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Document 32001D0651

2001/651/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2001 zur Festlegung der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung des Fettgehalts von Butter, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente aus Neuseeland eingeführt wird, und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/432/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2175)

ABl. L 229 vom 25.8.2001, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 320071565

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/651/oj

32001D0651

2001/651/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 2001 zur Festlegung der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung des Fettgehalts von Butter, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente aus Neuseeland eingeführt wird, und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/432/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2175)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 25/08/2001 S. 0024 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 21. August 2001

zur Festlegung der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung des Fettgehalts von Butter, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente aus Neuseeland eingeführt wird, und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/432/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2175)

(2001/651/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 594/2001(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 ist ein Verfahren zur Kontrolle des Fettgehalts von neuseeländischer Butter festgelegt, die im Rahmen der Regelung für den "üblichen Zugang" gemäß Anhang I Nummer 35 derselben Verordnung in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden soll. Dieses Verfahren beruht auf statistischen Grundsätzen. Ein wesentlicher Aspekt dieses Verfahrens ist die Verwendung einer für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung des Fettgehalts der in einem bestimmten Betrieb nach einer bestimmten Erzeugnisspezifikation hergestellten Butter, die den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt wird, im Voraus bekannt ist.

(2) Die Food Assurance Authority des neuseeländischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft (MAF Food) hat der Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Schreiben vom 1. Juni 2000 für alle vom Käufer festgelegten Erzeugnisspezifikationen in sechs Herstellungsbetrieben die typischen Standardabweichung mitgeteilt. Auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 9 der genannten Verordnung wurden die typischen Standardabweichungen mit der Entscheidung 2000/432/EG der Kommission(5) genehmigt.

(3) Mit Schreiben vom 29. September 2000 hat die Food Assurance Authority des neuseeländischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft (MAF Food) der Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 neue typische Standardabweichungen für die vom Käufer festgelegten Erzeugnisspezifikationen in fünf Herstellungsbetrieben mitgeteilt. Das Berechnungsverfahren für die Festlegung der typischen Standardabweichung für die einzelnen vom Käufer festgelegten Erzeugnisspezifikationen ist geändert worden, da ein wesentlichen Element dieser Standardabweichung nicht berücksichtigt worden war. Außerdem erzeugt einer der sechs ursprünglich genannten Herstellungsbetriebe keine Butter im Rahmen der Regelung für den "üblichen Zugang" mehr. Die geänderten Angaben wurden geprüft und dann mit den neuseeländischen Behörden erörtert, die die zuvor gemeldeten Angaben schließlich mit Schreiben vom 20. Juli 2001 bestätigten.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 sollten die neuen typischen Standardabweichungen genehmigt und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Sie sollten am 22. August 2001 in Kraft treten. Aus Gründen der Klarheit ist die Entscheidung 2000/432/EG aufzuheben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten typischen Standardabweichungen, die der Kommission vom MAF Food, Neuseeland, mit Schreiben vom 29. September 2000 mitgeteilt wurden, werden genehmigt. Sie gelten für Einfuhren von Butter, für die ab 22. August 2001 Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden.

Artikel 2

Die Entscheidung 2000/432/EG wird aufgehoben.

Sie gilt weiter für Einfuhren von Butter, für die vor dem 22. August 2001 Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21.

(4) ABl. L 88 vom 20.3.2001, S. 7.

(5) ABl. L 170 vom 11.7.2000, S. 16.

ANHANG

Für Herstellungsvorgänge typische Standardabweichungen des Fettgehalts von in Neuseeland hergestellter Butter, die im Rahmen der Regelung für den "üblichen Zugang" gemäß Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden soll

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