Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0559

    2003/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/251/EG zwecks Reduzierung der Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2721)

    ABl. L 189 vom 29.7.2003, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003D0895

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/559/oj

    32003D0559

    2003/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/251/EG zwecks Reduzierung der Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2721)

    Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/2003 S. 0052 - 0052


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. Juli 2003

    zur Änderung der Entscheidung 2002/251/EG zwecks Reduzierung der Schutzmaßnahmen betreffend Gefluegelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2721)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/559/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 2002/251/EG der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend Gefluegelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind(3), ist erlassen worden, weil in aus Thailand eingeführtem Gefluegelfleisch und eingeführten Garnelen Nitrofurans nachgewiesen worden war.

    Diese Entscheidung ist durch die Entscheidung 2003/477/EG(4) geändert worden, um die systematischen Kontrollen für Garnelensendungen aufzuheben, die nach dem 21. September 2002 zertifiziert wurden. Diese Änderung basierte auf den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen und den von den zuständigen thailändischen Behörden vorgelegten Garantien.

    (2) Die Ergebnisse der Untersuchungen, denen die Mitgliedstaaten aus Thailand eingeführtes Gefluegelfleisch unterzogen haben, ergaben einen Negativbefund. Daher sind die mit der Entscheidung 2002/251/EG für alle Sendungen von Gefluegelfleisch eingeführten systematischen Untersuchungen bei den von der thailändischen Behörde nach dem 21. September 2002 bescheinigten Sendungen auf 20 % zu reduzieren, da diese einer systematischen Untersuchung vor der Versendung unterzogen werden.

    (3) Die Entscheidung 2002/251/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2002/251/EG erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen 20 % der aus Thailand eingeführten und nach dem 21. September 2002 bescheinigten Sendungen von Gefluegelfleisch und alle aus Thailand eingeführten Sendungen von Garnelen und Gefluegelfleisch, die von einer vor dem 21. September 2002 ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sind, auf der Basis geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse antimikrobielle Substanzen und insbesondere Nitrofurans und seine Metaboliten enthalten."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juli 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (3) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 77.

    (4) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 61.

    Top