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Document 32003D0761

2003/761/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3647)

ABl. L 273 vom 24.10.2003, p. 28–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/761/oj

32003D0761

2003/761/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3647)

Amtsblatt Nr. L 273 vom 24/10/2003 S. 0028 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 15. Oktober 2003

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3647)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/761/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in den Vereinigten Arabischen Emiraten durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vereinigten Arabischen Emirate im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Das "Department for Food and Environmental Control (DFEC)" des Generalsekretariats der Gemeinden ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Das DFEC hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Fischereierzeugnissen eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(5) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(3) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung des DFEC an die Kommission stützen.

(7) Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung angewandt werden, um eine angemessene Übergangszeit vorzusehen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Department for Food and Environmental Control (DFEC)" des Generalsekretariats der Gemeinden ist die zuständige Behörde, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei- und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse aus den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen die Bedingungen der Artikel 3, 4 und 5 erfuellen.

Artikel 3

(1) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2) Die Bescheinigungen müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(3) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DFEC sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 8. Dezember 2003.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG I

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ANHANG II

Verzeichnis der zugelassenen Betriebe und Schiffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing Plant)

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