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Document 32002R2060

    Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 hinsichtlich der vorgeschriebenen Bescheinigungen für die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 317 vom 21.11.2002, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1375

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2060/oj

    32002R2060

    Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 hinsichtlich der vorgeschriebenen Bescheinigungen für die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 21/11/2002 S. 0020 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 der Kommission

    vom 20. November 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 hinsichtlich der vorgeschriebenen Bescheinigungen für die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission vom 2. August 1994 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/96(4), wurden besondere Vorschriften erlassen, um die Übereinstimmung des eingeführten Erzeugnisses mit der Definition der zu berücksichtigenden Nomenklatur zu gewährleisten. Dazu gehört eine Bescheinigung, die von der amerikanischen "Wet milling industry" ausgestellt wird.

    (2) Die mit der Ausstellung dieser Bescheinigung beauftragte Stelle ist durch eine andere Stelle ersetzt worden. Daher sind Name und Anschrift in der Bescheinigung entsprechend zu ändern. Außerdem ist vorzusehen, dass das Ausstellungsdatum in der Bescheinigung angegeben wird.

    (3) Es ist eine Übergangszeit vorzusehen, während der die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen weiter verwendet werden dürfen.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2019/94 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Muster des "Certificate of Conformity" im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 wird durch das Muster im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 ausgestellten Bescheinigungen bleiben weiterhin gültig.

    Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. November 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 203 vom 6.8.1994, S. 5.

    (4) ABl. L 54 vom 5.3.1996, S. 22.

    ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

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