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Document 32001D0258

    2001/258/EG: Beschluss des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

    ABl. L 93 vom 3.4.2001, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/258/oj

    Related international agreement

    32001D0258

    2001/258/EG: Beschluss des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0038 - 0039


    Beschluss des Rates

    vom 15. März 2001

    über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

    (2001/258/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (nachstehend "Übereinkommen" genannt) ausgehandelt.

    (2) Das Übereinkommen wurde gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. Januar 2001 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 19. Januar 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

    (3) Das Übereinkommen sollte nunmehr genehmigt werden.

    (4) Ferner ist die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zu regeln.

    (5) Das Übereinkommen sieht die Einrichtung eines Gemeinsamen Ausschusses vor, der in bestimmten Bereichen über Beschlussfassungsbefugnisse verfügt; deshalb ist festzulegen, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt.

    (6) Außerdem ist zu bestimmen, nach welchem Verfahren die Standpunkte der Gemeinschaft festgelegt werden.

    (7) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

    (8) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, auszudrücken.

    Artikel 3

    Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 3 des Übereinkommens.

    Artikel 4

    (1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Gemeinsamen Ausschuss im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Annahme seiner Geschäftsordnung vertritt, wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat bestellten besonderen Ausschusses festgelegt.

    (2) Für alle anderen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. März 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M-I. Klingvall

    (1) Vorschlag vom 31. Januar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 14. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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