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Document 32002R1368

Verordnung (EG) Nr. 1368/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 198 vom 27.7.2002, p. 33–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1282

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1368/oj

32002R1368

Verordnung (EG) Nr. 1368/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 198 vom 27/07/2002 S. 0033 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 1368/2002 der Kommission

vom 26. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1166/2002(4), wurden besondere Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(6), im Hinblick auf die Ausfuhrbescheinigungen und Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt. Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß angewendet wird und insbesondere bei bestimmten Milcherzeugnissen der Gefahr begegnet werden kann, dass spekulative Anträge gestellt werden und bei der Anwendung der betreffenden Regelung Störungen auftreten, ist es notwendig von Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(8), abzuweichen, mit dem der einzubehaltende Betrag der Sicherheit verringert wird, wenn die Lizenz vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben wird.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1151/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Anpassung, als autonome und befristete Maßnahme, bestimmter im Europa-Abkommen mit Estland vorgesehener Zugeständnisse(9) wurden Zugeständnisse in Form von gegenseitigen Zollkontingenten gewährt, was die Aufhebung der Gemeinschaftserstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse beinhaltet. Ähnliche Zugeständnisse wurden mit Lettland und Litauen vereinbart. Die Erstattungen für die betreffenden Erzeugnisse für die drei baltischen Länder sind daher mit Wirkung vom 4. Juli 2002 aufgehoben worden. Um den Handel mit diesen Ländern nicht zu stören und sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in diese Länder ausgeführt werden, für die keine Erstattungen gezahlt wurden, sollten daher sobald wie möglich besondere Bestimmungen für die Ausstellung von Lizenzen für diese Länder festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die für Polen geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 auf die betreffenden Länder und Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(3) Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgelegt. Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(11), legt die Verringerung der Erstattung für den Fall fest, dass die auf der Lizenz vermerkte Bestimmung nicht eingehalten wurde. Um die gewährten Zugeständnisse einzuhalten, sollten die notwendigen Maßnahmen getroffen werden um zu vermeiden, dass für andere Drittländer ausgestellte Lizenzen nicht für die Ausfuhr in Länder verwendet werden, für die Zugeständnisse gewährt wurden, sowie die Lizenzen aufgehoben und die geleisteten Sicherheiten freigegeben werden können.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 9 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt: "Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht für gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Lizenzen."

2. Artikel 20b erhält folgende Fassung: "Artikel 20b

(1) Die Absätze 1 bis 11 gelten für Ausfuhren von Erzeugnissen gemäß Anhang VIII in die Bestimmungsländer gemäß Anhang VIII.

(2) Für die Ausfuhren gemäß Absatz 1 sind den zuständigen Behörden der Länder gemäß Anhang VIII für jede Sendung eine beglaubigte Abschrift der gemäß diesem Artikel erteilten Ausfuhrlizenz sowie eine entsprechend abgezeichnete Abschrift der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die Ware darf zuvor nicht in ein anderes Drittland ausgeführt worden sein.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten:

a) in Feld 7 den Vermerk des Bestimmungslands;

b) in Feld 15 die Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur;

c) in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie für jedes der in Feld 15 aufgeführten Erzeugnisse die Menge, ausgedrückt in kg;

d) in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 aufgeführten Erzeugnisse;

e) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

- Exportación en virtud del artículo 20 ter del Reglamento (CE) n° 174/1999

- Udførsel i overensstemmelse med artikel 20b i forordning (EF) nr. 174/1999

- Ausfuhr in Übereinstimmung mit Artikel 20b der Verordnung (EG) Nr. 174/1999

- Εξαγωγή σύμφωνα με το άρθρο 20β του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 174/1999

- Export in accordance with Article 20b of Regulation (EC) No 174/1999

- Exportation au titre de l'article 20 ter du règlement (CE) n° 174/1999

- Esportazione in conformità all'articolo 20 ter del regolamento (CE) n. 174/1999

- Uitvoer op grond van artikel 20 ter van Verordening (EG) nr. 174/1999

- Exportação conforme o artigo 20.oB do Regulamento (CE) n.o 174/1999

- Asetuksen (EY) N:o 174/1999 20 b artiklan mukainen vienti

- Export i överensstämmelse med artikel 20b i förordning (EG) nr 174/1999;

f) in Feld 22 einen der folgenden Vermerke:

- Sin restitución por exportación

- Uden eksportrestitution

- Ohne Ausfuhrerstattung

- Χωρίς επιστροφή κατά την εξαγωγή

- No export refund

- Sans restitution à l'exportation

- Senza restituzione all'esportazione

- Zonder uitvoerrestitutie

- Sem restituição à exportação

- Ilman vientitukea

- Utan exportbidrag;

g) die Lizenz ist nur für die darin bezeichneten Erzeugnisse und Mengen gültig.

(4) Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr in das in Feld 7 aufgeführte Bestimmungsland.

(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der angeschriebenen Lizenz.

(6) Für die Erteilung der Lizenz ist keine Sicherheit zu leisten.

(7) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

(8) Die Lizenz ist ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum darauffolgenden 30. Juni gültig.

(9) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission bis Ende Februar für das Vorjahr die Zahl der erteilten Lizenzen und die betreffende Menge, aufgeschlüsselt nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur, mit.

(10) Die Bestimmungen von Kapitel 1 kommen nicht zur Anwendung.

(11) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für die Ausfuhr von Erzeugnissen gemäß Anhang VIII in Bestimmungsländer gemäß Anhang VIII verwendeten Lizenzen, bei denen in Feld 7 eine andere Bestimmung als die in genanntem Anhang aufgeführten Länder genannt ist, keine Erstattung gezahlt."

3. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII eingefügt.

Artikel 2

Vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ausgestellte Lizenzen für eines der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, deren Gültigkeitsdauer nach dem 30. Juni 2002 abläuft und bei denen in Feld 7 eines der in dem genannten Anhang aufgeführten Bestimmungsländer genannt ist, können auf Wunsch des Beteiligten aufgehoben und die geleisteten Sicherheiten im Verhältnis der nicht genutzten Mengen freigegeben werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 51.

(5) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

(6) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(9) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 15.

(10) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(11) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

ANHANG

"ANHANG VIII

Anwendung von Artikel 20b

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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