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Document 32003D0608

2003/608/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Mayotte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2976)

ABl. L 210 vom 20.8.2003, p. 25–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/608/oj

32003D0608

2003/608/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Mayotte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2976)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 20/08/2003 S. 0025 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 18. August 2003

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Mayotte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2976)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/608/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Mayotte durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Mayottes im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die "Direction des Services Vétérinaires (DSV)" der "Direction de l'Agriculture et de la Forêt (DAF)", die vom "Ministère Français de l'Agriculture et de la Pêche" abhängt, ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Die DSV hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Fischereierzeugnissen eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(5) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Mayotte in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(3) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der DSV an die Kommission stützen.

(7) Dem Kontrollteam der Gemeinschaft war es jedoch nicht möglich, die Inspektionskapazität der DSV bei Gefrier- und Fabrikschiffen zu überprüfen, weil die zwei vorgeschlagenen Gefrierschiffe zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs unter französischer Flagge registriert waren und kein Fabrikschiff zur Zulassung vorgeschlagen war. Deshalb wird die Aufnahme neuer Schiffe in das Verzeichnis einen neuen Kontrollbesuch der Sachverständigen der Gemeinschaft erfordern.

(8) Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung angewandt werden, um eine angemessene Übergangszeit vorzusehen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die "Direction des Services Vétérinaires (DSV)" der "Direction de l'Agriculture et de la Forêt (DAF) dépendant du Ministère Français de l'Agriculture et de la Pêche" ist die zuständige Behörde, die in Mayotte zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei- und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse aus Mayotte müssen die Bedingungen der Artikel 3, 4 und 5 erfuellen.

Artikel 3

(1) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2) Die Bescheinigungen müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(3) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DSV sowie dessen Amtsstempel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "MAYOTTE" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Die Aufnahme neuer Schiffe in das Verzeichnis in Anhang II darf nur im Anschluss an einen Kontrollbesuch von Sachverständigen der Gemeinschaft erfolgen.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab 4. Oktober 2003.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG I

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZV: Gefrierschiff (Freezer Vessel)

PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing Plant)

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