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Document 32001D0938
2001/938/EC: Commission Decision of 28 December 2001 amending for the fifth time Decision 2001/740/EC concerning certain protection measures with regard to foot-and-mouth disease in the United Kingdom (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 4729)
2001/938/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4729)
2001/938/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4729)
ABl. L 345 vom 29.12.2001, p. 99–107
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0153 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32001D0740 | Änderung | Artikel 2.2 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0740 | Ersetzung | Anhang 3 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0740 | Änderung | Artikel 12 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0740 | Änderung | Artikel 6.3 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0740 | Änderung | Artikel 1.2 | DATNOT |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32002D0153 |
2001/938/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4729)
Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0099 - 0107
Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4729) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/938/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/911/EG(5), sind Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich festgelegt worden. (2) Der letzte Ausbruch von Maul- und Klauenseuche in Großbritannien datiert vom 30. September 2001. In einigen Grafschaften Großbritanniens, die in Anhang III aufgeführt sind, ist es während der derzeitigen Epidemie nicht zu Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche gekommen; andere sind seit mehr als drei Monaten seuchenfrei. (3) Da Schweinebestände nur in sehr geringem Masse von Maul- und Klauenseuche betroffen waren und die wichtigsten Schweinezucht- und -aufzuchtgebiete Großbritanniens darüber hinaus von der Epidemie gänzlich unberührt geblieben sind, sind mit der Entscheidung 2001/911/EG die Bedingungen festgelegt worden, unter denen lebende Schweine aus den betreffenden britischen Gebieten versandt werden dürfen. (4) Aufgrund der Besserung der Tierseuchenlage kann nunmehr festgelegt werden, unter welchen Bedingungen der kontrollierte Versand lebender Rinder und Schweine aus britischen Gebieten, in denen seit mindestens 90 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, in andere Mitgliedstaaten stattfinden kann. Derartige Bedingungen sollten jedoch unbeschadet der Entscheidung 98/256/EG des Rates mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie(6) gelten. (5) Angesichts der gebesserten Tierseuchenlage können bestimmte Vorschriften für den Versand von gefrorenem Rinder- und Schweinesperma gelockert werden. (6) Ferner empfiehlt es sich, bestimmte zusätzliche Bescheinigungsanforderungen für innergemeinschaftlich gehandelte Equiden aufzuheben. (7) Es ist nunmehr möglich, Abweichungen von bestimmten Vorschriften hinsichtlich der Haltungsfristen und Kontaktsperren, die zur Erhaltung des zertifizierten Gesundheitsstatus für erforderlich gehalten wurden, auch auf Rinder anzuwenden, die zwischen Betrieben mit gleichwertigem Gesundheitsstatus oder Betrieben, die nach geltendem britischem Recht als eine zusammenhängende epidemiologische Einheit gelten, umgesetzt werden. (8) Ferner sollte genehmigt werden, dass reinrassige Zuchtschweine entlang der Transportroute aus einer begrenzten Anzahl Betriebe innerhalb der Gebiete gemäß Anhang III abgeholt werden können. (9) In Artikel 1a der Richtlinie 88/661/EWG des Rates über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine(7) ist der Begriff des reinrassigen Zuchtschweins definiert. (10) Die Lage sollte auf der für den 15./16. Januar 2002 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen sollten erforderlichenfalls angepasst werden. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2001/740/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2.2 erhält folgende Fassung: "2.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG, der Entscheidung 98/256/EG des Rates und des von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots der Verbringung empfänglicher Tiere in und durch Großbritannien und abweichend von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Versand lebender Tiere MKS-empfänglicher Arten genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: - Die Tiere gehören einer in der entsprechenden Rubrik von Anhang III genannten Art an; - die Tiere wurden in den Gebieten gemäß Anhang III aufgezogen und werden aus diesen Gebieten versandt; - die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben den Versand dieser Tiere genehmigt und die zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten mindestens drei Arbeitstage im Voraus über die geplante Verbringung unterrichtet; - in der Grafschaft gemäß Anhang III ist in den 90 Tagen vor dem Versand kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten; - die Tiere sind in den 30 Tagen vor ihrem Verladen unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzelnen Betrieb gehalten worden, der in den Gebieten gemäß Anhang III liegt und um den im Umkreis von mindestens 10 km zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist; - in den 30 Tagen vor dem Verladen der Tiere ist kein Tier einer MKS-empfänglicher Art in den Betrieb gemäß dem fünften Gedankenstrich eingestellt worden; im Falle von Tieren aus (einem) unter eine Alleinbewirtschaftungslizenz (Single Occupancy Licence) fallenden Zulieferbetrieb(en), der (die) entsprechend als einzelner Betrieb angesehen (wird) werden und der (die) die Anforderungen des fünften Gedankenstrichs erfuellt(en), kann diese Sperrzeit jedoch auf sieben Tage reduziert werden; - während des Transports sind die Tiere nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen; diese Anforderung gilt nicht im Falle von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmten Tieren sowie reinrassigen Zuchtschweinen, soweit diese Tiere entlang der Transportroute aus maximal drei Betrieben, von denen jeder die Bedingungen des fünften Gedankenstrichs erfuellt, abgeholt werden können; - Zucht- und Nutztiere werden zu maximal drei Betrieben in höchstens einem anderen Mitgliedstaat versandt; unbeschadet der vorgenannten Bedingungen werden reinrassige Zuchtschweine, die gemäß dem siebten Gedankenstrich entlang der Transportroute abgeholt werden, nur zu einem einzigen Bestimmungsbetrieb befördert; - die Tiere werden unter amtlicher Kontrolle in einem Transportmittel befördert, das vor dem Verladen bzw. vor dem Abholen von Tieren, die aus Betrieben gemäß dem fünften Gedankenstrich an einen Bestimmungsort außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I versandt werden sollen, gereinigt und desinfiziert wurde; - die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(8), die lebende Rinder und Schweine, die aus in Anhang III aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten versandt werden, begleiten, enthalten folgenden Vermerk: 'Tiere gemäß der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich.'" 2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- in der letzten 30 Tagen vor dem Verladen bzw. - bei Zuchtwild - vor der Schlachtung im Haltungsbetrieb ist kein Tier einer MKS-empfänglichen Art in unter (einen) unter eine Alleinbewirtschaftungslizenz (Single Occupancy Licence) fallende(n) Betrieb(e) gemäß dem vierten Gedankenstrich eingestellt worden; im Falle von Fleisch von Rindern und Schweinen, die aus einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen des dritten Gedankenstrichs erfuellt, kann diese Sperrzeit jedoch auf 7 Tage reduziert werden;". 3. In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) wird der zweite Gedankanstrich gestrichen. 4. In Artikel 12 werden in Absatz 1 der letzte Satz sowie der gesamte Absatz 3 gestrichen. 5. Anhang III wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30. (5) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 39. (6) ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 38. (7) ABl. L 382 vom 21.12.1988, S. 36. (8) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. ANHANG "ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ADNS= Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2000/807/EG) GIS= Code der Verwaltungseinheit B= Rindfleisch S/G= Schaf- und Ziegenfleisch P= Schweinefleisch FG= Zuchtwild MKS-emfpänglicher Arten WG= Freilebendes Wild MKS-empfänglicher Arten LB= Lebende Rinder LP= Lebende Schweine"