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Document 32002D0054

2002/54/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

ABl. L 28 vom 30.1.2002, p. 131–131 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/54(1)/oj

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32002D0054

2002/54/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

Amtsblatt Nr. L 028 vom 30/01/2002 S. 0131 - 0131


Beschluss des Rates

vom 21. Januar 2002

über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

(2002/54/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und Südafrika müssen dafür sorgen, dass das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (nachstehend: das Abkommen genannt) in Erwartung des Abschlusses der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren durch Südafrika ab 28. Januar 2002 vorläufig angewendet wird.

(2) Um die Anwendung bestimmter Vereinbarungen des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(1) vornehmen können.

(3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels, mit dem das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen ab 28. Januar 2002 vorläufig angewendet wird, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sowie das Abkommen über den Handel mit Spirituosen sind diesem Beschluss im Wortlaut beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Gemeinschaft dieses Abkommen als rechtsverbindlich für sich ansieht.

Artikel 3

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen wird die Kommission ermächtigt, die zur Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates zu erlassen.

Artikel 4

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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