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Document 32003R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/2003 der Kommission vom 16. April 2003 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den im April 2003 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für die Einfuhr nicht zum Schlachten bestimmter Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

ABl. L 99 vom 17.4.2003, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/703/oj

32003R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/2003 der Kommission vom 16. April 2003 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den im April 2003 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für die Einfuhr nicht zum Schlachten bestimmter Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0042 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 703/2003 der Kommission

vom 16. April 2003

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den im April 2003 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für die Einfuhr nicht zum Schlachten bestimmter Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 sieht vor, dass die Mengen, für die bis zum 15. März 2003 keine Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt werden, neu zugeteilt werden.

(2) Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 541/2003 der Kommission vom 26. März 2003 über die Neuzuteilung von Einfuhrrechten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999(3), werden die Stückzahlen von nicht zum Schlachten bestimmten Stieren, Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen festgesetzt, die unter bestimmten Bedingungen bis zum 30. Juni 2003 eingeführt werden können.

(3) Die Stückzahlen, für die Einfuhrrechte beantragt wurden, überschreiten die verfügbaren Mengen. Folglich ist gemäß Artikel 9 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 ein einheitlicher Kürzungssatz festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 gestellten Antrag auf Einfuhrrechte wird bis zu folgenden Hoechstmengen stattgegeben:

- 7,3161 % der für die laufende Nummer 09.0001 beantragten Menge,

- 1,2093 % der für die laufende Nummer 09.0003 beantragten Menge.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. April 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15.

(2) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33.

(3) ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 24.

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