind. Der Fehler in der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln ist zu berichtigen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 98/2003 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide und des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

In Anhang V Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 wird die Fußnote 2 wie folgt berichtigt:

"(2) Davon 5300 Tonnen Erzeugnisse zur Verarbeitung und/oder Verpackung."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(3) ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 11.

(4) ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 32.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 3.

ANHANG

"Teil 1 Getreide und Getreideerzeugnisse zur Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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