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Document 32003D0113

2003/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 557)

ABl. L 46 vom 20.2.2003, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/05/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/113(1)/oj

32003D0113

2003/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 557)

Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/2003 S. 0027 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 19. Februar 2003

zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 557)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/113/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG hat die Kommission am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/910/EG(3), erlassen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphthalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Diisodecylphthalat (DIDP), Di-n-octylphthalat (DNOP) oder Benzylbutylphthalat (BBP) enthält.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG auf drei Monate befristet, so dass sie am 8. März 2000 endete.

(3) Bei Erlass der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit den verschiedenen Entscheidungen wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/815/EG erlassenen Maßnahmen jedes Mal um drei Monate verlängert, so dass diese nun am 20. Februar 2003 endet.

(4) Es hat einige wichtige Entwicklungen in Bezug auf die Validation von Testmethoden für die Migration von Phthalaten sowie die umfassende Risikobewertung dieser Phthalatester im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(4) gegeben. Allerdings sind weitere Arbeiten in diesem Bereich notwendig, um verbleibende kritische Schwierigkeiten zu lösen.

(5) Bis zur Klärung der offenen Fragen und zur Aufrechterhaltung der Zielsetzungen der Entscheidung 1999/815/EG und die verschiedenen Verlängerungen der Geltungsdauer erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten.

(6) Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG durch Maßnahmen, die bis zum 20. Februar 2003 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG zu verlängern, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum "20. Februar 2003" durch "20. Mai 2003" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb von weniger als 10 Tagen nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

(2) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46.

(3) ABl. L 315 vom 18.11.2002, S. 21.

(4) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

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