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Document 32003D0156

    2003/156/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/153/EG hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 767)

    ABl. L 64 vom 7.3.2003, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/02/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0159

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/156(1)/oj

    32003D0156

    2003/156/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/153/EG hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 767)

    Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2003 S. 0036 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 6. März 2003

    zur Änderung der Entscheidung 2003/153/EG hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 767)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/156/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Niederlande haben mehrere Ausbrüche von Gefluegelpest mitgeteilt.

    (2) Angesichts der hohen Mortalität und der schnellen Verschleppung der Seuche haben die Niederlande unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3) getroffen. Darüber hinaus wurde jede Verbringung von lebendem Gefluegel und Bruteiern innerhalb der Niederlande und ihre Versendung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer verboten.

    (3) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den niederländischen Behörden die Entscheidung 2003/153/EG(4) erlassen, um die von den Niederlanden bereits getroffenen Maßnahmen zu verstärken und für Verbringungen von Schlachtgefluegel und Eintagsküken innerhalb der Niederlande eine Ausnahme zu gewähren.

    (4) Die Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2003/153/EG werden je nach Entwicklung der Seuchenlage verlängert.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In Artikel 2 der Entscheidung 2003/153/EG werden die Worte "6. März 2003 um Mitternacht" durch die Worte "13. März 2003 um 12.00 Uhr" ersetzt.

    (2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:"Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben diese Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. März 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

    (3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

    (4) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.

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