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Document 32001R0312
Commission Regulation (EC) No 312/2001 of 15 February 2001 laying down detailed rules of application for the importation of olive oil originating in Tunisia and derogating from certain provisions of Regulations (EC) No 1476/95 and (EC) No 1291/2000
Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000
Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000
ABl. L 46 vom 16.2.2001, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1918
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 31995R1476 | Abweichung | ART3 | 01/01/2001 | |
Derogation | 32000R1291 | Abweichung | ART35.2 | 01/01/2001 | |
Derogation | 32000R1291 | Abweichung | ART8.4 | 01/01/2001 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32004R0406 | Ersetzung | Artikel 3.2 | 01/05/2004 | |
Modified by | 32005R1721 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 01/05/2004 | |
Derogated in | 32006R0661 | Teilweise Ausnahme | Artikel 1.2 | 31/10/2006 | |
Repealed by | 32006R1918 |
Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000
Amtsblatt Nr. L 046 vom 16/02/2001 S. 0003 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik(1), gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2000/822/EG sieht in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen eine Sonderregelung für die Einfuhr eines Kontingents Olivenöl der KN-Codes 1509 und 1510, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, zum Zollsatz Null vor. (2) In Anbetracht der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Olivenöl kann die vorgesehene Menge grundsätzlich ohne Gefahr von Marktstörungen abgesetzt werden, wenn sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum des Wirtschaftsjahres konzentrieren, sondern auf die Monate Januar bis Oktober verteilen. Es ist deshalb vorzusehen, dass die Einfuhrlizenzen während dieses Zeitraums nach einem monatlichen Zeitplan erteilt werden. (3) Um die betreffende Menge wirksam verwalten zu können, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die nicht verwendeten Lizenzen umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen. Außerdem ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die Lizenzen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen wieder verwendet werden können. (4) Aus Tunesien darf im Rahmen der Sonderregelung nur eine bestimmte Menge Olivenöl eingeführt werden. Daher darf die Toleranz gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) nicht angewendet werden. (5) Es sind bestimmte Modalitäten für die Einfuhren vorzusehen. Insbesondere müssen die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die Höhe der Sicherheit für jede Abweichung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl(5) festgesetzt werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ab dem 1. Januar jedes Jahres kann das in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vorgesehene Zollkontingent für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, zum Zollsatz Null eingeführt werden. Die Einfuhrlizenzen werden bis zu dem für jedes Jahr vorgesehenen Kontingent erteilt. (2) Für jedes Jahr und unbeschadet der Hoechstmenge, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nr. 09.4032 eingeführt werden darf, dürfen gemäß den Bedingungen von Absatz 1 Lizenzen für höchstens - 1000 Tonnen für jeden der Monate Januar und Februar, - 4000 Tonnen für den Monat März, - 8000 Tonnen für den Monat April, - 10000 Tonnen für jeden der Monate Mai bis Oktober erteilt werden. Wird eine der in Unterabsatz 1 genannten monatlichen Mengen in dem betreffenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft, so kann die diesbezügliche Restmenge im Folgemonat nach Ausschöpfung der für den Folgemonat vorgesehenen Menge verwendet werden, darf aber danach nicht erneut übertragen werden. (3) Beginnt eine Woche in einem Monat und endet im Folgemonat, so wird die monatlich zulässige Menge unter dem Monat abgebucht, in den der Donnerstag fällt. Artikel 2 (1) Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 1 genannten Zollbefreiung stellen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Einfuhrlizenzantrag. Diesem Antrag ist eine Kopie des mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen. (2) Die Einfuhrlizenzanträge sind jeweils am Montag und Dienstag einer Woche zu stellen, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesen Anträgen enthaltenen Angaben jeweils am darauf folgenden Arbeitstag mit. (3) Die Kommission verbucht die wöchentlichen Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Bei sich abzeichnender Ausschöpfung des Monatskontingents begrenzt die Kommission die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge und teilt den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit, dass die für das Jahr vorgesehene Hoechstmenge erreicht ist. (4) Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Mitteilung gemäß Absatz 2 erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen getroffen hat. Artikel 3 (1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beträgt sechzig Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. (2) Die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 tragen in Feld 24 eine der folgenden Angaben: "Derecho de aduana fijado por la Decisión 2000/822/CE del Consejo Told fastsat ved Rådets afgørelse 2000/822/EF Zoll gemäß Beschluss 2000/822/EG des Rates Δασμός που καθορίστηκε από την απόφαση του Συμβουλίου 2000/822/ΕΚ Customs duty fixed by Council Decision 2000/822/EC Droit de douane fixé par la décision du Conseil 2000/822/CE Dazio doganale fissato dalla decisione 2000/822/CE del Consiglio Bij Besluit 2000/822/EG van de Raad vastgesteld douanerecht Direito aduaneiro fixado pela Decisão 2000/822/CE do Conselho Neuvoston päätöksessä 2000/822/EY vahvistettu tulli Tull fastställd genom rådets beslut 2000/822/EG". (3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. In Feld 19 der Bescheinigung ist dementsprechend die Zahl "0" einzutragen. Artikel 4 (1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1476/95 wird die Einfuhrlizenzsicherheit auf 15 EUR je 100 kg Nettogewicht festgesetzt. (2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes: - Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten zwei Dritteln ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 40 % verringert; - wird die Lizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeitsdauer oder in den 15 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert. (3) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 1 können die Mengen in den gemäß Absatz 2 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission gleichzeitig mit der wöchentlichen Menge gemäß Artikel 2 Absatz 2 die Mengen mit, für die die Lizenzen seit dem Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Mitteilung zurückgereicht worden sind. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92. (2) ABl. 172 vom 30.6.1966, S. 3025/66. (3) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (5) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 35.