EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0771

2002/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/62/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus Pakistan eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3613)

ABl. L 265 vom 3.10.2002, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/771/oj

32002D0771

2002/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/62/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus Pakistan eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3613)

Amtsblatt Nr. L 265 vom 03/10/2002 S. 0018 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 2. Oktober 2002

zur Aufhebung der Entscheidung 2002/62/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus Pakistan eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3613)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/771/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2002/62/EG der Kommission vom 25. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Pakistan(2) wurde erlassen, da in aus Pakistan eingeführten Garnelen Chloramphenicol festgestellt worden war.

(2) Die Entscheidung 2002/62/EG ist auf der Grundlage der von den zuständigen pakistanischen Behörden gegebenen Garantien und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

(3) Die zuständige pakistanische Behörde hat die erforderlichen Garantien gegeben, und die Untersuchungen, die die Mitgliedstaaten an aus Pakistan eingeführten Garnelen durchgeführt haben, ergaben einen Negativbefund.

(4) Die Entscheidung 2002/62/EG ist aufzuheben, damit die systematischen Kontrollen an aus Pakistan eingeführten Garnelen ausgesetzt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/62/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 6. Oktober 2002.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 65.

Top