This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32001D0316
2001/316/EC: Commission Decision of 17 April 2001 amending for the sixth time Decision 2001/172/EC concerning certain protection measures with regard to foot-and-mouth disease in the United Kingdom (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 1121)
2001/316/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2001 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1121)
2001/316/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2001 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1121)
ABl. L 109 vom 19.4.2001, p. 72–73
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/05/2001
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32001D0172 | Änderung | ART5.5 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Zusatz | ART4.6 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Änderung | ART3.2 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Zusatz | ART5.6 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Vervollständigung | ART8.2 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | DATEART14 | |||
Modifies | 32001D0172 | Zusatz | ART8.7 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Änderung | ART3.5 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Zusatz | ART3.6 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Zusatz | ART11BI.3 | DATNOT | |
Modifies | 32001D0172 | Änderung | ART4.5 | DATNOT | |
Extended validity | 32001D0172 | 18/05/2001 |
2001/316/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2001 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1121)
Amtsblatt Nr. L 109 vom 19/04/2001 S. 0072 - 0073
Entscheidung der Kommission vom 17. April 2001 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1121) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/316/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/263/EG(5), erlassen. (2) Nach der Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Irland hat die Kommission die Entscheidung 2001/234/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Irland(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/267/EG(7), erlassen. (3) Im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(8), zuletzt geändert durch die Akte über den Betritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, haben Nordirland und Irland Vorkehrungen getroffen und für die betroffenen Gebiete weitere Bekämpfungsmaßnahmen - einschließlich der Maßnahmen der Entscheidung 2001/263/EG - eingeführt. (4) Die geographische Festlegung der Gebiete, die den Maßnahmen dieser Entscheidung unterliegen, sollte unter objektiv bestimmten Bedingungen nicht länger als notwendig aufrechterhalten werden. (5) Die Überwachungsmaßnahmen, die in bestimmten Gebieten durchgeführt werden müssen, bevor die Einschränkungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates aufgehoben werden können, sind in der Entscheidung 2001/295/EG(9) festgelegt. (6) Eine zusätzliche Behandlung für Bluterzeugnisse sollte zugelassen und die Anforderungen für die Zertifizierung von bestimmten behandelten und haltbar gemachten Erzeugnissen sollten festgelegt werden. (7) Die mit der Entscheidung 2001/172/EG eingeführten Maßnahmen sollten verlängert werden. (8) Die Lage wird auf der für den 10. April 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst werden. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2001/172/EG der Kommission wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: a) An das Ende von Absatz 2 werden die Worte "oder Fleischerzeugnisse, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist" entsprechend angefügt. b) In Absatz 5 werden die Worte "in luftdicht verschlossenen Behältnissen versendet werden, oder" gestrichen. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 5 werden die Worte "in luftdicht verschlossenen Behältnissen versendet wird, oder" gestrichen. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) entspricht und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so behandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 5 werden die Worte "in luftdicht verschlossenen Behältnissen versendet werden, oder" gestrichen. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so behandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet." 4. Artikel 8 erhält folgende Fassung: a) An Absatz 2 Buchstabe b) wird folgender vierter Gedankenstrich angefügt: "- eine Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG;". b) An Absatz 2 wird entsprechend ein neuer Unterabsatz angefügt: "i) verpackte Erzeugnisse zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien." c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Abweichend von Absatz 3 reicht es im Fall der in Absatz 2 Buchstabe i) genannten Erzeugnisse aus, diesen ein Handelspapier beizufügen in dem aufgeführt ist, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit 'Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika' bzw. 'Nur zu Laborzwecken zu verwenden' gekennzeichnet sind." 5. An Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Kommission ändert diese Entscheidung, so dass die für die in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete Nordirlands geltenden Maßnahmen unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG aufgehoben werden können: Teilt Nordirland der Kommission am 19. April 2001 mit, dass a) zwischen dem 22. März 2001 und dem 19. April 2001 (17 Uhr) keine weiteren Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Nordirland gemeldet wurden, und b) alle klinischen Untersuchungen und Labortests gemäß der Entscheidung 2001/295/EG negative Ergebnisse gezeigt haben - in allen Betrieben, in denen das Auftreten der Krankheit in Zusammenhang mit den in Nordirland im März 2001 bestätigten Ausbrüchen vermutet wurde, und - in allen Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die innerhalb der in den Gebieten gemäß Anhang I dieser Entscheidung nach dem im März 2001 bestätigten Ausbruch jeweils geschaffenen Schutz- und Überwachungszonen liegen, informiert die Kommission umgehend alle Mitgliedstaaten und ändert diese Entscheidung mit sofortiger Wirkung. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit der neuen Situation in Einklang zu bringen." 6. Das Datum in Artikel 14 wird durch "18. März 2001" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. April 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (5) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 59. (6) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. (7) ABl. L 94 vom 4.4.2001, S. 26. (8) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (9) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 35.