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Document 32001R1655

Verordnung (EG) Nr. 1655/2001 der Kommission vom 14. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

ABl. L 220 vom 15.8.2001, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1655/oj

32001R1655

Verordnung (EG) Nr. 1655/2001 der Kommission vom 14. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

Amtsblatt Nr. L 220 vom 15/08/2001 S. 0017 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1655/2001 der Kommission

vom 14. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Anhang V Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann vom zulässigen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid abgewichen werden, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1609/2001(4), enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, unter anderem über den zulässigen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid.

(3) Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 hat die deutsche Regierung beantragt, wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse zulassen zu können, dass bei in Deutschland erzeugtem Wein der Ernte 2000 der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird.

(4) Diese befristete Maßnahme ist die einzige Möglichkeit um sicherzustellen, dass die Ernte 2000 nicht verdirbt und für in Deutschland erzeugten Wein verwendet werden kann. Daher ist dem Antrag stattzugeben.

(5) Dementsprechend ist in der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 für in Deutschland erzeugten Wein der Ernte 2000 eine Abweichung vom zulässigen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid vorzusehen.

(6) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Witterungsverhältnisse zulassen können, dass bei in bestimmten Weinbauzonen ihres Hoheitsgebiets erzeugtem Wein der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sind in Anhang XIIa dieser Verordnung aufgeführt."

2. Der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Anhang XIIa wird eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 9.

ANHANG

"ANHANG ΧΙΙa

Erhöhung des zulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

(Artikel 19 dieser Verordnung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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