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Document 32003R0639

    Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 93 vom 10.4.2003, p. 10–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 07/10/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/639/oj

    32003R0639

    Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 10/04/2003 S. 0010 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission

    vom 9. April 2003

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(4), abhängig.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission(5) wurden Durchführungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport festgelegt. Die Erfahrung zeigt, dass die Tierschutzvorschriften, von deren Einhaltung die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr dieser Tiere abhängig ist, besser durchgesetzt werden müssen. Daher sind die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen zu verschärfen. Außerdem sollte die Verordnung (EG) Nr. 615/98 im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

    (3) Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen der Gemeinschaft sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst.

    (4) Um ordnungsgemäße Kontrollen beim Verlassen des Gemeinschaftgebiets zu erleichtern, müssen Ausgangsstellen benannt werden.

    (5) Die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit von Tieren erfordert besondere Fachkenntnisse und Erfahrung. Die Kontrollen sollten daher von einem Tierarzt durchgeführt werden. Außerdem sollten der Umfang dieser Kontrollen präzisiert und ein Musterbericht für genaue und einheitliche Kontrollen festgelegt werden.

    (6) In Drittländern sollten obligatorische Kontrollen im Sinne dieser Verordnung von amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(7), zuzulassen und zu kontrollieren sind. Zur Durchführung der Kontrollen im Sinne der vorliegenden Verordnung sollten die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ab 1. Januar 2004 insbesondere die Vorschriften für die Zulassung und Kontrolle gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfuellen.

    (7) Wurde die Richtlinie 91/628/EWG bei einer großen Zahl Tiere nachweislich nicht eingehalten, so sollten zusätzlich zur Nichtzahlung der Ausfuhrerstattung angemessene Sanktionen verhängt werden. Ist diese Nichteinhaltung auf eine völlige Missachtung der Tierschutzvorschriften zurückzuführen, so sollte die Erstattung insgesamt verweigert werden.

    (8) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und über ihre Anwendung zu berichten.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) wird gemäß Artikel 33 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

    Artikel 2

    Kontrollen in der Gemeinschaft

    (1) Die Tiere dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über folgende Ausgangsstellen verlassen:

    a) eine gemäß einer Entscheidung der Kommission für Veterinärkontrollen bei lebenden Huftieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle oder

    b) eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.

    (2) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle der Gemeinschaft prüft nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates(8) für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,

    a) ob die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG vom Versandort im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden und

    b) ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.

    Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.

    Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt diesen Bericht mindestens drei Jahre lang auf.

    (3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellt sind, so bestätigt er dies durch einen der folgenden Vermerke:

    - Resultados de los controles de conformidad con el artículo 2 del Reglamento (CE) n° 639/2003 satisfactorios

    - Resultater af kontrollen efter artikel 2 i forordning (EF) nr. 639/2003 er tilfredsstillende

    - Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 zufriedenstellend

    - Αποτελέσματα των ελέγχων βάσει του άρθρου 2 του κανονισμού (EK) αριθ. 639/2003 ικανοποιητικά

    - Results of the checks pursuant to Article 2 of Regulation (EC) No 639/2003 satisfactory

    - Résultats des contrôles visés à l'article 2 du règlement (CE) n° 639/2003 satisfaisants

    - Risultati dei controlli conformi alle disposizioni dell'articolo 2 del regolamento (CE) n. 639/2003

    - Bevindingen bij controle overeenkomstig artikel 2 van Verordening (EG) nr. 639/2003 bevredigend

    - Resultados dos controlos satisfatórios nos termos do artigo 2.o do Regulamento (CE) n.o 639/2003

    - Asetuksen (EY) N:o 639/2003 2 artiklan mukaisten tarkastuksen tulokset ovat hyväksyttävät

    - Resultaten av kontrollen enligt artikel 2 i förordning (EG) nr 639/2003 är tillfredsställande

    und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.

    (4) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätigt auf dem Dokument gemäß Absatz 3 die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, abzüglich der Zahl der Tiere, die während des Transports gekalbt oder verworfen haben, die verendet sind oder bei denen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten wurden.

    (5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Ausführer dem amtlichen Tierarzt an der Ausgangsstelle das Eintreffen der Lieferung an der Ausgangsstelle im Voraus ankündigen muss.

    (6) Im Fall der Anwendung des vereinfachten Versandverfahrens für die Beförderung mit der Eisenbahn oder in Großbehältern nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfolgt die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt abweichend von Absatz 1 bei der Dienststelle, bei der die Tiere in dieses Verfahren übergeführt werden.

    Der Bestätigungsvermerk nach den Absätzen 3 und 4 wird in dem Dokument, das zur Zahlung der Erstattung dient, oder im Fall von Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung im Kontrollexemplar T5 vorgenommen.

    Artikel 3

    Kontrollen in Drittländern

    (1) Der Ausführer trägt dafür Sorge, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft wie folgt kontrolliert werden:

    a) an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, ausgenommen, es handelt sich um einen außerplanmäßigen Wechsel wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände;

    b) am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland.

    (2) Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats zuständig.

    Die Kontrollen gemäß Absatz 1 sind von einem Tierarzt durchzuführen.

    Der Tierarzt, der die Kontrolle durchgeführt hat, erstellt über jede Kontrolle gemäß Absatz 1 einen Bericht nach den Mustern in den Anhängen II und III.

    Artikel 4

    Zahlung der Ausfuhrerstattungen

    (1) Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.

    Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Ausführer der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit.

    (2) Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen sind innerhalb der dort genannten Frist zu vervollständigen durch:

    a) das ordnungsgemäß ausgefuellte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und

    b) die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichte.

    (3) Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die Richtlinie 91/628/EWG eingehalten wurde.

    Artikel 5

    Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen

    (1) Die Ausfuhrerstattung wird nicht gezahlt für

    a) Tiere, die während des Transports verendet sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle;

    b) Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben;

    c) Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten wurde.

    Das Gewicht eines Tieres, für das die Erstattung nicht gezahlt wird, ist pauschal durch Teilung des in der Ausfuhranmeldung angegebenen Gesamtgewichts in kg durch die dort angegebene Gesamtzahl der Tiere zu bestimmen.

    (2) Sind die Tiere während des Transports infolge höherer Gewalt nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft verendet, so wird

    a) im Fall einer nicht differenzierten Erstattung die Gesamterstattung gezahlt;

    b) im Fall einer differenzierten Erstattung der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgesetzte Teil der Erstattung gezahlt.

    Artikel 6

    Sanktionen

    (1) Die Erstattung wird noch einmal gekürzt um einen Betrag in Höhe des gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht gezahlten Betrags, wenn für die folgende Zahl Tiere keine Erstattung gezahlt wird:

    a) mehr als 1 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens zwei Tiere, oder

    b) mehr als fünf Tiere.

    (2) Die Erstattung wird für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere verweigert, wenn für die folgende Zahl Tiere gemäß Artikel 5 Absatz 1 keine Erstattung gezahlt wird:

    a) mehr als 5 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens drei Tiere, oder

    b) mehr als zehn Tiere, jedoch mindestens 2 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl.

    (3) Tiere, die während des Transports verendet sind, und Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben, werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt, wenn der Ausführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Verenden bzw. das Abkalben oder Verwerfen nicht auf Verstöße gegen die Richtlinie 91/628/EWG zurückzuführen ist.

    (4) Die Sanktion nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird auf den nicht gezahlten Betrag und den Betrag der Kürzung gemäß Artikel 5 und gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht angewandt.

    Artikel 7

    Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge

    Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach den Bestimmungen des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wieder eingezogen.

    Artikel 8

    Übermittlung von Informationen

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die Anwendung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr mit:

    a) die Zahl der Ausfuhranmeldungen für lebende Tiere, für die Erstattungen gezahlt wurden, und die Zahl der lebenden Tiere, für die Erstattungen gezahlt wurden;

    b) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Erstattung ganz oder teilweise nicht gezahlt wurde, und die Zahl der Tiere, für die die Erstattung nicht gezahlt wurde;

    c) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Erstattung ganz oder teilweise wieder eingezogen wurde, und die Zahl der Tiere, für die die Erstattung wieder eingezogen wurde, einschließlich der Fälle, in denen Erstattungen für vor dem betreffenden Berichtszeitraum getätigte Ausfuhren wieder eingezogen wurden;

    d) die Gründe für die Nichtzahlung und die Wiedereinziehung der Erstattungen für die Tiere gemäß den Buchstaben b) und c);

    e) die Beträge der nicht gezahlten Erstattungen und die wieder eingezogenen Beträge in Euro, einschließlich der wieder eingezogenen Beträge für vor dem betreffenden Berichtszeitraum getätigte Ausfuhren;

    f) die Zahl der Ausfuhranmeldungen und die Beträge, für die die Wiedereinziehung noch läuft;

    g) alle anderen Angaben, die die Mitgliedstaaten als relevant für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ansehen.

    Artikel 9

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 615/98 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhranmeldungen, die vor der Anwendung der vorliegenden Verordnung angenommen werden.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Ausfuhranmeldungen, die ab dem 1. Oktober 2003 angenommen werden.

    Die Vorschrift, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassen und kontrolliert werden, gilt jedoch erst für Ausfuhranmeldungen, die ab 1. Januar 2004 angenommen werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. April 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

    (3) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

    (4) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

    (5) ABl. L 82 vom 19.3.1998, S. 19.

    (6) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    (7) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

    (8) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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