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Document 32001R1646

    Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission vom 13. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker

    ABl. L 219 vom 14.8.2001, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1646/oj

    32001R1646

    Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission vom 13. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker

    Amtsblatt Nr. L 219 vom 14/08/2001 S. 0014 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission

    vom 13. August 2001

    mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die in der Gemeinschaft rohen Präferenzrohrzucker raffiniert, sowie eine zusätzliche Beihilfe für die Raffination von rohem Rohrzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt wird. Die Anpassungsbeihilfe darf nur für Mengen gewährt werden, die gemäß den in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Bestimmungen vereinbart wurden.

    (2) Bei dem für die zusätzliche Beihilfe in Betracht kommenden Zucker muss es sich um Präferenzzucker im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 handeln. Um sich über den Ursprung dieses Zuckers zu vergewissern und seine Einfuhr in die Gemeinschaft zu überwachen, sind die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 der Kommission vom 17. November 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Präferenzzucker(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2665/98(3), vorgesehenen Bestimmungen und Dokumente zugrunde zu legen.

    (3) Im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe sind geeignete Maßnahmen zur Kontrolle des raffinierten Zuckers vorzusehen; zu diesem Zweck sind der Begriff "Raffination" und die Rendementformel des betreffenden Rohzuckers sowie die Verpflichtung zu definieren, die Analysen von einem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Raffination erfolgt, zugelassenen Labor vornehmen zu lassen.

    (4) Die Verwaltungsmaßnahmen für in den französischen überseeischen Departements erzeugten rohen Rohrzucker, für den die zusätzliche Beihilfe gewährt wird, müssen denen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker(4) vorgesehen sind.

    (5) Nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen, angepasst werden. Damit die Ausgewogenheit zwischen der Herstellungs- und der Raffinationsspanne gewährleistet ist, was im Rahmen der früheren Regelung zur Einführung dieser Beihilfen und den entsprechenden Anpassungen geführt hat, müssen die Beihilfebeträge im Wirtschaftsjahr 2001/02 auf der Höhe der Beträge im Wirtschaftsjahr 2000/01 gehalten werden.

    (6) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, nachstehend "Beihilfe" genannt, wird auf Antrag des Unternehmens gewährt, das den betreffenden Präferenzrohzucker raffiniert hat. Der Antrag ist bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu stellen, auf dessen Hoheitsgebiet die Raffination erfolgt ist.

    (2) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist der Nachweis beizufügen, dass der raffinierte Zucker aus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 in die Gemeinschaft eingeführtem Präferenzrohzucker gewonnen wurde.

    Dieser Nachweis wird durch Vorlage des Originals des in Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 genannten Dokuments oder einer von den zuständigen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats beglaubigten Kopie dieses Dokuments erbracht. Die zuständigen Stellen tragen im Feld 8 der Kopie die in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absatz 3 derselben Verordnung angeführten Vermerke ein.

    (3) Für die Gewährung dieser Beihilfe

    a) gilt als "Raffination" die Verarbeitung des Rohzuckers gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu Weißzucker gemäß Artikel 1 Ansatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung in dem Unternehmen des Antragstellers, das der Definition in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung entspricht;

    b) wird der betreffende Rohzucker unter Zollkontrolle oder eine andere Verwaltungskontrolle mit gleichwertigen Garantien gestellt.

    (4) Zur Bestimmung der Beihilfe wird das Rendement des betreffenden Rohzuckers durch Verringerung des doppelten Polarisierungsgrads dieses Zuckers um 100 berechnet.

    (5) Die Analysen werden bei der Annahme von einem Labor durchgeführt, das von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Raffination erfolgen muss.

    Wurde der Zucker jedoch bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Analysen zur Feststellung des Rendements unterzogen, so werden diese Analysen als den im ersten Unterabsatz genannten Anforderungen entsprechend angesehen.

    Artikel 2

    (1) Die zusätzliche Beihilfe gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird auf Antrag des Unternehmens gewährt, das den in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker raffiniert hat.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 gilt mutatis mutandis auch für die zusätzliche Beihilfe.

    Artikel 3

    Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden nach der Anpassung gemäß Artikel 38 Absatz 4 derselben Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf insgesamt 2,92 EUR/100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

    Artikel 4

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Quartal in dem darauf folgenden Monat die in Weißzucker ausgedrückten Mengen, für die die Beihilfen gewährt wurden, und die diesen Mengen entsprechenden Beträge in Landeswährung mit.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. August 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 318 vom 18.11.1976, S. 13.

    (3) ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 20.

    (4) ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 18.

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