EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0695

Verordnung (EG) Nr. 695/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand

ABl. L 99 vom 17.4.2003, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/695/oj

32003R0695

Verordnung (EG) Nr. 695/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand

Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0022 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 695/2003 des Rates

vom 14. April 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 393/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 233,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 393/98(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen aus nicht rostendem Stahl der KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61, 7318 15 70 und 7318 16 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand ein.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung dieser endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhoben die indischen Unternehmen Kundan Industries Limited und Tata International Limited, deren Ausfuhren einem endgültigen Antidumpingzoll von 47,4 % unterlagen, beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98. Diese Klage wurde am 7. Juni 1998 als Rechtssache T-88/98 in das Register des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen.

(3) Mit seinem Urteil vom 21. November 2002(3) erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates insoweit für nichtig, als der mit der Verordnung eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Kundan Industries Limited hergestellten und von Tata International Limited in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware den Zollsatz überschreitet, der ohne diese Berichtigung des Ausfuhrpreises im Hinblick auf gezahlte Provisionen gegolten hätte. Da der ursprüngliche Zollsatz von 47,4 % auf einer Dumpingspanne beruhte, die eine Berichtigung von 2 % für Provisionen beinhaltete, wird der Antidumpingzoll für nichtig erklärt, soweit er den Zollsatz von 45,4 % überschreitet.

(4) Daher ist es gemäß Artikel 233 des Vertrags angemessen, den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 für Kundan Industries Limited und Tata International Limited festgesetzten Zollsatz rückwirkend zu ändern. Über den Zollsatz von 45,4 % hinaus gezahlte Antidumpingzölle auf Einfuhren der von Kundan Industries Limited hergestellten und von Tata International in die Gemeinschaft ausgeführten Verbindungselemente und Teile aus nicht rostendem Stahl sollten erstattet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 393/98 wird der Eintrag für Kundan Industries Ltd/Tata Export Ltd, Mumbai, durch folgenden Eintrag ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Über den in Artikel 1 genannten Antidumpingzollsatz hinaus gezahlte Antidumpingzölle sind zu erstatten. Die Erstattung ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaates zu beantragen, auf dessen Zollgebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 21. Februar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Giannitsis

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 50 vom 20.2.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2570/2000 (ABl. L 297 vom 24.11.2000, S. 1).

(3) ABl. C 19 vom 25.1.2003, S. 27.

Top