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Document 32002R0783
Commission Regulation (EC) No 783/2002 of 8 May 2002 on the issue of system B export licences in the fruit and vegetables sector
Verordnung (EG) Nr. 783/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 783/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse
ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 38–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 783/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0038 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 783/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2002 der Kommission(2) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden. (2) Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tomaten bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen. (3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 8. Mai 2002 ausgeführte Tomaten gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 226/2002 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tomaten betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 8. Mai 2002 und vor dem 15. Mai 2002 angenommen werden, sind abzulehnen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Mai 2002 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. (2) ABl. L 38 vom 8.2.2002, S. 8.