This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32001R1669
Commission Regulation (EC) No 1669/2001 of 20 August 2001 amending Article 3 of Regulation (EC) No 1917/2000 laying down certain provisions for the implementation of Council Regulation (EC) No 1172/95 as regards statistics on external trade (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 224 vom 21.8.2001, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0113
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32000R1917 | Ersetzung | Artikel 3 | 01/01/2002 |
Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 224 vom 21/08/2001 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98(2), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verwendung einer Schwelle für die statistische Erfassung von Vorgängen für die Außenhandelsstatistik kann erhebliche Kosteneinsparungen bei der Datenerhebung bewirken, allerdings auch zu gewissen Einbußen bei der Genauigkeit führen. (2) Die vollständige statistische Erfassung des außergemeinschaftlichen Handels muss gewährleistet sein, insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Daten auf makroökonomischer Ebene bei der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzen. Die Verwendung einer statistischen Schwelle muss daher durch die Schätzung der Daten unterhalb dieser Schwelle kompensiert werden. (3) Bei der Festlegung der Höhe der statistischen Schwelle wurde darauf geachtet, dass das Ziel der Kosteneinsparung bei der Datenerhebung erreicht wird; Preisentwicklung sowie Relevanz und Genauigkeit der nach der Kombinierten Nomenklatur veröffentlichten Statistiken wurden dabei berücksichtigt. (4) Andere Verfahren können den Aufwand für die Erhebung der Daten ebenfalls vereinfachen und begrenzen, ohne dass die Qualität der Daten beeinträchtigt wird, z. B. die elektronische Anmeldung. Die Einführung der statistischen Schwelle muss von daher fakultativ bleiben. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(3) erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Die in Artikel 12 der Grundverordnung genannte statistische Schwelle wird für die einzelnen Warenarten so fstgesetzt, dass die den Wert von 1000 EUR oder die Eigenmasse von 1000 kg überschreitenden Ein- und Ausführen für die Erstellung der Außenhandelsstatistik erfasst werden. (2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwelle durch die Mitgliedstaaten ist fakultativ. (3) Die von den Mitgliedstaaten, welche eine statistische Schwelle anwenden, regelmäßig übermittelten Daten werden berichtigt, damit der Wert des Warenverkehrs, der unterhalb dieser Schwelle liegt, in der Außenhandelsstatistik - zumindest für die Gesamtheit der Produkte - erfasst werden kann. Da die Kommission keine harmonisierten Bestimmungen festgelegt hat, verwendet jeder Mitgliedstaat nach dem in Artikel 21 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren die Berichtigungsmethode, die er für am geeignetsten hält. (4) Die Mitgliedstaaten, die eine statistische Schwelle verwenden, unterrichten die Kommission über die Höhe dieser Schwelle und die verwendete Berichtigungsmethode." Artikel 2 Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. August 2001 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. (2) ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6. (3) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.