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Document 32002R2348

    Verordnung (EG) Nr. 2348/2002 des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Principe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005

    ABl. L 351 vom 28.12.2002, p. 12–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2348/oj

    Related international agreement

    32002R2348

    Verordnung (EG) Nr. 2348/2002 des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Principe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/2002 S. 0012 - 0023


    Verordnung (EG) Nr. 2348/2002 des Rates

    vom 9. Dezember 2002

    über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Principe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe(2) haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

    (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 14. Februar 2002 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 paraphiert.

    (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das genannte Protokoll zu genehmigen.

    (4) Es ist wichtig, den Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie ihre Pflichten zur Meldung der Fänge festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik SãoTomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von SãoTomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, teilen der Kommission die in der Fischereizone von SãoTomé und Príncipe gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(3) mit.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. C. Schmidt

    (1) ABl. C 262 E vom 29.10.2002.

    (2) ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 2.

    (3) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

    ANHANG

    Protokoll

    zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005

    Artikel 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für die Tiefseefischerei auf Taschenkrebs ist ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein Versuchszeitraum von 12 Monaten vorgesehen (1. Juni 2002-31. Mai 2003). Während dieser 12 Monate ist es 3 Schiffen mit weniger als 250 Bruttoregistertonnen (BRT) gestattet, gleichzeitig in der AWZ von São Tomé und Príncipe zu fischen.

    Artikel 2

    Die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt festgesetzt:

    925000 EUR im ersten Jahr, davon 555000 EUR als finanzieller Ausgleich und 370000 EUR für die in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Maßnahmen. Außerdem finanziert die Gemeinschaft im ersten Jahr eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50000 EUR;

    637500 EUR im zweiten Jahr, davon 382500 EUR als finanzieller Ausgleich und 255000 EUR für die in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Maßnahmen;

    637500 EUR im dritten Jahr, davon 382500 EUR als finanzieller Ausgleich und 255000 EUR für die in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Maßnahmen.

    Beim Thunfischfang deckt die finanzielle Gegenleistung ein Fanggewicht von 8500 Tonnen jährlich in den Gewässern von São Tomé und Príncipe ab. Übersteigen die Thunfischfänge der Gemeinschaftsschiffe in der AWZ von São Tomé und Príncipe jährlich diese Menge, so erhöht sich der oben genannte Betrag um 75 EUR je zusätzlicher Tonne.

    Der jährliche finanzielle Ausgleich ist bis spätesten 31. Dezember 2002 sowie 31. Mai 2003 und 31. Mai 2004 zahlbar. Seine Verwendung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe. Die Ausgleichszahlungen werden an das Schatzamt von São Tomé und Príncipe überwiesen.

    Artikel 3

    Die beiden Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens, um auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenannten Versuchsfischerei sowie der besten wissenschaftlichen Gutachten gegebenenfalls den Umfang der den Schiffen für die Tiefseefischerei auf Taschenkrebs eingeräumten Fangmöglichkeiten und die entsprechende finanzielle Gegenleistung ab dem zweiten Anwendungsjahr dauerhaft in das Protokoll aufzunehmen. Diese Konsultation muss vor Ablauf des ersten Anwendungsjahres stattfinden.

    Artikel 4

    (1) Von der finanziellen Gegenleistung werden im ersten Jahr mit einem Gesamtbetrag von 370000 EUR die folgenden Maßnahmen in nachstehender Aufschlüsselung finanziert:

    a) Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von São Tomé und Príncipe: 50000 EUR;

    b) Verstärkung der Regelung zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei: 50000 EUR;

    c) institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 50000 EUR,

    d) Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 40000 EUR;

    e) Beitrag der Republik São Tomé und Príncipe an die internationalen Fischereiorganisationen sowie Teilnahme von Delegierten aus São Tomé und Príncipe an internationalen Fischereitagungen: 35000 EUR;

    f) Unterstützung der handwerklichen Fischerei: 145000 EUR.

    (2) Von der finanziellen Gegenleistung werden im zweiten und dritten Jahre mit einem Gesamtbetrag von 255000 EUR die folgenden Maßnahmen in nachstehender Aufschlüsselung finanziert:

    a) Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone von São Tomé und Príncipe: 40000 EUR;

    b) Verstärkung der Regelung zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei: 40000 EUR;

    c) institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 40000 EUR;

    d) Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 30000 EUR;

    e) Beitrag der Republik São Tomé und Príncipe an die internationalen Fischereiorganisationen sowie Teilnahme von Delegierten aus São Tomé und Príncipe an internationalen Fischereitagungen: 35000 EUR;

    f) Unterstützung der handwerklichen Fischerei: 70000 EUR.

    Die Maßnahmen sowie die hierauf verwendeten jährlichen Beträge werden vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bestimmt, das die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis setzt.

    Die Jahresbeträge mit Ausnahme der unter den Buchstaben d) und e) genannten Beträge werden auf der Grundlage der Jahresplanung ihrer Verwendung spätestens am 31. Dezember 2002 sowie am 31. Mai 2003 und 2004 auf ein vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto überwiesen, über das im Rahmen eines mit dem Schatzamt auszuhandelnden Protokolls verfügt werden kann. Die unter den Buchstaben d) und e) genannten Beträge werden nach Maßgabe ihrer Verwendung ausgezahlt.

    Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe übermittelt der für São Tomé und Príncipe zuständigen Delegation der Europäischen Kommission spätestens drei Monate nach dem Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls einen detaillierten Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen zu verlangen und die Zahlungen nach Konsultation mit den Behörden von São Tomé und Príncipe im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens gegebenenfalls nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

    Artikel 5

    Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 4 genannten Zahlungen nicht vor, so kann dies die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls zur Folge haben.

    Artikel 6

    Es wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung anberaumt, um den Zustand der Taschenkrebsbestände im Rahmen des gemischten Ausschusses regelmäßig zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Bestandslage können die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Fangmöglichkeiten sowie die globale finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 angepasst werden, nachdem beide Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses zugestimmt haben.

    Artikel 7

    Machen neu eintretende Umstände die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe unmöglich, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach vorherigen Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses, die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald in Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

    Artikel 8

    Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

    Artikel 9

    Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es gilt ab 1. Juni 2002.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

    1. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

    Für die Beantragung und Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 4 des Abkommens gilt folgendes Verfahren:

    Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission beim Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.

    Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck von der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ausgegebenen Formularen nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) einzureichen.

    Die Lizenzen werden den Reedern oder ihren Vertretern über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission binnen 20 Tagen nach Einreichung des Antrags durch die Behörden von São Tomé und Príncipe erteilt.

    Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Kommission kann und im Fall nachgewiesener höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Fahrzeug durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Fahrzeug ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs übersendet die ungültig gewordene Lizenz über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission an das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe.

    Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

    - das Ausstellungsdatum,

    - den Hinweis, dass diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes für den verbleibenden Geltungszeitraum ersetzt.

    In diesem Fall ist keine neue Pauschalgebühr gemäß den Nummern 2 und 4 zu entrichten.

    Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen; darüber hinaus wird das Schiff nach Eingang des von der Kommission an die Behörden von São Tomé und Príncipe übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Kontrollbehörden von São Tomé und Príncipe zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie ist an Bord mitzuführen.

    2. Bestimmungen für Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

    Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

    Die Lizenzgebühren gemäß Artikel 4 des Abkommens sind auf 25 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne festgesetzt.

    Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren mit, insbesondere die zu verwendenden Bankkonten und Währungen.

    Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf ein vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto, über das im Rahmen eines mit dem Schatzamt auszuhandelnden Protokolls verfügt werden kann, eine Pauschalzahlung von 3750 EUR pro Jahr und Thunfischwadenfänger, 625 EUR pro Jahr und Thunfischfänger mit Angeln, 1375 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer überwiesen worden ist; dies entspricht den Gebühren für:

    - 150 Tonnen jährlich von Thunfischwadenfängern gefangenen Thunfisch,

    - 25 Tonnen jährlich von Thunfischfängern mit Angeln gefangenen Thunfisch,

    - 55 Tonnen von Oberflächen-Langleinenfischern gefangenen Fisch.

    3. Fangmeldungen und Gebührenabrechnung für die Reeder von Thunfischwadenfängern, Thunfischfängern mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischern

    Die Schiffe müssen ein Fischereilogbuch entsprechend dem in Anlage 2 beigefügten Muster der ICCAT für jede Fischereikampagne in den Gewässern von São Tomé und Príncipe führen. Es ist auch auszufuellen, wenn keine Fänge getätigt werden.

    In das im vorstehenden Unterabsatz genannte Logbuch ist für die Zeiten, in denen das betroffene Schiff sich außerhalb der Gewässer von São Tomé und Príncipe befand, die Angabe "Außerhalb AWZ von São Tomé und Príncipe" einzutragen.

    Die leserlich ausgefuellten und von den Kapitänen oder ihren Vertretern unterzeichneten Blätter müssen binnen 45 Tagen nach Abschluss des Fischfangs in der AWZ von São Tomé und Príncipe über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission an das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe sowie zur Bearbeitung baldmöglichst an das Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), das spanische Ozeanografische Institut (IEO) oder das portugiesische Institut für Meeresforschung (IPIMAR) geschickt werden.

    Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behält sich das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der verlangten Formalitäten auszusetzen und die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anzuwenden. In diesem Fall wird die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Juli jeden Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. Auf der Grundlage dieser Angaben erstellt die Kommission die Endabrechnung der für die Jahresfischereikampagne fälligen Gebühren und übermittelt diese dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe.

    Die Reeder erhalten die Endabrechnung der Kommission spätestens am 30. September und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Die Reeder nehmen diese Zahlung auf ein vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto vor, über das im Rahmen eines mit dem Schatzamt auszuhandelnden Protokolls verfügt werden kann. Erreicht der für die tatsächlichen Fangtätigkeiten fällige Betrag nicht die Höhe der geleisteten Vorauszahlung, so wird die Differenz den Reedern nicht erstattet.

    4. Bestimmungen für Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs

    a) Die Lizenzen für die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs haben eine Geltungsdauer von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

    b) Die Gebühren für die Dreimonatslizenzen werden auf 42 EUR/BRT je Fischereifahrzeug festgesetzt.

    5. Fangmeldungen für die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs

    Die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der AWZ von São Tomé und Príncipe berechtigt sind, müssen dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe über die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission ihre Fangdaten anhand des als Anlage 3 beigefügten Musters melden. Diese Meldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln.

    6. Kontrollen und Überwachung

    Jedes Schiff der Gemeinschaft, das in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, gestattet und erleichtert jedem Beamten von São Tomé und Príncipe, der beauftragt ist, die Fangtätigkeiten zu kontrollieren und zu überwachen, das Anbordkommen und die Erfuellung seiner Aufgaben. Der Aufenthalt dieses Beamten an Bord darf die erforderliche Zeit zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie anderer Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit nicht übersteigen.

    7. Beobachter

    Auf Antrag der Behörden von São Tomé und Príncipe nehmen Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord. Die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs nehmen systematisch eine Beobachter an Bord. Diese Beobachter haben den Status von Offizieren. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden von São Tomé und Príncipe festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

    - beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

    - überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

    - nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

    - erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

    - überprüft die Fangangaben zur Fischereizone von São Tomé und Príncipe im Logbuch.

    Während seines Aufenthalts an Bord

    - trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

    - geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

    - erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission übersandt wird. Für die Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs schließt dieser Bericht eine vorläufige Abrechnung für die in der AWZ getätigten und in das Logbuch eingetragenen Fangmengen ein. Diese vorläufige Abrechnung muss vor Aushändigung der Lizenz für den nächsten Zeitraum vorgelegt werden.

    Der Reeder oder sein Konsignatar und die Behörden von São Tomé und Príncipe legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest; diese dürfen die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern.

    Der Reeder zahlt an die Regierung von São Tomé und Príncipe über seinen Konsignatar als Beitrag zu den Beobachterkosten einen Betrag von 10 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfischwadenfängers, eines Oberflächen-Langleinenfischers oder eines Schiffes der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs verbringt.

    An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zulasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen von São Tomé und Príncipe übernehmen bzw. absetzen kann.

    Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe.

    8. Fanggebiet

    Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sind berechtigt, in den Gewässern jenseits eines Streifens von zwölf Seemeilen, gerechnet von der Küste der einzelnen Inseln, Fischfang zu betreiben.

    Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe der Tiefseefischerei auf Taschenkrebs sind berechtigt, in den Gewässern jenseits der Isobathe 650 Fischfang zu betreiben.

    Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 4 wiedergegeben sind, ist unterschiedslos untersagt.

    9. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

    Die Schiffe teilen der Küstenfunkstation und dem Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einzufahren oder diese Zone zu verlassen (per Telefon: +239-12-22091, per Fax: +239-12-22828 oder E-Mail: dpescas1@cstome.net).

    Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die geschätzten Fänge mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe getätigt worden sind. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und bei fehlendem Faxgerät über Funk.

    Ein Schiff, das beim Fischfang ertappt wird, ohne das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe hiervon vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, wird wie ein Schiff ohne Lizenz behandelt.

    Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

    Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Mitteilungen bzw. der Aufzeichnung der Funkmeldungen auf, bis die Endabrechnung der Gebühren gemäß Nummer 3 von beiden Parteien gebilligt worden ist.

    10. Beifänge

    Die Thunfischwadenfänger stellen etwaige Beifänge der Fischereidirektion von São Tomé und Príncipe zur Verfügung, die sich um Übernahme und Anlandung kümmert.

    11. Anheuerung von Seeleuten

    Auf Antrag der Behörden von São Tomé und Príncipe beschäftigt die Flotte der Thunfischwadenfänger für die Dauer der Fischereikampagne sechs Seeleute aus São Tomé und Príncipe, jedoch nicht mehr als einen Seemann je Schiff.

    Die Beschäftigungsbedingungen und die Heuer werden zwischen den Reedern und den Vertretern der Seeleute frei ausgehandelt.

    Werden auf allen Thunfischwadenfängern insgesamt keine sechs Seeleute angemustert, so sind die Reeder verpflichtet, für die nicht angemusterten Seeleute eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von beiden Parteien festgesetzt wird und die sich auf die gesamte Dauer der Fischereikampagne bezieht.

    Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seefischern von São Tomé und Príncipe verwendet und ist auf das vom Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe bezeichnete Konto zu überweisen.

    12. Normen

    Die internationalen Normen für den Thunfischfang, die von der ICCAT empfohlen werden, sind einzuhalten.

    13. Dienstleistungen

    Die Gemeinschaftsschiffe bemühen sich, die erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen soweit wie möglich in São Tomé und Príncipe in Anspruch zu nehmen.

    14. Verfahren im Fall einer Aufbringung

    a) Meldung

    Das Ministerium für Fischerei von São Tomé und Príncipe unterrichtet die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines im Rahmen des Fischereiabkommens tätigen Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe und übermittelt einen kurz gefassten Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der Verfahren und über Sanktionen unterrichtet.

    b) Regelung

    Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

    - im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der gesetzlich in São Tomé und Príncipe vorgesehen Spanne;

    - gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von São Tomé und Príncipe, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

    c) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

    - die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

    - bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.

    15. Verfahren im Fall von Sanktionen

    Die für São Tomé und Príncipe zuständige Delegation der Kommission wird über jede Sanktion unterrichtet, die gegen ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhängt wird, das im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, und erhält einen kurz gefassten Bericht über die Umstände und Gründe, die diese Sanktion nach sich gezogen haben.

    Anlage 1

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    Anlage 2

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    Anlage 3

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    Anlage 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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