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Document 32003D0260

    2003/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 — Haniel/Fels) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554)

    ABl. L 103 vom 24.4.2003, p. 36–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/260/oj

    32003D0260

    2003/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2495 — Haniel/Fels) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554)

    Amtsblatt Nr. L 103 vom 24/04/2003 S. 0036 - 0049


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. Februar 2002

    zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

    (Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 554)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/260/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a)

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    angesichts der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3),

    in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4),

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 4. September 2001 hat das Unternehmen Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH (HBI) bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im Folgenden: "Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das Haniel im Wege des Erwerbs von Anteilsrechten die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Fels-Werke GmbH (im Folgenden: "Fels") erwerben soll.

    (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.

    (3) Die Kommission hat deshalb am 17. Oktober 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Soweit das Zusammenschlussvorhaben Deutschland betrifft, hat die Kommission mit Entscheidung vom selben Tag den Fall gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen Behörden Deutschlands verwiesen.

    (4) Nach eingehender Untersuchung des Falls ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde.

    I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

    (5) HBI ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Franz Haniel & Cie. GmbH (im Folgenden: "Haniel"), einer diversifizierten deutschen Holding-Gesellschaft. Im Baustoffbereich ist Haniel in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton tätig. Haniels wesentliche Tätigkeiten sind in Deutschland gelegen; jedoch ist Haniel über seine indirekte Beteiligung an dem niederländischen Gemeinschaftsunternehmen Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten (CVK) auch in den Niederlanden tätig. Haniel ist an ca. dreißig Kalksandsteinwerken in Deutschland, acht in den Niederlanden, einem in Belgien und zwei in Polen beteiligt. Daneben betreibt Haniel in Dänemark ein Kalksandsteinwerk für Vormauersteine (Verblender) und ist in Frankreich an drei Transportbetonwerken beteiligt.

    (6) Haniel hat am 16. Oktober 2001 ihren Erwerb des Unternehmens Ytong Holding AG (Ytong), einer Tochtergesellschaft der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke AG, die wiederum durch die britische RMC plc. kontrolliert wird, als Zusammenschluss bei der Kommission angemeldet (Fall COMP/M.2568 - Haniel/Ytong). Diese Anmeldung ist noch anhängig. Die Kommission hat am 30. November 2001 diesen Fall ebenfalls, soweit Deutschland betroffen ist, gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen und im Übrigen hinsichtlich dieses Zusammenschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung auch das Verfahren eingeleitet.

    (7) Fels, eine Tochtergesellschaft der deutschen Preussag AG (Preussag), stellt selbst bzw. über seine Tochtergesellschaft Hebel AG (Hebel) Baustoffe wie Porenbeton, Kalkprodukte, Gipsfaserplatten und Trockenmörtelsysteme her und vertreibt diese. Das Unternehmen ist darüber hinaus in der Herstellung und dem Vertrieb von Fertighäusern aus Porenbeton sowie der Planung und dem Bau von Porenbeton-Produktionsanlagen tätig.

    Haniel beabsichtigt, alle Geschäftsanteile an Fels von Preussag zu erwerben.

    II. DER ZUSAMMENSCHLUSS

    (8) Haniel wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle über Fels erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht.

    III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

    (9) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(5) (Haniel 18,7 Mrd. EUR, Fels 0,8 Mrd. EUR). Sowohl Haniel als auch Fels erzielen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Haniel 17,5 Mrd. EUR, Fels 0,7 Mrd. EUR). Fels erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland, für Haniel ist dies nicht der Fall. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

    IV. DAS VERFAHREN

    (10) Am 28. September 2001 ging bei der Kommission ein Antrag der zuständigen deutschen Wettbewerbsbehörde, des Bundeskartellamtes, ein, das Zusammenschlussvorhaben, soweit es Deutschland betrifft, an die deutschen Wettbewerbsbehörden zu verweisen. Der Verweisungsantrag betrifft den Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk in Deutschland, jedoch nicht die Märkte für Wandbaustoffe außerhalb Deutschlands. Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2001 hat die Kommission den Fall, soweit er Deutschland betrifft, an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen.

    (11) Ebenfalls am 17. Oktober 2001 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, hinsichtlich des nicht an die deutschen Behörden verwiesenen Teil des Fall das Verfahren einzuleiten.

    V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

    A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

    (12) Die Tätigkeiten der Parteien überschneiden sich bei der Produktion und dem Verkauf von Wandbaustoffen. Haniel produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente, in den Niederlanden über das Gemeinschaftsunternehmen CVK. Fels verkauft Porenbeton- und Gipsprodukte. Neben Kalksandstein, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Betonprodukte und Ziegel beim Wandbau Verwendung sowie, wenn auch nur im geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten.

    1. PRODUKTE

    (13) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzufügung von Wasser aufbereitet, anschließend gepresst und unter Dampfdruck gehärtet wird. Kalksandsteine werden ausschließlich zum Bau von Wänden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit Dünnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formaten(6) hergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht näher eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch größere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden üblicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm).

    (14) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der während des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine und Porenbetonelemente) werden hauptsächlich zum Bau von Gebäuden verwendet. Im Wandbereich können sie sowohl - insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - bei tragenden Wänden zum Einsatz kommen als auch bei nicht tragenden Wänden.

    (15) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschließlich für nicht tragende Wände gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragfähigkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht.

    (16) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonwände können dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonwände werden ausschließlich als tragende Wände konstruiert.

    (17) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der so genannten Tunnelbauweise (niederländisch: "tunnelgietbouw") unter Verwendung vorgefertigter "Tunnelverschalungen", mit denen in einem Vorgang die Wände und Decken gegossen werden, angewandt werden. Die Tunnelmethode ist mit hohen Fixkosten verbunden und rentiert sich deshalb nur für Bauvorhaben, bei denen eine große Zahl identischer, rechteckig geformter Stockwerke hergestellt wird. Sie stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar.

    (18) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschließend zur Baustelle transportiert und in das Gebäude, für das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im Wesentlichen vollständige Wände. Betonfertigwandelemente sind erheblich größer als die für Mauerwerk überwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Gerät. Sie werden daher in erster Linie für größere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau (niederländisch: "utiliteitsbouw", abgekürzt "u-bouw") eingesetzt, weniger im Wohnungsbau ("woningbouw, w-bouw").

    (19) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000 °C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Größe der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkrümmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen. Diese Gesichtspunkte macht die Verarbeitung von Ziegeln zu einem zeit- und lohnkostenintensiven Verfahren.

    (20) Stahlblechplatten werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszufuellen. In solchen Fällen besteht die Wand üblicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten).

    (21) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Gebäude auf den Außenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Außenwände befinden. Holz wird in den Niederlanden für tragende Wände nur in Ausnahmefällen verwendet.

    2. IN BETRACHT KOMMENDE SACHLICHE MARKTABGRENZUNGEN

    (22) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommende Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbeträchtlichem Ausmaß von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abhängt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedstaaten des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im Wesentlichen auf die Verhältnisse in den Niederlanden beschränkt, weil nur in diesem Mitgliedstaat der Zusammenschluss zu wettbewerbsrechtlich relevanten Marktanteilsadditionen führt.

    a) Marktabgrenzung der anmeldenden Partei (Wandbaustoffe)

    (23) Nach Ansicht von Haniel ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislichen Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs über den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt für Wandbaustoffe auszugehen. Zu diesem Markt gehören alle Produkte, die im Bau von Wänden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermörtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Gebäudes trägt Haniel vor, dass im Allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslösungen zur Auswahl stehen.

    (24) Nach dem Vortrag von Haniel definiert der Architekt oder Projektenwickler im Allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Unterhaltungsaufwand, Wärmedämmung, Brandschutz und Schallschutz des Gebäudes. In einigen Fällen treffe der Architekt in der Spezifikation des Gebäudes auch eine Auswahl des Baumaterials. Haniel zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum für alternative Lösungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gewählten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erfuellt werden. Das Bauunternehmen könne sich dann bei einem Projektvorschlag für ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lösungen vorschlagen.

    (25) Haniel räumt allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollständig substituierbar seien. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die für tragende und nicht tragende Wände verwendet werden, hält Haniel eine Abgrenzung getrennter Märkte für Wandbaustoffe in tragenden und solche in nicht tragenden Wänden für vertretbar.

    b) Frühere Praxis der Kommission (Mauerwerk/Mauerwerk tragend)

    (26) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel(7) hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erwägung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Möglichkeit eines Markts für alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen Wände durch "Stein auf Stein"-Vermauern gebaut werden können (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden für möglich (Mauerwerk tragend). Nicht berücksichtigt wurden bei diesen Erwägungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton.

    c) Praxis des deutschen Bundeskartellamts (Mauerwerk)

    (27) Das Bundeskartellamt grenzt in ständiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ähnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zunächst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht von einem Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehören. Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamts die Materialien, die für beide Wandarten eingesetzt werden, im Wesentlichen dieselben.

    d) Praxis der niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa (Wandbaustoffe tragend)

    (28) Die Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa, niederländischen Wettbewerbsbehörde) macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die für tragende und für nicht tragende Wände eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind(8). Kalksandstein, der für beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände alle Wandbaumaterialien, die für tragende Wände verwendet werden, einbezogen. Dazu gehören nicht nur die vorgenannten Mauerwerkswandbaustoffe ("Stein auf Stein"), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer späteren Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden(9).

    3. BEURTEILUNG

    (29) Die Kommission kommt auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgeführten Marktuntersuchung ähnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen Märkten für Wandbaustoffe für tragende Wände und für nicht tragende Wände auszugehen ist, innerhalb dieser Märkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände schließt alle Wandbaustoffe ein, die für tragende Wände verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschließen; eine abschließende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil sie sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden Wänden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. Folgende Gründe sind für dieses Ergebnis maßgeblich:

    (30) Alle Baustoffe, die von Haniel in die von ihr vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind für den Bau von Wänden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tatsächlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen.

    a) Eigenschaften der unterschiedlichen Wandbaumaterialien

    (31) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes für ein bestimmtes Bauprojekt berücksichtigt werden.

    (32) Kalksandstein ist ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm größer wird als traditionelle Mauersteine. Darüber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfläche, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente können verklebt werden. Außerdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Bauplänen in der Fabrik zugesägt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensteröffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine großen Investitionen wie schwere Kräne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gießverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein aufgrund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften für tragende und in geringerem Umfang auch für nicht tragende Wände verwendet. Etwa in der Größenordnung von [60-80]*(10)-[ >80]* % des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material für nicht tragende Wände hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton). Allerdings hat das Material gute geräuschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem für hohe nicht tragende Wände, wie sie im Wirtschaftsbau oft benötigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und populärste Wandbaustoff.

    (33) Betonfertigteile benötigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Größe der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings müssen größere Hilfsmittel wie Kräne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Bei mittelgroßen Projekten ab 10 Einheiten kann das zu Kosteneinsparungen führen, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je größer das Projekt, desto niedriger werden die Kosten für die fertige Wand.

    (34) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den größten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gießen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50 Wohneinheiten und auch nur dann rentiert, wenn diese in der identischen Form und Größe hergestellt werden. Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Größe eine geringe Flexibilität. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei größeren Projekten angestrebt, um Gleichförmigkeit zu vermeiden. Ortbeton wird sowohl beim Bau von Einzelwohnungen verwendet als auch beim Bau von Hochhäusern, wenn deren Tragfähigkeit durch ein gegossenes Betonskelett gewährleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgefuellt wird.

    (35) Porenbeton ist ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Größere Elemente müssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhöht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten für die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus Günden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist möglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden Wänden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete Wärmedämmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80 % der für den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte für tragende Wände verwendet, während lediglich 20 % in nicht tragenden Wänden Verwendung findet. In den Niederlanden ist das Verhältnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton in der Größenordnung von zu etwa 80-85 % in nicht tragenden Wänden Anwendung.

    (36) Gips ist ein leichtes, dünnes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet für nicht tragende Wände. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Fußböden ist gering, und sie sind Platz sparend. Aufgrund seiner mangelnden Tragfähigkeit ist Gips ausschließlich für nicht tragende Wände verwendbar.

    (37) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe, und wegen ihrer ungleichmäßigen Oberfläche müssen sie verfugt werden. Ihre Verarbeitung erfordert damit einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel für eine industrielle Bauweise ungeeignet macht.

    b) Die Unterscheidung zwischen Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände

    (38) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung darüber, welcher Wandbaustoff für ein bestimmtes Projekt gewählt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffs hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab.

    (39) Dabei spielen die Genauigkeit der Präferenzen des Auftraggeber beispielsweise hinsichtlich Ästhetik und Baukosten ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe berücksichtigt werden sind Qualität, konstruktive Eigenschaften, Flexibilität im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojekts sind in diesem Zusammenhang ebenso zu berücksichtigen wie der Verwendungszweck des Gebäudes, die notwendige Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Möglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Gesamtkosten des Projekts. Für den Bauunternehmer, soweit ihm hinsichtlich der Auswahl der Wandbaustoffe Optionen offen stehen, sind Kosten und Bautempo zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Diese wiederum werden beeinflusst von seiner Erfahrung mit bestimmten Baustoffen und den ihm zur Verfügung stehenden Investitions- und Hilfsmitteln (z. B. Kräne). Hinsichtlich des Kostenfaktors ist zu berücksichtigen, dass die Materialkosten stets nur einen Teil der gesamten Kosten für die Erstellung einer Wand darstellen.

    (40) Die Kommission hat deshalb in ihrer Marktuntersuchung alle diese Entscheidungsträger zu ihrem Auswahlverhalten bei Wandbaustoffen befragt. Ebenso wurden die Hersteller der unterschiedlichen Baustoffe um Auskunft gebeten. In den Niederlanden ergab diese Befragung, dass bei der Auswahl der Baustoffe ein grundsätzlicher Unterschied gemacht wurde zwischen der Wahl von Baustoffen für tragende und solchen für nicht tragende Wände.

    (41) Der Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden ist, wie die Bezeichnung bereits nahelegt, die tragende Funktion des jeweiligen Wandbaustoffs. Tragende Wände gewährleisten die Stabilität eines Gebäudes. Dabei handelt es sich häufig um Außenwände. Allerdings können auch Innenwände eine tragende Funktion haben. Davon zu unterscheiden sind die Wände, die keine tragende Funktion hinsichtlich des Gebäudes haben, sondern lediglich den Raum aufteilen oder Zwischenräume innerhalb eines tragenden Skeletts ausfuellen (Außen- und Innenwände). Wandbaumaterialien für tragende Wände müssen bestimmten Anforderungen an Druckstärke, Tragkraft und Steifigkeit genügen. An Wandbaustoffe für nicht tragende Wände werden hingegen andere, gegebenenfalls sogar gegensätzliche Anforderungen gestellt. So haben leichtere nicht tragende Wände den Vorteil, die Tragkraft der Decken weniger zu belasten. Dünne nicht tragende Wände wiederum sind Platz sparend.

    (42) Diese unterschiedlichen Anforderungen an tragende und nicht tragende Wände führen in den Niederlanden zur Wahl verschiedener Baustoffe für diese jeweils unterschiedlichen Verwendungszwecke. In den Niederlanden wird für tragende Wände in erster Linie Kalksandstein verwendet. [50-60]* % aller tragenden Wände werden aus Kalksandstein hergestellt. Beton ist die nächstgrößte Gruppe der Baustoffe. 12 % aller tragenden Wände werden aus Ortbeton hergestellt. Mindestens zwei Fünftel dieses Baustoffes werden in der Tunnelbauweise verarbeitet(11). Auf tragende Wände aus Betonfertigwandelementen entfallen 8 %. Porenbeton und Ziegel spielen lediglich mit jeweils einem Anteil von 2 % (Porenbeton) und 5 % (Ziegel) eine sehr untergeordnete Rolle.

    (43) Für nicht tragende Wände werden hingegen in erster Linie Gipsprodukte verwendet. Sie haben einen Anteil von 44 % bei den nicht tragenden Wänden. Den nächstgrößten Anteil hat Porenbeton mit 20 %, gefolgt von Kalksandstein mit [15-20]* %.

    (44) Dieses Nachfrageverhalten ist typisch für die Niederlande und unterscheidet sich grundsätzlich von dem in anderen Ländern wie beispielsweise in Deutschland. Dort ist das Verhältnis bei der Verwendung von Porenbeton für tragende und nicht tragende Wände genau umgekehrt wie das in den Niederlanden. Während in Deutschland 80 % aller Porenbetonprodukte in tragenden Wänden verbaut werden, werden in den Niederlanden 85-90 % aller Porenbetonprodukte in nicht tragenden Wänden verwendet. Beton spielt in Deutschland bei tragenden Wänden im Wohnungsbau eine geringe Rolle, dafür sind Ziegel wie auch andere Mauersteine noch von großer Bedeutung. In Belgien hingegen scheinen Betonsteine wesentlich weiter verbreitet zu sein als in den Niederlanden und als das klassische Wandbaumaterial Verwendung zu finden. Die Anwendung von Ortbeton in der Tunnelbauweise ist in Deutschland und Belgien weitaus weniger verbreitet als in den Niederlanden.

    (45) Die Gründe für dieses unterschiedliche Nachfrageverhalten liegen zum einen in unterschiedlichen Bautraditionen und ästhetischen Vorstellungen begründet, zum anderen in der fortgeschrittenen industrialisierten Bauweise in den Niederlanden.

    (46) In den Niederlanden zeichnet sich die Bautätigkeit durch Großprojekte auch im Wohnungsbau aus. Weniger als 20 % des gesamten Wohnungsneubaus erfolgt auf der Grundlage des individuellen Hausbaus. In Deutschland sind es hingegen mehr als 90 %. In den Niederlanden werden von der Regierung große Areale zur Bebauung freigegeben, auf denen dann von der Bauindustrie bis zu mehreren Tausend Wohneinheiten erstellt werden (z. B. die so genannten "VINEX locaties"). Bei diesen Dimensionen rentieren sich Baumaterialien, die höhere Investitionen und geringere Lohnkosten erfordern, wie z. B. Ortbeton in der Tunnelbauweise. Daher spielen Ziegel, die eine hohen Arbeitsaufwand auf der Baustelle (kleine Größe und Verfugungserfordernis) und damit höhere Lohnkosten und größeren Zeitaufwand erfordern, kaum eine Rolle.

    (47) Kalksandstein ist in den Niederlanden das traditionelle Baumaterial, da es sehr billig ist und mit ihm mit einer großen Flexibilität ebenfalls schnell und kostengünstig gebaut werden kann (große Elemente, fabrikmäßig auf die geforderte Form zugesägt, keine Verfugung erforderlich).

    (48) Porenbeton, der wegen seiner guten Wärmeisolierung in Deutschland bei tragenden Wänden in großem Umfang verwendet wird, kann diesen Vorteil in den Niederlanden als Ausgleich für seinen im Vergleich zu Kalksandstein erheblich höheren Preis nicht nutzen. In Deutschland werden 30 cm dicke Porenbetonelemente für tragende Wände verwendet. Diese müssen nur noch verputzt und gestrichen werden, um eine fertige Wand zu erhalten, die hohen wärmeisolierenden Anforderungen entspricht. Kosten für Vormauerwerk und zusätzliche Isolierung entfallen. In den Niederlanden hingegen sind glatte verputzte Außenwände nicht üblich. Dort werden Fassaden gewünscht, die den Eindruck eines Ziegelbaus erwecken. Dies geschieht durch den Bau von gemauerten Vormauerwänden, die vor der tragenden Wand angebracht werden. Das bedeutet, dass der Kostenvorteil von Porenbeton, bei dem Isolierung und Vormauerwerk nicht erforderlich sind, von vornherein wegfallen und damit Porenbeton im Vergleich zu Kalksandstein der deutlich teurere Baustoff ist. Porenbeton wird in den Niederlanden daher nur ausnahmsweise für tragende Wände im Wohnungsbau verwendet.

    (49) Da Porenbeton preislich jedoch mit Gipswänden auf einer Ebene liegt, relativ leicht ist, aber eine bessere Wärmeisolierung gewährleistet, werden in den Niederlanden Porenbetonprodukte für nicht tragende Wände verwendet. Kalksandstein findet in diesem Bereich ebenfalls Anwendung. Zum einen hat dieser Baustoff sehr gute geräuschisolierende Eigenschaften, was seine Nachteile als schwerer Baustoff im Einzelfall ausgleichen mag. Darüber hinaus eignet er sich aufgrund seiner konstruktiven Eigenschaften besonders für hohe, nicht tragende Wände, die vorwiegend im Wirtschaftsbau benötigt werden.

    (50) Damit besteht in den Niederlanden nur begrenzt ein Austauschwettbewerb zwischen Produkten, die in tragenden Wänden eingesetzt werden, einerseits und solchen, die in nicht tragenden Wänden eingesetzt werden, andererseits. Dies veranlasst die Kommission, in den Niederlanden zwischen einem sachlichen Markt für tragende Wände und einem sachlichen Markt für nicht tragende Wände zu unterscheiden. Das gilt trotz der Tatsache, dass einige Wandbaustoffe, die für tragende Wände geeignet sind, auch in nicht tragenden Wänden Verwendung finden können und umgekehrt. Dies ist insbesondere der Fall für Kalksandstein, welches der einzige Wandbaustoff ist, der in nennenswertem Umfang gleichermaßen in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung findet. Die Hersteller, die Produkte herstellen, die für beide Wandarten geeignet sind, stehen im Markt für tragende Wände weitgehend anderen Wettbewerbern gegenüber und sehen sich anderen Wettbewerbsverhältnissen ausgesetzt als im Markt für nicht tragende Wände.

    (51) CVK ist als einziger Kalksandsteinproduzent in den Niederlanden in seiner Preisgestaltung für Produkte, die in tragende Wänden Verwendung finden, nicht durch Preise eingeschränkt, die auf dem Markt für Produkte verlangt werden, die für nicht tragende Wände bestimmt sind. Die Marktuntersuchung der Kommission zeigt, dass CVK vielfach die konkrete Verwendung seiner Produkte kennt(12) und deshalb in der Lage sein dürfte, seine Preisgestaltung jeweils an der Verwendung seiner Kalksandsteinprodukte in tragenden und nicht tragenden Wänden auszurichten. Soweit dies nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass CVK seine Preisstrategie in erster Linie an den Anforderungen auf dem Markt für tragende Wände ausrichtet, da CVK [ > 80]* % seiner Produkte auf dem Markt für tragende Wände verkauft. Der Anteil von nur 10 % der für nicht tragende Wände verkauften Kalksandsteinprodukte am Gesamtabsatz von CVK ist zu gering, als dass anzunehmen ist, dass er nennenswerten Einfluss auf die Preisgestaltung von CVK beim Absatz seiner für tragende Wände bestimmten Produkte hat.

    (52) Das Ergebnis der Marktuntersuchung wirft die Frage auf, ob und inwieweit dem Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände auch Ortbeton zuzuordnen ist. Dies gilt insbesondere für Ortbeton, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird. Wie oben bereits dargestellt wurde, ist diese Bauweise mit hohen fixen Investitionskosten verbunden, die sich erst bei einer Größenordnung ab etwa 30-50 Wohneinheiten in identischer Form und Größe rentieren. Das bedeutet, dass diese Methode nicht nur für kleinere Projekte, sondern auch für größere Projekte, bei denen aus ästhetischen und sozialen Gründen eine repetitive Bauweise vermieden werden soll, keine Alternative darstellt. Darüber hinaus werden, wie bereits erläutert, mit der Tunnelbauweise nicht nur Wände, sondern im selben Arbeitsgang auch die Decken erstellt. Aus diesen Gründen stellt die Entscheidung für die Tunnelbauweise weniger eine Preis- als eine Systementscheidung dar. Die Frage der Zuordnung von Ortbeton und insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise zum Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände kann jedoch offen gelassen werden, da sie auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat.

    4. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTEN

    (53) Auf der Grundlage der Erwägungen insbesondere unter den Randnummern 29 bis 52 ist die Kommission der Auffassung, dass zum Zweck der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens in den Niederlanden zwischen einem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände und einem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände zu unterscheiden ist. Dabei kann hinsichtlich des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände offen bleiben, ob Ortbeton, insbesondere solcher, der in der Tunnelbauweise verarbeitet wird, diesem Markt zuzurechnen ist.

    (54) Soweit sich die Tätigkeiten von Haniel und Fels in anderen Mitgliedstaaten, die nach der Teilverweisung des Falls an das Bundeskartellamt noch Gegenstand der Prüfung durch die Kommission sind, überschneiden, kann die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen bleiben, weil bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung Wettbewerbsbedenken bestehen würden.

    B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE

    (55) Die Aktivitäten von Haniel und Fels überschneiden sich - außer in Deutschland - in den Niederlanden, Belgien und gegebenenfalls in Frankreich. Hinsichtlich des nicht an das Bundeskartellamt verwiesenen Teils des Zusammenschlusses führt dieser lediglich in den Niederlanden zu wettbewerbsrechtlich relevanten Additionen von Marktanteilen.

    (56) Haniel definiert den räumlich relevanten Markt hinsichtlich der Niederlande als national. Obwohl einige Baustoffhandelsunternehmen dazu tendierten, auf regionaler Basis tätig zu sein, seien in den Niederlanden Transportkosten nicht von solcher Bedeutung, dass Baustoffe nicht im gesamten Gebiet der Niederlande geliefert werden könnten. Der Transport von Wandbaustoffen werde mithilfe von Lastwägen durchgeführt, ganz überwiegend von der Produktionsstätte direkt zur Baustelle.

    (57) Die Ermittlungen haben die Existenz eines nationalen niederländischen Marktes bestätigt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Preise für die meisten Wandbaustoffe franko ab Herstellungsort für Lieferungen in die gesamten Niederlande berechnet werden, obwohl Transportkosten keinen unwesentlichen Kostenfaktor darstellen. CVK als einziger Hersteller und Anbieter von Kalksandstein kann darüber hinaus jede Baustelle der Niederlande direkt von dem nächstliegenden Kalksandsteinwerk beliefern.

    (58) Zwar finden offenbar in den niederländischen Grenzgebieten Importe von Wandbaustoffen aus Belgien und Deutschland in die Niederlande statt. Diese sind allerdings marginal, so dass sie die Miteinbeziehung von Teilen Belgiens und Deutschlands in den räumlich relevanten Markt nicht rechtfertigen. Die Marktuntersuchung hat die Existenz von Marktzutrittsschranken gezeigt, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bauvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften. Zum Beispiel dürfen in den Niederlanden von Hand verarbeitete Steine nicht mehr als 18 kg Gewicht haben, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Andererseits sind etwa in Deutschland aufgrund der Baunormen die vergleichbaren Wanddicken stärker und durch den dadurch bedingten höheren Materialaufwand auch teurer als in den Niederlanden. Alle bedeutenden Unternehmen, die im niederländischen Markt für Wandbaustoffe tätig sind, sind auch in den Niederlanden ansässig. In den Niederlanden tätige belgische und deutsche Produzenten operieren ebenfalls über niederländische Tochtergesellschaften.

    (59) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt, soweit die Niederlande betroffen sind, für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung national abzugrenzen ist.

    C. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG

    (60) Der vorliegende Zusammenschluss begründet oder verstärkt auf keinem der betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung eine beherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

    (61) Die Tätigkeiten von Haniel und Fels überschneiden sich außer in Deutschland, dessen Märkte nicht der Prüfung der Kommission in diesem Verfahren unterliegen, in den Niederlanden sowie in geringem Umfang in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich.

    1. NIEDERLANDE

    a) Kontrolle von Haniel über CVK

    (62) Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses in den Niederlanden kommt es darauf an, ob Haniel die Marktanteile der Genossenschaft CVK, an der sie indirekt zu 50 % beteiligt ist, zuzurechnen sind.

    (63) In den Niederlanden bestehen insgesamt 11 Kalksandsteinwerke, die sämtlich Mitglieder der Genossenschaft CVK sind. Fünf dieser Werke sind zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel, drei weitere Werke gehören zu 100 % dem niederländischen Baustoffkonzern Cementbouw, an den übrigen drei Werken sind Haniel und Cementbouw jeweils zu 50 % beteiligt. Die Anteile an der Genossenschaft CVK verteilen sich in der Weise auf die 11 ihr angehörenden Kalksandsteinwerke, dass die 100%igen Tochtergesellschaften von Haniel und die 100%igen Tochtergesellschaften von Cementbouw zusammen jeweils Beteiligungen in gleicher Höhe an CVK besitzen, so dass durchgerechnet Haniel und Cementbouw indirekt zu je 50 % an CVK beteiligt sind.

    (64) CVK, ursprünglich eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation ihrer Mitgliedsunternehmen, wurde 1999 durch einen Pooling-Vertrag die unternehmerische Leitung ihrer Mitgliedsunternehmen übertragen. In dem Pooling-Vertrag sowie in der Satzung (statuten) von CVK ist u. a. bestimmt, dass die CVK-Mitgliedsunternehmen an die Weisungen von CVK gebunden sind, dass die Besetzung der Organe mit Vertretern der Mütter nur eingeschränkt möglich ist und dass die Mitglieder verpflichtet sind, einen Vertreter von CVK in ihre Geschäftsführung aufzunehmen. Im Übrigen ist vereinbart worden, dass die Mitglieder in ihre Geschäftsführung lediglich ein Mitglied der Anteilseigner entsenden dürfen.

    (65) Die CVK betreffenden strategischen Entscheidungen werden von dem Vorstand (Raad van Bestuur) der Genossenschaft mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Mitglieder des Raad van Bestuur sowie des Aufsichtsrates (Raad van Commissarissen) werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Nach dem Pooling-Vertrag und der Satzung darf kein Mitglied des Raad van Bestuur eine Funktion in einer der Muttergesellschaften der CVK-Mitglieder (Haniel und Cementbouw) innehaben, und dem Raad van Commissarissen dürfen mehrheitlich keine Personen angehören, die eine Funktion bei Haniel oder Cementbouw innehaben. Die Leitung von CVK und ihren Mitgliedern obliegt dem Raad van Bestuur; der Raad van Commissarissen hat die ihm im niederländischen Gesellschaftsrecht traditionell zukommenden Kontrollbefugnisse, ohne auf unternehmensstrategische Entscheidungen unmittelbar Einfluss nehmen zu können.

    (66) Haniel ist der Auffassung, dass wegen der zuvor beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Struktur der CVK diese Genossenschaft trotz der jeweils 50%igen indirekten Beteiligung von Haniel und Cementbouw an ihr ausschließlich durch sich selbst und nicht durch ihre Mitgliedsunternehmen und/oder deren Anteilseigner kontrolliert wird ("Entherrschung").

    (67) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung besteht die Kontrolle eines Unternehmens in der Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dessen Tätigkeit auszuüben. Es kommt darauf an, ob der oder die Inhaber der Kontrolle in der Lage sind, allein bzw. gemeinsam die strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bestimmen. Hierfür sind in der Regel die Zusammensetzung und Entscheidungsprozedur des Gremiums entscheidend, dem die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Managements und ggf. die Zustimmung zu anderen strategischen Entscheidungen obliegt.

    (68) Im Fall von CVK obliegen die unternehmensstrategischen Entscheidungen ausschließlich dem Raad van Bestuur. Wer über die Zusammensetzung des Raad van Bestuur bestimmt, ist somit in der Lage, das Unternehmen zu kontrollieren, denn es ist zu erwarten, dass die Mitglieder des Raad van Bestuur bei den von ihnen zu treffenden strategischen Entscheidungen den Interessen der Person oder Personen, die über ihre Ernennung und Abberufung entscheiden, Rechnung tragen. Da die Mitglieder des Raad van Bestuur von der Mitgliederversammlung von CVK mit einfacher Mehrheit bestellt werden und in der Mitgliederversammlung die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel 100 % der Anteile hält, und die Vertreter der Mitgliedsunternehmen, an denen Cementbouw 100 % der Anteile hält, jeweils über die gleiche Stimmenzahl verfügen und damit die Vertreter derjenigen Mitgliedsunternehmen, an denen Haniel und Cementbouw jeweils mit 50 % beteiligt sind, den Ausschlag geben, können sowohl Haniel als auch Cementbouw mittelbar die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Raad van Bestuur blockieren. Ihr Konsens ist somit für jede Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Raad van Bestuur erforderlich.

    (69) Dies bedeutet, dass Haniel und Cementbouw im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung CVK gemeinsam kontrollieren.

    (70) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Marktanteile von CVK für die Zwecke dieser Entscheidung Haniel zugerechnet werden müssen.

    b) Der Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände

    (71) Haniel verfügt in den Niederlanden über seine indirekte Beteiligung an CVK, dem einzigen Hersteller von Kalksandstein, bereits über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe, die in tragenden Wänden Verwendung finden. Diese marktbeherrschende Stellung wird durch den Erwerb von Fels jedoch nicht spürbar verstärkt. Die folgenden Gründe sind für diese Schlussfolgerung maßgeblich.

    aa) Struktur des Marktes

    (72) Im Jahr 2000 hatte der niederländische Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände ein Volumen von 2,1 Mio. m3 und einen Wert von 356 Mio. EUR. Sofern Ortbeton dem Markt für tragende Wände nicht zuzurechnen wäre, verringert sich dessen Umfang auf 1,8 Mio. m3 und 276 Mio. EUR. Würde lediglich die Einbeziehung von Ortbeton in der Tunnelbauweise entfallen, so hätte der Markt eine Größe von 1,9 Mio. m3 und einen Wert von 322 Mio. EUR(13).

    (73) Nachstehend sind die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller tragenden Wandbaustoffe sowie alternativ unter Ausschluss von Ortbeton bzw. Ortbeton in Tunnelschalung dargestellt(14):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    bb) Bestehende marktbeherrschende Stellung von CVK (Haniel)

    (74) Die Kommission ist der Auffassung, dass Haniel über seine Beteiligung an CVK eine beherschende Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände innehat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diesem Markt Ortbeton zuzurechnen ist oder nicht.

    (75) Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte.

    (76) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im Übrigen das Verhältnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des nächstgrößten Wettbewerbers, besteht(15).

    (77) Haniel (CVK) verfügt über einen Marktanteil von mehr als [50-60]* % bei Wandbaustoffen für tragende Wände. Der Hauptwettbewerber von Haniel ist Cementbouw(16) mit knapp [2-5]* % Marktanteil. Bei dieser Zahl ist Cementbouws Beteiligung an CVK, die für die Zwecke dieser Beurteilung in vollem Umfang Haniel zugerechnet worden ist, nicht berücksichtigt. Cementbouws Marktanteil von rund [2-5]* % beruht allein auf ihren Aktivitäten im Bereich Betonfertigwandelemente und Ortbeton. Der nächste Wettbewerber ist der Ortbetonhersteller Mebin mit etwa [2-5]* % Marktanteil. Nachfolgende Wettbewerber haben Marktanteile von 2 % oder weniger.

    (78) Der Marktanteil von Haniel (CVK) ist damit mehr als zehnmal so groß wie der des nächstgrößten Wettbewerbers. Allerdings ist es in Anbetracht der engen strukturellen Verbindungen und der gemeinsamen Interessen von Haniel und Cementbouw in CVK keineswegs klar, inwieweit Cementbouw und Haniel überhaupt miteinander konkurrieren. Der größte mit Haniel nicht verbundene Wettbewerber ist mit rund [2-5]* % Marktanteil erheblich kleiner; Haniel ist [10-15]* mal so groß wie dieser Wettbewerber.

    (79) Für den Fall, dass Ortbeton nicht in die Marktdefinition für Wandbaustoffe für tragende Wände mit einbezogen werden sollte, würde Haniels (CVK) Marktanteil [60-70]* % betragen, da Haniel (CVK) keinen Ortbeton anbietet. Zudem würde unter dieser Hypothese der größte unabhängige Wettbewerber Mebin nicht im relevanten Produktmarkt tätig sein. Damit verblieben lediglich eine kleine Anzahl erheblich kleinerer Wettbewerber, deren Marktanteile [0-2]* % nicht überschreiten, teilweise sogar erheblich unterschreiten. Wird lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus der Marktdefintion ausgeschlossen, so würde Haniels (CVK) Marktanteil [50-60]* % betragen.

    (80) Keiner von Haniels (CVK) Wettbewerbern in den Niederlanden ist im Bereich Kalksandstein tätig. CVK ist in den Niederlanden der einzige Hersteller und Anbieter für diesen Baustoff. In den Niederlanden ist Kalksandstein aber aus den zuvor bereits dargestellten Gründen das traditionelle und weiterhin populärste Wandbaumaterial. Es ist darüber hinaus der einzige Wandbaustoff, der in signifikantem Umfang bei tragenden und bei nicht tragenden Wänden Verwendung findet.

    (81) Es bestehen erhebliche Marktzutrittsschranken. CVK kontrolliert alle Kalksandsteinwerke in den Niederlanden und damit die Produktion des mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es für Hersteller anderer Wandbaustoffe nur mit großem Zeit- und Investitionsaufwand möglich ist, in die Produktion von Kalksandsteinprodukten einzusteigen; Entsprechendes gilt auch für andere Wandbaustoffe wie Porenbeton. Die Produktionsabläufe und damit auch die Produktionsstätten sind jeweils für jeden Wandbaustoff unterschiedlich. Eine Produktionsumstellung auf Kalksandstein hängt auch vom Erwerb der notwendigen behördlichen Genehmigungen für den Abbau von Kalkvorkommen ab. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit einer Produktionsumstellung von Wettbewerbern nicht ernsthaft in Betracht gezogen.

    (82) Die Kunden von CVK (Haniel) verfügen nicht über Nachfragemacht. Kein einzelner Kunde ist Nachfrager hinsichtlich eines erheblichen Anteils des Umsatzes von CVK. Für Kalksandstein, den mit Abstand wichtigsten der dem relevanten Produktmarkt zuzurechnenden Wandbaustoffe, gibt es keine alternativen Anbieter.

    (83) Die Marktstellung Haniels kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Haniel (CVK) hat mit deutlich mehr als [50-60]* % den weitaus größten Marktanteil und ist mit dem nächstgrößten Wettbewerber, dessen mehr als zehnfache Größe es hat, über CVK verbunden. Das restliche Marktvolumen ist fragmentiert und verteilt sich auf Wettbewerber mit Marktanteilen im unteren einstelligen Prozentbereich. Haniel kontrolliert darüber hinaus mit CVK den einzigen niederländischen Anbieter des wichtigsten Wandbaustoffes in den Niederlanden. Die Haniel (CVK) zur Verfügung stehende Marktmacht wird nicht durch Nachfragemacht der Marktgegenseite ausgeglichen. Die Kombination aller dieser Faktoren verschaffen Haniel (CVK) eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden.

    cc) Keine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) durch den Zusammenschluss

    (84) Die Kommission ist jedoch der Auffasssung, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von Haniel (CVK) auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände führen wird. Folgende Gründe sind hierfür maßgeblich:

    (85) Durch den Zusammenschluss erhöht sich der Marktanteil von Haniel (CVK) lediglich um [0-2]* % auf [50-60]* %. Sofern Ortbeton nicht Teil des Marktes für Wandbaustoffe für tragende Wände wäre, würde sich der Marktanteil von Haniel (CVK) um [0-2]* % auf [60-70]* % erhöhen; für den Fall, dass lediglich Ortbeton in der Tunnelbauweise aus dem relevanten Markt herausgerechnet würde, betrüge die Erhöhung [0-2]* % und der gemeinsame Marktanteil [50-60]* %.

    (86) Zwar kann eine mögliche Verstärkung der bestehenden marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) nicht allein aufgrund der Höhe des Marktanteilszuwachses beurteilt werden. Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass der niederländische Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände bereits so stark vermachtet ist, dass dort nur noch in begrenztem Maß Wettbewerb stattfindet und deshalb unter Umständen selbst ein geringer Zuwachs der Marktposition von Haniel die letzten verbleibenden Chancen für Wettbewerber beseitigen kann. Insbesondere eine Absicherung der Marktstellung des beherrschenden Unternehmens durch die Erhöhung bestehender oder die Errichtung neuer Marktzutrittsschranken oder eine andere Erweiterung des Verhaltensspielraums des beherrschenden Unternehmens, durch welche vorhandene Reaktionsmöglichkeiten der Wettbewerber eingeschränkt werden (z. B. durch Erweiterung der Produktpalette), kann je nach Lage des Falls eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung maßgebliche Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen.

    (87) Im vorliegenden Fall hat die Marktuntersuchung der Kommission allerdings ergeben, dass die Übernahme von Fels durch Haniel nicht zu einer in diesem Sinne relevanten Absicherung und Verstärkung der bestehenden Marktstellung von Haniel (CVK) führt.

    (88) Zwar erweitert Haniel durch die Übernahme von Fels seine Produktpalette. Vor dem Zusammenschluss konnte Haniel (CVK) lediglich einen einzigen Wandbaustoff - Kalksandstein - anbieten, der zwar für tragende Wände der mit Abstand vorherrschende Wandbaustoff ist, bei nicht tragenden Wänden jedoch mit einem Marktanteil von [15-20]* % keine stärkere Position als Gips und Porenbeton einnahm. Diese beiden Produkte werden hingegen von Fels hergestellt. Infolge des Zusammenschlusses wird Haniel (CVK) mit Fels in der Lage sein, alle drei Produkte anzubieten und damit den überwiegenden Teil des Bedarfs nach Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände abzudecken.

    (89) Allerdings gehört Fels weder bei Gips noch bei Porenbeton zu den führenden Anbietern in den Niederlanden. Hinsichtlich des Baustoffs Porenbeton, der auch in tragenden Wänden Verwendung finden kann, ist Ytong der führende Anbieter. Dementsprechend hat Fels auf dem benachbarten Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände, auf dem Porenbeton eine größere Rolle spielt als auf dem hier diskutierten Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände, nur [5-10]* % Marktanteil, während Ytong dort einen Marktanteil von [15-20]* % erzielt. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Ytong insbesondere bei den größten Baustoffhandelsgruppen in den Niederlanden gut eingeführt ist und Fels deshalb Schwierigkeiten hat, diese ebenfalls zu beliefern. Fels ist daher gegenwärtig auf die so genannten freien Händler angewiesen, die weniger Absatz haben und weniger finanzstark sind. Ferner besitzt Fels in den Niederlanden keine eigene Produktionsstätte, sondern ist lediglich durch Importe am Markt tätig. Unter diesen Umständen kann nicht mit hinreichender Gewissheit erwartet werden, dass Haniel allein durch die Übernahme von Fels in die Lage versetzt wird, in nennenswertem Umfang Abnehmer dazu zu bewegen, sämtliche benötigten Wandbaustoffe aus einer Hand von sich zu beziehen und damit die Reaktionsmöglichkeiten anderer Anbieter weiter einzuschränken. So haben im Rahmen der Marktuntersuchung befragte Abnehmer zwar auf die Erweiterung der von Haniel angebotenen Produktpalette hingewiesen, zugleich aber angegeben, dass sie so lange keine nennenswerten Preissteigerungen befürchteten, wie mit Ytong noch ein selbständiger Anbieter von Porenbeton im Markt verbleibe.

    (90) Unter diesen Umständen ist der Wegfall von Fels als eigenständiger Wettbewerber daher nach den Erkenntnissen der Kommission auch unter Berücksichtigung des bereits erheblich reduzierten Wettbewerbsniveaus nicht geeignet, eine Verstärkung der vorhandenen marktbeherrschenden Stellung von Haniel (CVK) zu bewirken.

    c) Der Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände

    (91) Der niederländische Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände hatte 2000 ein Volumen von 1,7 Mio. m3 und einen Wert von 282 Mio. EUR. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Marktanteile (nach Volumen) der Parteien und ihrer wichtigsten Wettbewerber unter Einbeziehung aller nicht tragenden Wandbaustoffe(17):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (92) Haniel (CVK) ist somit zwar mit einem Marktanteil von [15-20]* % Marktführer auf dem Markt für Wandbaustoffe für nicht tragende Wände und - wie bereits dargelegt - der einzige Anbieter von Kalksandstein, dem wichtigsten Baustoff für tragende wie für nicht tragende Wände. Jedoch kommt Ytong als führender Porenbetonhersteller bei nicht tragenden Wänden mit [15-20]* % Marktanteil sehr nah an die Marktposition von Haniel (CVK) heran, und auch die drei wichtigsten Gipshersteller GIBO, Lafarge und Gyproc erreichen erhebliche Marktanteile zwischen [5-10]* und [10-15]* %. Bei dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass Haniel (CVK) über eine beherrschende Stellung verfügt.

    (93) Durch den Zusammenschluss mit Fels - einem Anbieter von Porenbeton und Gips mit einem nicht unbedeutenden, mit [5-10]* % jedoch deutlich hinter Ytong und den oben genannten Gipsherstellern zurückbleibenden Marktanteil und ohne eigene Produktionsstätte in den Niederlanden - vergrößert sich Haniels Marktanteil auf [20-30]* % und entsprechend auch der Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern. Haniel erweitert seine Produktpalette um die für nicht tragende Wände wichtigen Produkte Gips und Porenbeton. Angesichts der Existenz starker Wettbewerber ist aber nicht zu erwarten, dass Haniel durch die Übernahme von Fels seinen wettbewerblichen Verhaltensspielraum in einem Ausmaß erweitern kann, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde.

    d) Ergebnis

    (94) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss auf keinem der relevanten sachlichen Märkte in den Niederlanden zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt.

    2. ANDERE NATIONALE MÄRKTE

    (95) Außer in Deutschland, dessen Märkte nicht der Prüfung der Kommission im vorliegenden Verfahren unterliegen, und den Niederlanden führt der Zusammenschluss noch in Belgien und gegebenenfalls in Frankreich zu Additionen von Marktanteilen.

    (96) In Belgien ist Haniel mit einem Kalksandsteinwerk tätig. Fels (Hebel) verkauft dort Wandbaustoffe, ohne über eigene Produktionsstätten zu verfügen. Der gemeinsame Anteil von Haniel und Fels am Absatz von Mauerwerksbaustoffen beträgt [2-5]* %, bei Einbeziehung sämtlicher Wandbaustoffe (einschließlich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und für nicht tragende Wände kann ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen.

    (97) In Frankreich ist Haniel an Transportbetonwerken beteiligt; Fels (Hebel) ist in diesem Land mit drei Porenbetonwerken tätig. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nur unter der Annahme eines größeren Marktes für Wandbaustoffe unter Einschluss von Betonfertigteilen und Ortbeton. In diesem Fall beträgt der gemeinsame Marktanteil etwa [0-2]* %. Es kann ausgeschlossen werden, das sich selbst bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und nicht tragende Wände und/oder bei einer möglichen regionalen Marktabgrenzung Marktanteile ergeben, die wettbewerblich kritische Schwellen erreichen.

    (98) Der Zusammenschluss führt deshalb in Belgien und Frankreich nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

    VI. SCHLUSSFOLGERUNG

    (99) Aus den oben beschriebenen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Fels-Werke GmbH übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist gerichtet an:

    Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagsstoffe GmbH Franz-Haniel-Platz 6-8 D - 47119 Duisburg-Ruhrort.

    Brüssel, den 21. Februar 2002

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

    (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

    (3) ABl. C 97 vom 24.4.2003.

    (4) ABl. C 97 vom 24.4.2003.

    (5) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet.

    (6) Maximal 240 x 175 x 113 mm.

    (7) Fall COMP/M.1866 - Preussag/Hebel, Entscheidung vom 29. März 2000.

    (8) NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen.

    (9) NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD - Fernhout.

    (10) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

    (11) Nach Angaben der Parteien beträgt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton 40 %; der Marktuntersuchung zufolge könnte der Anteil sogar höher liegen.

    (12) Insbesondere für Elemente, die für eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder für spezifische Lieferungen; vgl. Randnummer 32. Haniel hat auch angegeben, dass im Allgemeinen ab einer bestimmten Wandstärke davon ausgegangen werden muss, dass das Produkt für tragende Wände verwendet wird.

    (13) Unter der Hypothese, dass 40 % des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet wird; vgl. Fußnote 10.

    (14) Der Berechnung liegen Schätzungen der Parteien über die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende Wände zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Schätzung in tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt. Die Kommission hält aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Schätzungen im wesentlichen für zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verfügbar.

    (15) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rs. 85/76 - Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rs. T-102/96 - Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rn. 201 und 202).

    (16) Cementbouw war bis Mitte 2001 eine Tochter des niederländischen Baukonzerns NBM Amstelland NV. Die Cementbouw-Gruppe wurde Anfang des Jahres an CVC Capital Inc., einen Finanzinvestor, verkauft.

    (17) Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der in nicht tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt.

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