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Document 32003D0602

    2003/602/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2889)

    ABl. L 204 vom 13.8.2003, p. 60–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/602/oj

    32003D0602

    2003/602/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2889)

    Amtsblatt Nr. L 204 vom 13/08/2003 S. 0060 - 0060


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. August 2003

    zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2889)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/602/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    gestützt auf die Entscheidung 2002/75/EG der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern(2), insbesondere auf Erwägungsgrund 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Analysen von Partien Sternanis (Illicium verum) aus bestimmten Drittländern hatten ergeben, dass dieser die als japanischer Sternanis (Illicium anisatum) bekannte botanische Varietät des Sternanis enthielt, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als stark giftig gilt und von daher nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

    (2) Das Vorkommen von japanischem Sternanis war mit bestimmten Fällen von Lebensmittelvergiftungen in der Gemeinschaft in Zusammenhang gebracht worden.

    (3) Infolgedessen wie auch in Anwendung von Artikel 10 der Richtlinie 93/43/EWG hat die Kommission die Entscheidung 2002/75/EG erlassen, die Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis festlegt, um sicherzustellen, dass aus Drittländern eingeführter und für den menschlichen Verzehr bestimmter Sternanis keinen japanischen Sternanis enthält.

    (4) Bei den unter den Bedingungen gemäß der Entscheidung 2002/75/EG durchgeführten Probenahmen und Analysen sind keine neuerlichen Kontaminationsfälle festgestellt worden, und es wurde kein einziger Fall von Vergiftung gemeldet.

    (5) Die Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis sind mithin gegenstandslos geworden, so dass die Entscheidung 2002/75/EG der Kommission aufgehoben werden kann.

    (6) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 93/43/EWG sind die Mitgliedstaaten zur Frage des Außerkraftsetzens der Entscheidung 2002/75/EG konsultiert worden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2002/75/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. August 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 33 vom 2.2.2002, S. 31.

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