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Document 32001R0901

Verordnung (EG) Nr. 901/2001 des Rates vom 7. Mai 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland

ABl. L 127 vom 9.5.2001, p. 11–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2007; Aufgehoben durch 32007R0907

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/901/oj

32001R0901

Verordnung (EG) Nr. 901/2001 des Rates vom 7. Mai 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland

Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0011 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 901/2001 des Rates

vom 7. Mai 2001

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangene Untersuchungen

(1) 1987 führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in der ehemaligen Sowjetunion ein(2). Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87(3) nahm der Rat Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Einfuhren von Harnstoff unter anderem aus der ehemaligen Sowjetunion an. Mit dem Beschluss 89/143/EWG der Kommission(4) wurden diese Verpflichtungen bestätigt. Im März 1993 leitete die Kommission eine Überprüfung des Beschlusses zur Annahme der Verpflichtungen in Bezug auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in der ehemaligen Sowjetunion ein(5). Aufgrund dieser Überprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates(6) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend "Russland" genannt) eingeführt. Der Zoll entsprach der Differenz zwischen einem Mindestpreis von 115 ECU/Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger war.

2. Untersuchungen gegenüber anderen Ländern

(2) Im Oktober 2000 wurde ein Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Litauen, Libyen, Polen, Rumänien und der Ukraine eingeleitet(7). Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

3. Jetzige Untersuchung

3.1. Überprüfungsantrag

(3) Im September 1999 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland(8). Daraufhin ging bei ihr ein Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt)(9) ein. Dieser Antrag wurde am 3. Dezember 1999 von der "European Fertilizer Manufacturers' Association" (EFMA) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Harnstoff (nachstehend "betroffene Ware" genannt) entfiel. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

3.2. Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung

(4) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, so dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung im März 2000 eine Untersuchung einleitete(10).

3.3. Untersuchungszeitraum

(5) Die Untersuchung der Frage, ob das Dumping und die Schädigung anhalten oder erneut auftreten dürften, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (nachstehend "UZ" genannt). Die Prüfung der Trends, die für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Überprüfungszeitraum" genannt).

3.4. Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, die ausführenden Hersteller in Russland, die Einführer, die Verwender und die Verbände, die bekanntermaßen betroffen waren, sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Sie sandte den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern, Gemeinschaftsherstellern, Einführern, Verwendern und Verbänden sowie denjenigen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist selbst meldeten, Fragebogen zu. Außerdem unterrichtete die Kommission den einzigen Hersteller in der Slowakischen Republik, die als angemessenes Vergleichsland angesehen wurde, und sandte ihm einen Fragebogen zu.

(7) 11 Gemeinschaftshersteller, ein Hersteller im Vergleichsland, ein Einführer, ein Verband von Verwendern und ein Verwender übermittelten Antworten auf die Fragebogen. Aus dem betroffenen Ausfuhrland gingen dagegen keinerlei Antworten ein.

3.5. Überprüfung der erhaltenen Informationen

(8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Prüfung des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Die Kommission gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9) In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller:

Hydro Agri Brunsbüttel, Deutschland,

Hydro Agri Italia SpA, Italien,

Irish Fertilizer Industries Ltd, Irland;

Hersteller im Vergleichsland:

Duslo, a.s., Sal'a, Slowakei;

Unabhängiger Einführer:

Cargill B.V., Amsterdam, Niederlande;

Verwender/Verwenderverband:

Sadepan Chimica S.R.L., Viadana, Italien,

Svenska Lantmännen, Stockholm, Schweden.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(10) Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die vorausgegangenen Untersuchungen, d. h. Harnstoff. Harnstoff wird im Wesentlichen aus Ammoniak hergestellt, das wiederum aus Erdgas gewonnen wird. Er wird in fluessiger oder fester Form angeboten. Harnstoff in fester Form kann für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke verwendet werden. Harnstoff landwirtschaftlicher Qualität findet entweder als Streudünger oder als Futtermittelzusatz Verwendung. Harnstoff industrieller Qualität wird als Rohstoff für bestimmte Leime und Kunststoffe verwendet. Flüssiger Harnstoff kann sowohl als Düngemittel als auch für industrielle Anwendungen eingesetzt werden. Alle Arten von Harnstoff haben die gleichen grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften und können für die Zwecke dieser Überprüfung als eine einzige Ware angesehen werden.

(11) Die betroffene Ware wird den KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 zugewiesen. Ein Verband von Einführern beantragte, Harnstoff des KN-Codes 3102 10 90 solle aus dieser Überprüfung ausgeschlossen werden, da diese Art von Harnstoff seit mehreren Jahren nicht mehr eingeführt worden sei.

(12) Dazu ist festzustellen, dass die Ware des KN-Codes 3102 10 90, auch wenn sie mehrere Jahre lang nicht mehr eingeführt wurde, eindeutig zu ein und derselben Warenkategorie, nämlich der "betroffenen Ware", gehören und dass nicht auszuschließen ist, dass diese betreffende Art von Harnstoff künftig wieder eingeführt wird.

2. Gleichartige Ware

(13) Die Untersuchung ergab, dass die von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware dem in Russland hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Harnstoff in jeder Hinsicht gleicht. Sie wird daher als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Ferner wurde festgestellt, dass es sich auch bei dem aus Russland in die Gemeinschaft ausgeführten Harnstoff und dem im Vergleichsland Slowakei hergestellten und verkauften Harnstoff um eine gleichartige Ware handelt.

C. ANHALTEN ODER ERNEUTES AUFTRETEN DES DUMPINGS

(14) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob das Dumping im Falle des Auslaufens der Maßnahmen anhalten und/oder erneut auftreten würde.

(15) Im UZ wurden 25 Kilotonnen Harnstoff aus Russland eingeführt (gegenüber 117 Kilotonnen im vorausgegangen UZ (1992) und 271 Kilotonnen im Jahr 1986). Dies entsprach einem Marktanteil von 0,4 %.

1. Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings

1.1. Vergleichsland

(16) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung erfolgte die Ermittlung des Normalwertes anhand von Angaben aus einem Drittland mit Marktwirtschaft, in dem die betroffene Ware hergestellt und verkauft wurde. In der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung schlug die Kommission die Slowakische Republik vor, die insofern als Vergleichsland geeignet erschien, als sie bereits in der vorausgegangenen Untersuchung als Vergleichsland herangezogen wurde und die Fertigungsverfahren und der Rohstoffzugang in der Slowakischen Republik ähnlich sind wie in Russland.

(17) Ein Verband von Einführern erhob Einwände gegen die Wahl der Slowakischen Republik als Vergleichsland, da dort anders als in Russland kein Erdgas hergestellt werde. Da Erdgas der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Harnstoff sei, mache es den größten Teil der Kosten des Fertigerzeugnisses aus. Zudem sei die Slowakische Republik vollständig von den sehr teuren Gaslieferungen aus Russland abhängig. Bei der Heranziehung der Slowakischen Republik als Vergleichsland würden sich daher ein überhöhter Normalwert und somit eine überhöhte Dumpingspanne ergeben.

(18) Ferner machte der Verband von Einführern geltend, angesichts der zentralen Rolle von Erdgas bei der Harnstoffherstellung müsse in jedem Fall ein Gas herstellendes Land als Vergleichsland herangezogen werden. Er schlug Norwegen, Kanada oder Saudi-Arabien als alternative Vergleichsländer vor.

(19) Zur ersten Behauptung ist festzustellen, dass die Gaspreise in Russland sehr niedrig sind und nicht durch das Spiel der Marktkräfte bestimmt werden. Ferner wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Gaspreise in der Slowakei höher sind als in anderen Marktwirtschaftsländern. Auch die Kommission fand keine entsprechenden Hinweise, als sie die Gaspreise in der Slowakei während des UZ mit den Gaspreisen in anderen Marktwirtschaftsländern verglich. Daher kann das Argument nicht akzeptiert werden, die Wahl der Slowakischen Republik als Vergleichsland würde zu einem überhöhten Normalwert führen. In Bezug auf das zweite Argument prüfte die Kommission, ob eines der vorgeschlagenen Länder als Vergleichsland angemessener gewesen wäre. Im Falle Norwegens wäre dies ganz offensichtlich nicht der Fall gewesen, weil dort kein Harnstoff hergestellt wird. Die Wahl Saudi-Arabiens erschien unangemessen, da die dortigen Rechtsvorschriften eine Subventionierung der Rohstoffpreise für die inländisches Erdgas verarbeitende Industrie sowie Investitionsanreize für die Düngemittelindustrie vorsehen. In Kanada war kein Harnstoffhersteller zur Mitarbeit bereit.

(20) Unter diesen Umständen wurde aus den nachstehenden Gründen an der Wahl der Slowakischen Republik als Vergleichsland festgehalten: Die Slowakei diente bereits in der vorausgegangenen Untersuchung als Vergleichsland; die Fertigungsverfahren und der Rohstoffzugang sind in der Slowakischen Republik ähnlich wie in Russland; die Erdgaspreise in der Slowakischen Republik sind wettbewerbsfähig und nicht höher als die Gaspreise in anderen Marktwirtschaftsländern; der Umfang der Mitarbeit in diesem Land war groß. Der einzige slowakische Hersteller erklärte sich zur Mitarbeit bereit und die Untersuchung ergab, dass die von diesem Hersteller im Inland verkauften Mengen für die Ausfuhren aus Russland in die Gemeinschaft repräsentativ waren.

(21) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Wahl der Slowakischen Republik als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in Russland angemessen und nicht unvertretbar war.

1.2. Normalwert

(22) Zunächst wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des kooperierenden slowakischen Herstellers für die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ waren. In diesem Zusammenhang erschien es angemessen, die Verkäufe an verbundene Parteien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Nach Ausschluss dieser Verkäufe zeigte sich, dass die Direktverkäufe des kooperierenden slowakischen Herstellers auf dem Inlandsmarkt für die Mengen, die gemäß den vorliegenden Angaben im UZ von den ausführenden Herstellern in Russland durchschnittlich zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden, ausreichend repräsentativ waren.

(23) Sodann wurde durch einen Vergleich der Inlandspreise und der Produktionskosten geprüft, ob diese Direktverkäufe an unabhängige Kunden als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten.

(24) Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts der Preise ermittelt, die bei allen Direktverkäufen an unabhängige Kunden in der Slowakei tatsächlich in Rechnung gestellt wurden.

1.3. Ausfuhrpreis

(25) Da kein ausführender Hersteller zur Mitarbeit bereit war, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. In diesem Fall wurde der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesene durchschnittliche Einfuhrpreis zugrunde gelegt.

1.4. Vergleich

(26) Da Harnstoff ein Schüttgut ist, bei dem die Transportkosten in erheblichem Maße in den Verkaufspreis einfließen, erschien es angemessen, den Vergleich auf der Stufe ab Werk durchzuführen. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Aufgrund der Angaben im Überprüfungsantrag und anderer verfügbarer Informationen wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Verpackungskosten bzw. der Kosten des Transports in Russland und der Frachtkosten von Russland in die Gemeinschaft berichtigt.

1.5. Dumpingspanne

(27) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes im Vergleichsland mit dem in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis pro Tonne verglichen.

(28) Bei diesem Vergleich ergab sich eine erhebliche Dumpingspanne (über 35 %). Die Dumpingspanne ist somit höher als in der vorausgegangenen Untersuchung (28,2 %).

1.6. Schlussfolgerung

(29) Während der Untersuchung wurden keinerlei Hinweise dafür gefunden, dass das Dumping im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen aufhören oder sich auch nur verringern würde. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Russland im Falle des Auslaufens der Maßnahmen weiterhin zu gedumpten Preisen erfolgen dürften. Angesichts der begrenzten Ausfuhrmengen im UZ erschien es allerdings auch angemessen zu prüfen, ob es im Falle des Auslaufens der Maßnahmen erneut zu Dumping und einem Anstieg der Ausfuhrmengen kommen dürfte.

2. Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings

2.1. Analyse der Lage im betroffenen Land

(30) Wie oben dargelegt, erfolgten die Einfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen. Allerdings waren die Einfuhrmengen im UZ gering (0,4 % des Gemeinschaftsverbrauchs). Daher wurde geprüft, ob es andere Hinweise dafür gab, dass es im Falle des Auslaufens der Maßnahmen erneut zu gedumpten Einfuhren kommen dürfte.

2.1.1. Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(31) Da die russischen Ausführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, stützte sich die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung bei ihrer Analyse auf die Informationen im Überprüfungsantrag sowie auf die Angaben, die der Antragsteller im Verlauf der Untersuchung auf der Grundlage einer unabhängigen Marktstudie übermittelte.

(32) Danach wird die jährliche russische Produktionskapazität für Harnstoff in den vergangenen Jahren auf rund 5300 Kilotonnen und die tatsächliche jährliche Harnstoffproduktion in Russland auf rund 3700 Kilotonnen geschätzt. Somit wären die russischen Hersteller in der Lage, ihre Produktion pro Jahr um 1600 Kilotonnen zu steigern, was 26,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 1999 entspricht.

2.1.2. Ausfuhren aus Russland nach Brasilien, Mexiko und die Türkei

(33) In Bezug auf einen möglichen Anstieg der Ausfuhren aus Russland in Drittländer stellte die Kommission fest, dass aus Russland bereits Harnstoff in Drittländer verkauft wird. 1999 wurden umfangreiche Mengen nach Brasilien, Mexiko und der Türkei exportiert, wobei nichts darauf hindeutet, dass die Nachfrage in diesen Ländern in den nächsten Jahren nennenswert steigen wird. Daher ist es unwahrscheinlich, dass sich auf diesen Märkten alle zusätzlichen Mengen Harnstoff absetzen lassen, die die russischen Hersteller produzieren können.

(34) In Bezug auf die Ausfuhrpreise wurde festgestellt, dass russischer Harnstoff in Brasilien, Mexiko und in der Türkei zu deutlich niedrigeren Preisen verkauft wurde als in der Gemeinschaft.

(35) Die Dumpingspannen bei den Einfuhren nach Brasilien, Mexiko und in die Türkei sind demnach offensichtlich größer als bei den Einfuhren aus Russland in die Gemeinschaft.

(36) Da die russischen Hersteller in geringer Entfernung zum europäischen Markt angesiedelt sind und bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft höhere Handelsspannen erzielen können, dürfte zumindest ein Teil der derzeitigen russischen Ausfuhren nach Brasilien, Mexiko und in die Türkei im Falle des Auslaufens der Maßnahmen in die Gemeinschaft umgelenkt werden.

2.2. Schlussfolgerung

(37) Die umfangreichen freien Produktionskapazitäten in Russland, die beträchtlichen Ausfuhren aus Russland nach Brasilien, Mexiko und in die Türkei sowie die niedrigen Preise dieser Ausfuhren (sie sind sogar noch niedriger als die Preise der russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft, die bereits erheblich gedumpt und deutlich niedriger sind als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) deuten darauf hin, dass es im Falle des Auslaufens der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland erneut zu umfangreichen gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommen dürfte.

(38) Ohne Antidumpingmaßnahmen könnten die russischen Ausfuhren problemlos wieder das Niveau aus dem vorausgegangenen UZ (117 Kilotonnen) oder sogar denselben Stand wie 1994 (300 Kilotonnen) erreichen. Dies ist angesichts der geringen Entfernung zwischen Russland und dem Gemeinschaftsmarkt umso wahrscheinlicher. Die Preise, die Russland bei seinen Ausfuhren nach Brasilien, Mexiko und in die Türkei im UZ in Rechnung stellte, können als Anhaltspunkt für das mögliche Preisniveau der künftigen Ausfuhren in die Gemeinschaft dienen. Somit ist es wahrscheinlich, dass erneut umfangreiche Mengen zu stark gedumpten Preisen ausgeführt werden.

D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(39) Die Untersuchung ergab, dass auf die 11 Gemeinschaftshersteller, die den Überprüfungsantrag stellten, im UZ mehr als 85 % der Harnstoffproduktion in der Gemeinschaft entfielen. Diese Hersteller bilden somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

E. ANALYSE DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Verbrauch

(40) Der sichtbare Harnstoffverbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der folgenden Daten bestimmt: Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller und Harnstoffeinfuhren aus dem betroffenen Land und sonstigen Drittländern in die Gemeinschaft. Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurde die Produktion zur Deckung des Eigenbedarfs nicht berücksichtigt, da der betreffende Harnstoff nicht auf dem freien Markt verkauft, sondern zu Fertigerzeugnissen weiterverarbeitet wird, bei denen die betroffene Ware nur einer von mehreren Bestandteilen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Harnstoff zur Deckung des Eigenbedarfs weder einführte noch aus anderen Quellen bezog. Die für den gebundenen Markt hergestellte und auf diesem Markt verbrauchte Harnstoffproduktion konkurrierte aus dem vorgenannten Grund nicht mit dem Harnstoff, der für den freien Markt hergestellt und dort verkauft wurde, und dürfte somit nicht von den gedumpten Einfuhren beeinflusst worden sein.

(41) Auf dieser Grundlage erhöhte sich der Verbrauch im Überprüfungszeitraum von rund 4,8 Millionen Tonnen im Jahr 1996 auf rund 6 Millionen Tonnen im UZ, d. h. um 25,8 %.

2. Einfuhren aus dem betroffenen Land

2.1. Volumen und Marktanteil

(42) Zwischen 1990 und 1994 wurden weiterhin umfangreiche Mengen aus Russland eingeführt. 1994 beliefen sich diese Einfuhren auf 300 Kilotonnen. Während dieser Zeit galten Antidumpingmaßnahmen in Form einer Verpflichtung. Nachdem 1995 die Form der Maßnahmen geändert und die Verpflichtung durch einen Zoll ersetzt worden war, kam es gemäß den Eurostat-Statistiken zwischen 1995 und 1996 zu einem deutlichen Einfuhrrückgang. Dies war unter anderem auf die Änderung der Form der Maßnahmen zurückzuführen. Zwischen 1996 und 1998 blieben die Einfuhren konstant, bevor sie im UZ erneut deutlich zurückgingen. Dabei lässt sich nicht ausschließen, dass der starke Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft zu dieser rückläufigen Entwicklung beitrug.

(43) Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in der Gemeinschaft ging von 0,9 % im Jahr 1996 auf 0,4 % im UZ zurück.

2.2. Preise

(44) Nachdem 1995 ein Antidumpingzoll auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises eingeführt worden war, kam es zu einer beträchtlichen Erhöhung des durchschnittlichen cif-Einfuhrpreises der betroffenen Ware. Ab 1998 gingen die Einfuhrpreise stark zurück. Seit 1997 und noch deutlicher seit 1998 sind die Preise von russischem Harnstoff jedoch am oberen Ende der Spanne von Preisen angesiedelt, die ausführende Hersteller aus Drittländern in der Gemeinschaft in Rechnung stellen, was teilweise erklärt, warum die Einfuhren mit Ursprung in Russland keine Marktanteile gewinnen konnten.

(45) Ein Verband von Einführern beantragte, die Kommission solle beim Preisvergleich die Qualitätsunterschiede zwischen dem russischen Harnstoff und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Harnstoff berücksichtigen. Darauf ist zu entgegnen, dass im Rahmen der derzeit geltenden Maßnahmen eine Berichtigung in Höhe von 10 % zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden vorgenommen wurde. Außerdem ist es bei einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen anders als bei bestimmten Interimsüberprüfungen nicht erforderlich, die Schadensspannen anhand von Preisvergleichen neu zu berechnen.

3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

3.1. Produktion

(46) Die Harnstoffproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die für den Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt war (d. h. abzüglich der Produktion zur Deckung des Eigenbedarfs, auf die rund 25 % der Gesamtproduktion entfiel) erhöhte sich zwischen 1996 und dem UZ insgesamt um 7,5 %. Zwischen 1996 und 1997 war ein starker Produktionsanstieg zu verzeichnen, während es zwischen 1998 und dem UZ zu einem leichten Rückgang kam.

3.2. Kapazität und Kapazitätsauslastung

(47) Die Kapazitätsauslastung lag 1996 und 1997 relativ konstant bei rund 86 %. 1998 verringerte sie sich auf 84,7 % und im UZ auf 82,5 %.

(48) Der als Rohstoff für die Harnstoffherstellung verwendete Ammoniak kann jedoch auch für die Produktion anderer Düngemittel verwendet werden. Die Kapazitätsauslastung bei der Harnstoffproduktion wird daher auch von der Entwicklung bei anderen Düngemitteln beeinflusst.

3.3. Verkäufe in der Gemeinschaft

(49) Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhten sich von rund 3,2 Millionen Tonnen im Jahr 1996 auf rund 3,8 Millionen Tonnen im UZ, d. h. um 17 %. Der stärkste Anstieg war zwischen 1997 und 1998 zu verzeichnen.

3.4. Lagerbestände

(50) Die Lagerbestände werden aus folgenden Gründen nicht als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen: Die Verkäufe unterliegen jahreszeitlichen Schwankungen; der zur Deckung des Eigenbedarfs hergestellte Harnstoff wird zusammen mit dem für den freien Markt bestimmten Harnstoff gelagert; Harnstoff wird zum Teil von den Herstellern selbst und zum Teil von landwirtschaftlichen Genossenschaften gelagert.

3.5. Marktanteil

(51) Auf dem insgesamt expandierenden Gemeinschaftsmarkt musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz eines Anstiegs seiner Verkaufsmengen einen Rückgang seines Marktanteils von rund 67 % im Jahr 1996 auf etwa 63 % im UZ hinnehmen, so dass er vom Verbrauchsanstieg nicht profitierte.

3.6. Preise

(52) Im Einklang mit dem allgemeinen Preistrend auf dem Markt sank der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1996 und dem UZ von Jahr zu Jahr, so dass er insgesamt um fast 40 % zurückging. Beeinflusst wurde diese Entwicklung offensichtlich von den Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft sowie von den Dumpingpraktiken, die bei den Einfuhren anderer Düngemittel wie Ammoniumnitrat und Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat festgestellt wurden und die zu einem allgemeinen Preisrückgang bei Stickstoffdüngern führten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Volksrepublik China im April 1997 ein Einfuhrverbot für Harnstoff einführte. Der chinesische Markt ist rund viermal so groß wie der Gemeinschaftsmarkt, und die Nachfrage wurde in China vor diesem Beschluss im Wesentlichen durch Einfuhren gedeckt. Das Einfuhrverbot wirkte sich somit auf die Harnstoffpreise in der Gemeinschaft aus, denn ein beträchtlicher Teil der Ausfuhren aus vielen Drittländern ging zuvor in die Volksrepublik China. Auch die sinkenden Energiepreise (Erdgas ist der wichtigste Rohstoff für die Harnstoffherstellung) hatten möglicherweise einen Einfluss auf die Verkaufspreise.

3.7. Rentabilität und Kapitalrendite

(53) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoverkaufswerts, verringerte sich zwischen 1996 und dem UZ kontinuierlich. Dieser Trend entsprach der Preisentwicklung. 1998 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erstmals Verluste, die sich im UZ deutlich erhöhten.

(54) Bei der Kapitalrendite zeigte sich im Überprüfungszeitraum die gleiche rückläufige Entwicklung wie bei der Rentabilität. Dieser negative Trend trat sogar noch deutlicher zutage, da neben dem Rückgang der Rentabilität zugleich ein Anstieg der Investitionen zu verzeichnen war.

3.8. Cashflow

(55) Die Entwicklung des Cashflows bei den Harnstoffverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprach weitestgehend der Rentabilitätsentwicklung.

3.9. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(56) Die Unternehmen, die Harnstoff herstellen, gehören zu größeren Konzernen. Es wurden keine nennenswerten Probleme zur Sprache gebracht.

3.10. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(57) Die Zahl der Beschäftigten verringerte sich zwischen 1996 und dem UZ von 1638 auf 1469, d. h. um rund 10 %. Dagegen erhöhte sich die Produktivität im Überprüfungszeitraum immer mehr. Die Löhne gingen 1997 zunächst zurück, folgten dann jedoch dem gleichen Trend wie die Produktivität.

3.11. Investitionen

(58) Zwischen 1996 und dem UZ tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfangreiche Investitionen. Dabei handelte es sich zum Teil um Investitionen in vorgelagerte Produktionsstufen (Ammoniakbetriebe). In erster Linie wurde in Anlagen und Maschinen zur Herstellung von Harnstoff und Ammoniak investiert.

4. Einfuhren aus anderen Drittländern

(59) Die Harnstoffeinfuhren aus anderen Drittländern als Russland erhöhten sich gemäß den Eurostat-Statistiken zwischen 1996 und dem UZ von 1187 Kilotonnen auf 1852 Kilotonnen, d. h. insgesamt um 665 Kilotonnen.

(60) Bei der Bewertung dieses Einfuhranstiegs sollte berücksichtigt werden, dass die Volksrepublik China im April 1997 ein Einfuhrverbot für Harnstoff einführte, was einige Länder zur Umlenkung ihrer Ausfuhren in andere Staaten veranlasste. Diese anderen Drittländer erhöhten ihren Marktanteil in der Gemeinschaft zwischen 1996 und dem UZ um 6 Prozentpunkte. Die durchschnittlichen cif-Preise dieser Einfuhren verringerten sich gemäß den Eurostat-Statistiken zwischen 1996 und dem UZ beträchtlich.

5. Schlussfolgerung

(61) Während sich der Verbrauch in der Gemeinschaft 1996, d. h. unmittelbar nach der Einführung des Antidumpingzolls im Jahr 1995, erhöhte, war der Marktanteil Russlands bereits auf weniger als 1 % zurückgegangen. Der beim Zoll angemeldete durchschnittliche Preis dieser Einfuhren verringerte sich und lag im UZ unter dem Mindesteinfuhrpreis von 115 ECU/Tonne. Die Einfuhren aus Russland konnten ihren Marktanteil nicht steigern, was unter anderem eine Folge des Anstiegs der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft war, deren Preise ab 1997 niedriger waren als die russischen Preise.

(62) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Lage nicht wie erwartet verbessern, was im Wesentlichen auf den Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern zurückzuführen war. Zwar erhöhten sich die Produktion und die Verkaufsmengen, doch war bei anderen Wirtschaftsindikatoren - Kapazitätsauslastung, Marktanteile, Preise, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung - eine deutliche Verschlechterung zu verzeichnen. Insbesondere wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch den starken Rückgang der Verkaufspreise beeinträchtigt. Bei der Bewertung dieser Entwicklung ist der Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft zu berücksichtigen, die nach der Einführung der Maßnahmen in erheblichem Maße Marktanteile gewinnen konnten. Ferner ist daran zu erinnern, dass im Oktober 2000 ein Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in mehreren anderen Drittländern eingeleitet wurde (Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Litauen, Libyen, Polen, Rumänien und Ukraine). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich somit weiterhin in einer schwierigen Lage.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(63) Zur Ermittlung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Auslaufens der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden im Einklang mit den Feststellungen unter den Erwägungsgründen 37 und 38 die nachstehenden Faktoren berücksichtigt.

(64) Es gibt eindeutige Hinweise dafür, dass die Einfuhren mit Ursprung in Russland weiterhin zu gedumpten Preisen erfolgen werden. Zudem dürften die Einfuhrmengen deutlich ansteigen, da die russischen ausführenden Hersteller aufgrund ihrer umfangreichen freien Produktionskapazitäten ihre Produktion und ihre Ausfuhren steigern können. Zudem dürfte der Verbrauch in Russland in nächster Zeit weiterhin auf einem relativ niedrigen Niveau bleiben.

(65) Aufgrund des Preisverhaltens der russischen Ausführer in anderen Drittländern, nämlich Brasilien, Türkei und Mexiko, ist davon auszugehen, dass die russischen ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft eine aggressive Preispolitik verfolgen werden, um ihre Marktanteileinbußen wettzumachen. Bereits in früheren Verfahren gegenüber den Einfuhren von Düngemitteln wurde festgestellt, dass selbst geringe Einfuhren zu niedrigen Preisen auf diesem Rohstoffmarkt zu erheblichen Verzerrungen und schädlichen Entwicklungen führen können.

(66) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich weiterhin in einer schwierigen Lage; dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine Rentabilität, die sich kurz nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen deutlich verbesserte, sich danach aber wieder stark verschlechterte. Angesichts der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würden die voraussichtlichen Mengen und Preise der Einfuhren aus Russland nach dem Auslaufen der Maßnahmen zu einer weiteren Bedrohung dieses Wirtschaftszweigs führen. Aller Wahrscheinlichkeit nach würden diese Einfuhren bedeutende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben.

(67) Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Harnstoffeinfuhren aus Russland im Falle des Auslaufens der Maßnahmen erneut eine Schädigung verursachen dürften.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Einleitung

(68) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Verlängerung der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware. Die Kommission forderte alle diese interessierten Parteien auf, Angaben zu übermitteln, um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Verlängerung oder des Auslaufens der Maßnahmen zu ermitteln.

(69) In der vorausgegangenen Untersuchung war die Auffassung vertreten worden, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Bei der derzeitigen Untersuchung handelt es sich um eine Überprüfung, so dass die Lage zu einem Zeitpunkt analysiert wird, zu dem bereits Antidumpingmaßnahmen gelten. Bei dieser Überprüfung konnten daher etwaige ungebührliche nachteilige Auswirkungen auf die interessierten Parteien während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen berücksichtigt werden.

(70) Die Kommission sandte 44 Einführern, einem Verband von Einführern, fünf Verwenderverbänden und einem Verwender der betroffenen Ware Fragebogen zu und erhielt Antworten von einem Einführer, einem Verwender, einem Verwenderverband und von dem Verband von Einführern.

(71) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des schädlichen Dumpings zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(72) Es wird die Auffassung vertreten, dass das schädliche Dumping ohne die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aus der vorausgegangenen Untersuchung wahrscheinlich erneut auftreten würde und dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich im Überprüfungszeitraum ohnehin verschlechterte, zuspitzen würde.

(73) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist und sich an die wandelnden Marktbedingungen anpassen kann. Dies beweisen insbesondere die Gewinne, die dieser Wirtschaftszweig bis 1997 erzielte, sowie seine Investitionen zur Modernisierung der Produktion. Der Erfolg dieser Bemühungen hängt in starkem Maße davon ab, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt ein fairer Wettbewerb herrscht. Diesbezüglich sollte betont werden, dass im Oktober 2000 ein Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Litauen, Libyen, Polen, Rumänien und der Ukraine eingeleitet wurde. Aufgrund des Rückgangs der Beschäftigtenzahl, der Rentabilität und der Verkaufspreise musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allerdings vor kurzem in erheblichem Maße Anlagen zur Herstellung von Stickstoffdüngern stilllegen.

3. Einführer

(74) Nur einer von 44 Einführern, denen Fragebogen zugesandt wurden, übermittelte eine Antwort. Dieser Einführer wandte ein, dass er grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sei. Aufgrund der geringen Bedeutung, die der Handel mit Harnstoff für sein Gesamtgeschäft hat, wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf diesen Einführer hätte.

(75) Aufgrund des geringen Umfangs der Mitarbeit sowie der Tatsache, dass die Einführer im Allgemeinen neben Harnstoff noch mit einer breiten Palette anderer Düngemittel handeln und dass Harnstoff auch von zahlreichen anderen Herstellern bezogen werden kann, die derzeit keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, wurde der Schluss gezogen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Einführer kein zwingender Grund sind, der gegen diese Aufrechterhaltung der Maßnahmen spricht.

4. Verwender

(76) Die betroffene Ware wird in erster Linie von Landwirten und Herstellern von Leimen und Kunststoffen verwendet. Die Kommission sandte mehreren europäischen und nationalen Verbänden von Verwendern Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten von einem Verwenderverband, der 11 landwirtschaftliche Genossenschaften vertritt, sowie von einem Verwender. Beide waren grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen. Keine der beiden Parteien kaufte jedoch im UZ Harnstoff mit Ursprung in Russland. Die Mitglieder des Verwenderverbandes bezogen im Überprüfungszeitraum Harnstoff in sehr geringen Mengen aus anderen Quellen. Der einzelne Verwender kaufte während der Geltungsdauer der Maßnahmen Harnstoff problemlos in anderen Drittländern ein.

(77) Wie bereits in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt wurde, entfällt auf die Düngemittel nur ein kleiner Teil der gesamten Produktionskosten der Landwirte. Angesichts der obigen Feststellungen sowie des geringen Umfangs der Mitarbeit wurde der Schluss gezogen, dass die derzeitigen Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender von Harnstoff hatten. Diesbezüglich ist zu betonen, dass keiner der Verwender geltend machte, dass es seit der Einführung der derzeitigen Maßnahmen zu einem allgemeinen Preisanstieg bei Harnstoff und/oder einer Verschlechterung seiner Rentabilität gekommen sei. Angesichts des geringen Umfangs der Mitarbeit wird daher der Schluss gezogen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Verwender kein zwingender Grund sind, der gegen diese Aufrechterhaltung der Maßnahmen spricht.

5. Schlussfolgerung

(78) Daher wurde der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(79) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorgenannten Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

(80) Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland sollten daher gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Harnstoff der KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der endgültige Antidumpingzoll entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 115 EUR/Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist.

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(11) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 121 vom 9.5.1987, S. 11.

(3) ABl. L 317 vom 7.11.1987, S. 1.

(4) ABl. L 52 vom 24.2.1989, S. 37.

(5) ABl. C 87 vom 27.3.1993, S. 7.

(6) ABl. L 49 vom 4.3.1995, S. 1.

(7) ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 2.

(8) ABl. C 252 vom 3.9.1999, S. 2.

(9) ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 19.

(10) ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 19.

(11) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).

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