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Document 32001D0832

    2001/832/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2001 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/179/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3681)

    ABl. L 310 vom 28.11.2001, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/832/oj

    32001D0832

    2001/832/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2001 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/179/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3681)

    Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/2001 S. 0030 - 0030


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. November 2001

    zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/179/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Schuhe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3681)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/832/EG)

    DIE KOMMISSION DE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

    (2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt, und erfolgt die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien; im Anschluss an die Überprüfung wird ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorgelegt.

    (3) In der Entscheidung 1999/179/EG(2) legte die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe fest, deren Geltungsdauer gemäß Artikel 3 der Entscheidung am 28. Februar 2002 ausläuft.

    (4) Aus der Überprüfung ergab sich, dass die Geltungsdauer der Definition der Produktgruppe und der Festlegung der Umweltkriterien unverändert um achtzehn Monate verlängert werden sollte, und zwar vor allem, damit die Unternehmen, an die das Umweltzeichen vergeben wurde, dies zumindest solange weiter benutzen können, bis die Änderung der Entscheidung 1999/179/EG abgeschlossen ist.

    (5) Die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/179/EG festgelegte Geltungsdauer sollte daher verlängert werden.

    (6) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/179/EG festgelegte Geltungsdauer der Produktgruppendefinition und der Kriterien für die Produktgruppe mit dem Produktgruppenschlüssel "017" werden bis zum 31. August 2003 verlängert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. November 2001

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 31.

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