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Document 32001R1776

    Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 240 vom 8.9.2001, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R2031

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1776/oj

    32001R1776

    Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 240 vom 08/09/2001 S. 0003 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission

    vom 7. September 2001

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1230/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der vorgenannten Verordnung muss eine Unterscheidung zwischen den Fruchtsäften, mit Zusatz von Zucker, der Position 2009 einerseits und den Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, insbesondere den aromatisierten Sirupen, der Position 2106 andererseits getroffen werden.

    (2) Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 2009 kann den Fruchtsäften unter der Voraussetzung, dass deren ursprünglicher Charakter erhalten bleibt, u. a. auch Zucker zugesetzt werden.

    (3) Fruchtsäfte oder Mischungen von Fruchtsäften, auch mit Zusatz von Zucker werden in die Kombinierte Nomenklatur in die Unterpositionen der Position 2009 insbesondere nach ihrer Dichte eingereiht, wobei maßgeblich ist, ob die Dichte, deren Wert u. a. vom Zuckergehalt des Erzeugnisses abhängt, mehr oder weniger als 1,33 g/cm3 bei 20 °C beträgt.

    (4) In der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur wird die Methode beschrieben, die zur Bestimmung des Gehalts an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose, der Waren dieses Kapitels und insbesondere der Fruchtsäfte der Position 2009 anzuwenden ist.

    (5) Es sollte eine Mindestgrenze von 50 GHT für den Gehalt an Fruchtsaft für die Erzeugnisse der Unterpositionen der Position 2009 mit der Bezeichnung "mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C" festgelegt werden, damit deren ursprünglicher Charakter eines Fruchtsafts dieser Position erhalten bleibt.

    (6) Die Zusätzliche Anmerkung 5 des Kapitels 20 muss geändert werden, um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

    (7) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: "5. a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei den Waren der Position 2009 der 'Zuckergehalt', vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

    - Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

    - Säfte aus Äpfeln: 11,

    - Säfte aus Weintrauben: 15,

    - Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen einschließlich Mischungen von Säften: 13.

    b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand, hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft, verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. September 2001

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2) ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 6.

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