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Document 32003D0631

2003/631/EG: Beschluss des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall

ABl. L 220 vom 3.9.2003, pp. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/631/oj

32003D0631

2003/631/EG: Beschluss des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall

Amtsblatt Nr. L 220 vom 03/09/2003 S. 0003 - 0004


Beschluss des Rates

vom 25. August 2003

zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall

(2003/631/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Umsetzung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren(1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mit Liberia(2) sieht die Annahme geeigneter Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor.

(2) Die Regierung von Liberia verstößt fortgesetzt gegen die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente, und die derzeitigen Verhältnisse im Lande bieten keine Gewähr für die Wahrung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.

(3) Die politische Lage und die Sicherheitslage in Liberia haben sich seit Verabschiedung des Beschlusses 2002/274/EG dramatisch verschlechtert. Damit ist ein besonders dringender Fall im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe b) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingetreten.

(4) Daher ist eine Prüfung der Konditionen erforderlich, unter denen die für Liberia vorgesehenen Mittel zur Verfügung gestellt werden können, um den Friedensprozess im Lande voranzubringen, wobei für eine Förderung insbesondere friedenserhaltende Maßnahmen, ein Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm sowie Maßnahmen zum Aufbau der Verwaltung und der Wiederherstellung funktionsfähiger demokratischer Strukturen in Frage kommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die in dem Entwurf für ein an den Außenminister Liberias gerichtetes Schreiben im Anhang spezifiziert sind, werden als geeignete Maßnahmen in einem dringenden Fall im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen. Diese Maßnahmen sind auf den 31. Dezember 2004 befristet. Durch diese Befristung werden spezifische Fristen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten dieses Beschlusses nicht berührt.

Artikel 2

Die von der Gemeinschaft ergriffenen, in Artikel 2 des Beschlusses 2002/274/EG genannten Maßnahmen werden ab Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewandt.

Das Ergebnis der Konsultationen, die in dem dem Beschluss 2002/274/EG beigefügten Entwurf für ein Schreiben vorgesehen sind, bleiben unberührt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. August 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(2) ABl. L 96 vom 13.4.2002, S. 23.

ANHANG

ENTWURF EINES SCHREIBENS AN DEN AUSSENMINISTER LIBERIAS

S. E. Monie Captan

Außenminister

Liberia

Sehr geehrter Herr Minister,

die Europäische Union ist tief in Sorge über die derzeitige Sicherheitslage in Ihrem Lande und möchte Hilfe bei einer Rückkehr zu Frieden und Stabilität leisten. Dazu beabsichtigt sie, in Liberia eine friedenserhaltende Maßnahme finanziell zu unterstützen. Die Europäische Union möchte ferner, auch für andere Maßnahmen zur Begleitung des Friedensprozesses, Mittel zur Verfügung stellen, sobald ein umfassendes Friedensabkommen ausgehandelt und unterzeichnet ist.

Die Gemeinschaft hat zur Durchführung ihrer Hilfe folglich beschlossen, die in ihrem Schreiben (Aktenzeichen SGS 27 2745) vom 27. März 2002 genannten Maßnahmen durch nachstehende Maßnahmen aufgrund eines besonders dringenden Falls im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe b) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu ersetzen:

- Regelmäßige Begleitung, gewährleistet durch einen engen politischen Dialog, an dem sich der Ratsvorsitz der Europäischen Union und die Europäische Kommission beteiligen, und halbjährliche politische Überprüfungen.

- Die Umsetzung von derzeitigen Projekten, die aufgrund von Artikel 72 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanziert werden, deren Wert sich zurzeit auf 25 Millionen EUR beläuft, und die der Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen dienen sollen, wird fortgesetzt.

- Beiträge zu Regionalprojekten, Maßnahmen der humanitären Hilfe, die handelspolitische Zusammenarbeit und Handelspräferenzen bleiben unberührt.

- Institutionelle Unterstützung, die für die Umsetzung von im Zuge der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist, kann geleistet werden.

- Anhang 4 Kapitel 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird außer Kraft gesetzt. Die Liberia verbliebenen Restbeträge aus den Mitteln des 8. EEF werden unverzüglich für Umsetzungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Unterstützung des Friedensprozesses in Liberia, die auch die Unterstützung einer friedenserhaltenden Maßnahme, eines Programms zur Finanzierung der Demobilisierung und Wiedereingliederung, des Verwaltungsaufbaus und der Wiederherstellung funktionsfähiger demokratischer Strukturen umfassen könnte.

- Sobald das umfassende Friedensabkommen in Kraft getreten ist und die Unterzeichnerparteien des Abkommens ihr Engagement für die Umsetzung des Abkommens wie vorgesehen unter Beweis gestellt haben, wird die Mittelbereitstellung aus den Mitteln des 9. EEF notifiziert werden. Die Entscheidung zu dieser Notifizierung wird nach einer halbjährlichen politischen Überprüfung gemäß dem ersten Gedankenstrich getroffen. Die Aussetzung von Anhang 4 Kapitel 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gemäß dem vorstehenden Gedankenstrich wird nicht die Bereitstellung von Mitteln des 9. EEF betreffen.

- Die Kommission nimmt aufgrund der vorstehenden Verfügung im Namen des Nationalen Anweisungsbefugten auch weiterhin dessen Funktion bei der Umsetzung der aus den Mitteln des 8. EEF verbleibenden Restbeträge wahr.

Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Liberia weiterhin aufmerksam verfolgen. Wir schlagen vor, den bereits intensiven politischen Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Ergebnisses der mit unserem Schreiben (Aktenzeichen SGS 27 2745) vom 27. März 2002 eingerichteten Konsultationen fortzusetzen.

Hochachtungsvoll

Für die Kommission

Im Namen des Rates

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