EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0656

2003/656/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3247)

ABl. L 231 vom 17.9.2003, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/656/oj

32003D0656

2003/656/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3247)

Amtsblatt Nr. L 231 vom 17/09/2003 S. 0015 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 12. September 2003

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3247)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/656/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muss die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwändigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben. Das heißt, sie muss entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Gründen bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

(3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher sollte für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 - ohne laufende Überwachung - und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 - mit laufender Überwachung - festgelegt sind.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, dass das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der in Anhang II aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den europäischen technischen Zulassungen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

ANHANG I

- Mittel zur Wasser abweisenden Oberflächenbeschichtung - hydrophobe Stoffe auf Basis metallorganischer Verbindungen (EOTA-Nr. 06.05/02):

zur Behandlung poröser Baustoffe, überwiegend in Fassaden.

- Dichtungssätze, Dichtungsprofile und Dichtungsstreifen (EOTA-Nr. 06.05/01 und 06.05/04):

zur Abdichtung von Gebäuden, auch zum Wetterschutz der Gebäudehülle.

ANHANG II

- Vertikale Verglasung mit Einpunktbefestigung (EOTA-Nr. 04.04/25):

zur Verwendung in hinterlüfteten Vorhangfassaden und für raumabschließende vertikale Verglasung.

- Punkthalter (EOTA-Nr. 06.02/03):

zur Befestigung abgehängter Bekleidungen.

- Elektrostatisch ableitfähiges Beschichtungssystem für Anlagen zum Lagern, Abfuellen und Umschlagen Wasser gefährdender Flüssigkeiten (EOTA-Nr. 06.05/13):

zur Abdichtung von Auffangwannen und -räumen und Flächen aus Stahlbeton in Bereichen, in denen mit bestimmten Wasser gefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird,

- Beschichtungssysteme für Anlagen zum Lagern, Abfuellen und Umschlagen Wasser gefährdender Flüssigkeiten (EOTA-Nr. 06.05/14):

zur Abdichtung von Auffangwannen und -räumen und Flächen aus Stahlbeton in Bereichen, in denen mit bestimmten Wasser gefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird.

- Fugendichtungsmassen und -profile (EOTA-Nr. 06.05/11 und 06.05/12):

zur Abdichtung von Anlagen oder von Teilen solcher Bauwerke, die zum Lagern, Abfuellen und Umschlagen Wasser gefährdender Flüssigkeiten genutzt werden.

ANHANG III

Anmerkung:

Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck addieren sich die Aufgaben der zugelassenen Stellen im Rahmen der jeweiligen Konformitätsbescheinigungssysteme.

Produktfamilie: Produkte für ETZ ohne Leitlinie (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA aufgefordert, in den europäischen technischen Zulassungen das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) - ohne Stichprobenprüfung.

System 2+: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 - mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werks und laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Produktfamilie: Produkte für ETZ ohne Leitlinie (2/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA aufgefordert, in den europäischen technischen Zulassungen das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) - ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Top